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Informationen zum Dokument  BGer 8C_608/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_608/2016 vom 15.02.2017
 
{T 0/2}
 
8C_608/2016
 
 
Urteil vom 15. Februar 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Maillard, Präsident,
 
Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Polla.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Urs Hochstrasser,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
AXA Versicherungen AG,
 
General Guisan-Strasse 40, 8400 Winterthur,
 
vertreten durch lic. iur. Kavan Samarasinghe,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Kausalzusammenhang),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
 
vom 13. Juli 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
A.a. Der 1957 geborene A.________ war zuletzt beim Landwirtschaftsbetrieb B.________ als Aushilfe tätig gewesen und dadurch bei der AXA Versicherungen AG (nachfolgend: AXA) gegen die Folgen von Unfällen versichert. Gemäss Unfallmeldung vom 23. September 1998 fiel er am 17. März 1998 beim Heupressen vom Heuwagen und zog sich dabei eine Rückenprellung zu. Mit Verfügung vom 27. September 2000 und Einspracheentscheid vom 21. August 2001 stellte die AXA ihre bis dahin erbrachten Leistungen (Heilbehandlung und Taggeld) ein, da am 31. August 2000 der Status quo ante erreicht worden sei. In Gutheissung der hiergegen erhobenen Beschwerde bejahte das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 26. März 2003 einen Leistungsanspruch auch für die Zeit nach dem 1. September 2000.
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A.b. Mit Verfügung vom 20. Juli 2004 sprach die AXA A.________ daraufhin ab 1. August 2004 eine Invalidenrente auf der Basis eines von der Invalidenversicherung ermittelten Invaliditätsgrades von 63 % zu, wobei sie damit einen am 19. September 1995 erlittenen Unfall mitberücksichtigte. Zusätzlich gewährte sie ihm eine auf einer Einbusse von 20 % beruhende Integritätsentschädigung.
2
A.c. In Beachtung der Ergebnisse einer von der Invalidenversicherung veranlassten Observation und des daraufhin erstellten Berichts ihres beratenden Arztes vom 11. November 2011 stellte die AXA die Invalidenrente per 1. Dezember 2011 definitiv ein (Verfügung vom 25. März 2013), nachdem sie diese bis zum Abschluss weiterer medizinischer Abklärungen bereits vorsorglich eingestellt hatte (Schreiben vom 17. November 2011). Im Rahmen des Einspracheverfahrens beteiligte sich die AXA mit Zusatzfragen an einem von der Invalidenversicherung veranlassten bidisziplinären Gutachten der SMAB AG, Swiss Medical Assessment- and Business-Center, Bern, vom 8. November 2013, mit Beantwortung der Ergänzungsfragen am 6. August 2014. Da der Versicherte im Zeitpunkt der Leistungseinstellung am 1. Dezember 2011 unter keinen auf das Unfallereignis vom 17. März 1998 zurückzuführenden Beeinträchtigungen mehr gelitten habe, hielt sie an der Verfügung vom 25. März 2013 fest (Einspracheentscheid vom 16. Juni 2015).
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B. Die dagegen geführte Beschwerde wies das Versicherungsgericht des Kantons Aargau mit Entscheid vom 13. Juli 2016 ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Rechtsbegehren, es seien ihm in Aufhebung des Einspracheentscheids (recte: und des vorinstanzlichen Entscheids) die gesetzlichen Leistungen zuzusprechen. Die Sache sei zur Sachverhaltsabklärung an die AXA zurückzuweisen. Eventualiter sei ein polydisziplinäres Gutachten anzuordnen.
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Die AXA schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit hat auf eine Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Eingabe vom 26. Januar 2017 lässt sich A.________ erneut vernehmen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde kann wegen Rechtsverletzung gemäss Art. 95 und Art. 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist somit weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (vgl. BGE 130 III 136 E. 1.4 S. 140). Gemäss Art. 42 Abs. 1 BGG ist die Beschwerde hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen; es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen wurden. Es kann die Verletzung von Grundrechten und von kantonalem und interkantonalem Recht nur insofern prüfen, als eine solche Rüge in der Beschwerde vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Streitig und zu beurteilen ist die vorinstanzlich bestätigte Einstellung der Leistungen des Unfallversicherers per 1. Dezember 2011.
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Das kantonale Gericht hat im angefochtenen Entscheid die Grundsätze zum für einen solchen Anspruch nebst anderem erforderlichen natürlichen und adäquaten Kausalzusammenhang zwischen dem Unfall und dem eingetretenen Schaden richtig dargelegt. Gleiches gilt betreffend die Ausführungen zum Beweiswert von Arztberichten und medizinischen Gutachten (BGE 135 V 465 E. 4.3 S. 468 ff.; 125 V 351 E. 3 S. 352 ff.), zum Wegfall unfallbedingter Ursachen eines Gesundheitsschadens bei Erreichen des Status quo sine vel ante (SVR 2011 UV Nr. 4 S. 12 E. 3.2, 8C_901/2009). Darauf wird verwiesen.
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3. In Bezug auf die Observation an sich erhebt der Beschwerdeführer keine Rüge. Insbesondere macht er keinen Verstoss gegen die EMRK geltend. Somit erübrigen sich Weiterungen, wie sie sich im Nachgang zum Urteil (des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte) Vukota-Bojic gegen Schweiz vom 18. Oktober 2016 ergeben könnten (vgl. Art. 106 Abs. 2 BGG; Urteil 8C_601/2016 vom 29. November 2016 E. 8). Demnach hat das kantonale Gericht kein Bundesrecht verletzt, indem es auf das Gutachten der SMAB AG vom 8. November 2013, in der das Ergebnis der Observation berücksichtigt wurde, abstellte.
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Erwägung 4
 
4.1. Der Expertise der SMAB AG vom 8. November 2013 kam bereits im Verfahren der Invalidenversicherung Beweiskraft zu (Urteil 9C_320/2015 vom 25. August 2015 E. 3.3.3). Die darin diagnostizierten Beschwerden in Form einer kombinierten Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F61.0), eines Verdachts auf entzündliche axiale und periphere Arthropatie bei Psoriasis vulgaris (ED ca. 1989), eines Cervikalsyndroms bei ausgeprägter atlanto-axialer Arthrose sowie von Funktionsdefiziten der linken Schulter nach wahrscheinlich frakturierender Läsion 1995 und des linken oberen Sprunggelenks nach Läsion 1995 seien nicht in natürlich kausalem Zusammenhang mit dem Unfallereignis vom 17. März 1998. Der psychiatrische Experte habe dementsprechend in seiner Stellungnahme vom 6. August 2014 schlüssig dargelegt, dass die in die Psychobiographie zurückreichende kombinierte Persönlichkeitsstörung nicht überwiegend wahrscheinlich kausal zum Unfall vom 17. März 1998 sei. Es lägen keine aktenkundigen Berichte vor, die diese Beurteilung in Frage stellten. Zu den somatischen Leiden hätten die Gutachter auf Nachfrage des Gerichts hin mit Schreiben vom 26. Mai 2016 ebenso klar einen unfallkausalen Zusammenhang mit dem Ereignis vom 17. März 1998 verneint. Diese Beurteilung gelte seit der Observation im Herbst 2010, weshalb die Beschwerdegegnerin ihre Leistungen zu Recht auf den 1. Dezember 2011 eingestellt habe.
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4.2. Was der Beschwerdeführer dagegen vorbringt, führt zu keinem anderen Ergebnis. Er vermag nicht aufzuzeigen, inwiefern die Berichte des Dr. med. C.________, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (vom 18. November 2011, worin dieser von einer mittelgradigen chronifizierten, depressiven Erkrankung ausging und vom 15. Juni 2015 [zusammengefasst im Gutachten der SMAB AG S. 11]), Zweifel an den gutachterlichen Darlegungen zur fehlenden Kausalität zwischen dem Unfall vom März 1998 und den vorhandenen psychischen Beschwerden begründen könnten. So führte der behandelnde Psychiater in seinem Schreiben an die Beschwerdegegnerin vom 12. Januar 2013 aus, ihm sei der Versicherte erst seit 2006 bekannt und er sehe nicht, wie das Unfallgeschehen von 1998 mit dem Kontakt des Versicherten zu ihm zusammenhänge. Im Übrigen wendet der Beschwerdeführer nicht ein, dass bei der Begutachtung (samt Ergänzungsschreiben) entscheidrelevante Aspekte unerkannt oder ungewürdigt geblieben seien. Die Einwände zu den Feststellungen der Experten betreffend die somatischen Leiden zielen insgesamt insoweit an der Sache vorbei, als sie nicht die hier interessierende Frage der natürlichen (und adäquaten) Unfallkausalität betreffen. Unbehelflich ist sodann, wenn sich der Beschwerdeführer auf die in der ergänzenden Stellungnahme vom 26. Mai 2016 in rheumatologischer Hinsicht auf 20 % festgesetzte Arbeitsfähigkeit beruft. Er verkennt, dass sich die Gutachter damit zum einen auf die angestammte Tätigkeit im Gartenbau und nicht auf eine vollständig zumutbare Verweisungstätigkeit beziehen. Zum andern gilt diese Arbeitsfähigkeitsschätzung für Funktionsdefizite der linken Schulter, die bereits durch ein Unfallereignis im Jahr 1995 hervorgerufen worden sind. Die Ausführungen der Experten sind daher weder widersprüchlich zur verneinten Unfallkausalität zwischen den diagnostizierten Leiden und dem hier zugrunde liegenden Ereignis vom März 1998 noch zu den weiteren aktenkundigen medizinischen Berichten. Nicht ersichtlich ist, inwiefern der behandelnde Psychiater Dr. med. C.________ sodann in seinem Bericht vom 18. November 2011 "Rückensymptome" (recte wohl: Brückensymptome) festgestellt haben soll, die ausschliesslich auf den Unfall vom 17. März 1998 zurückzuführen seien, wenn er eine mittelgradige, chronifizierte depressive Erkrankung mit somatischen Symptomen im Rahmen eines Erschöpfungszustandes bei gravierender Konfliktsituation und vorbestehender Borderline-Persönlichkeitsstörung, eine chronische Psoriasis mit Gelenksbefall und chronischer Schmerzproblematik in den Knien, Hüften, Schultern, eine arterielle Hypertonie sowie eine Adipositas diagnostizierte. Auf das Ereignis vom 17. März 1998 bezog er sich nicht. Nachdem keine auf das Geschehen im März 1998 zurückzuführende diagnostischen Befunde vorliegen, geht auch die Rüge der vorinstanzlich nicht berücksichtigten Rechtsprechung gemäss BGE 141 V 281 von vornherein fehl (BGE 141 V 574 E. 5.2 S. 582). Es ist deshalb nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz in zulässiger antizipierter Beweiswürdigung (BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.5) auf weitere Beweismassnahmen verzichtete. Eine Verletzung des Untersuchungsgrundsatzes (Art. 43 Abs. 1 ATSG) kann ihr nicht vorgeworfen werden. Auch begründete das Gericht hinreichend, warum es das Gutachten der SMAB AG (samt Ergänzungsschreiben) als beweiskräftig ansah und deshalb keine weiteren medizinischen Abklärungen veranlasste. In diesem Vorgehen ist weder eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör noch desjenigen auf gleiche und gerechte Behandlung ("Fair Trial" Art. 6 Ziff. 1 EMRK) zu erkennen. Die Beschwerde ist unbegründet.
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5. Der unterliegende Versicherte trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 15. Februar 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Maillard
 
Die Gerichtsschreiberin: Polla
 
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