BGer 5D_17/2017 | |||
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BGer 5D_17/2017 vom 16.02.2017 | |
{T 0/2}
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5D_17/2017
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Urteil vom 16. Februar 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Escher, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Zingg.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Schweizerische Eidgenossenschaft,
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vertreten durch die Steuerverwaltung des Kantons Graubünden,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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definitive Rechtsöffnung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden, Schuldbetreibungs- und Konkurskammer, vom 10. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Eingabe der Beschwerdeführerin vom 14. Februar 2017 gegen den Entscheid des Kantonsgerichts von Graubünden vom 10. Januar 2017, das auf eine Beschwerde der Beschwerdeführerin nicht eingetreten ist, mit welcher sich die Beschwerdeführerin gegen die erstinstanzliche Erteilung der definitiven Rechtsöffnung zugunsten der Schweizerischen Eidgenossenschaft für Fr. 105.50 nebst Zins in der Betreibung Nr. xxx des Betreibungsamts Prättigau/Davos gewandt hatte,
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in Erwägung, | |
dass gegen den in einer vermögensrechtlichen Angelegenheit ergangenen Entscheid des Kantonsgerichts mangels Erreichens der Streitwertgrenze (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) und mangels Vorliegens einer Ausnahme gemäss Art. 74 Abs. 2 BGG allein die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nach Art. 113 ff. BGG offen steht, weshalb die Eingabe der Beschwerdeführerin als solche entgegengenommen wird,
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dass in einer subsidiären Verfassungsbeschwerde die Rüge der Verletzung verfassungsmässiger Rechte vorzubringen und zu begründen (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG sowie Art. 116 BGG), d.h. anhand der Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (BGE 133 II 396 E. 3.1 S. 399), ansonsten auf die Beschwerde nicht eingetreten wird (Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass das Kantonsgericht auf die kantonale Beschwerde nicht eingetreten ist, weil die Beschwerdeführerin den von ihr verlangten Kostenvorschuss nicht bezahlt hat,
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dass die Beschwerdeführerin auf diese Erwägung nicht eingeht und nicht aufzeigt, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen, wobei dazu insbesondere nicht genügt, den angefochtenen Entscheid als Makulatur zu bezeichnen und von Amtsbetrug zu sprechen,
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dass in diesem Zusammenhang auch nicht weiterhilft, das in einem rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren ergangene Urteil (Urteil 5A_553/2011 vom 25. August 2011) als Fehlurteil zu bezeichnen, da dies ausserhalb des vorliegenden Verfahrensgegenstands liegt,
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dass somit auf die - offensichtlich unzulässige bzw. keine hinreichende Begründung enthaltende - Verfassungsbeschwerde in Anwendung von Art. 117 i.V.m. Art 108 Abs. 1 lit. a und b BGG nicht einzutreten ist,
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dass die unterliegende Beschwerdeführerin kostenpflichtig wird (Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass in den Fällen des Art. 117 i.V.m. Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und das präsidierende Abteilungsmitglied zuständig ist,
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dass sich das Bundesgericht in dieser Sache vorbehält, allfällige weitere Eingaben in der Art der bisherigen, namentlich missbräuchliche Revisionsgesuche ohne Antwort abzulegen,
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erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 100.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Escher
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Der Gerichtsschreiber: Zingg
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