BGer 6B_495/2016 | |||
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BGer 6B_495/2016 vom 16.02.2017 | |
6B_495/2016
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Urteil vom 16. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roman Bögli,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Drohung, Widerhandlung gegen das Waffengesetz; Beweiswürdigung, rechtliches Gehör,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Kantonsgerichts St. Gallen, Strafkammer, vom 8. Januar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Am 14. Januar 2015 sprach das Kreisgericht Toggenburg X.________ der Drohung und des Vergehens gegen das Waffengesetz schuldig und verurteilte ihn zu einer bedingten Geldstrafe von 40 Tagessätzen zu Fr. 350.--. Die dagegen erhobene Berufung von X.________ wies das Kantonsgericht St. Gallen am 8. Januar 2016 ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, er sei vom Vorwurf der Drohung und der Widerhandlung gegen das Waffengesetz freizusprechen, allenfalls sei die Sache zur Neubeurteilung an das Kantonsgericht zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und Beweiswürdigung sowie die Verletzung seines Anspruchs auf rechtliches Gehör.
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1.1. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG), es sei denn, dieser ist offensichtlich unrichtig oder beruht auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 105 Abs. 2 BGG). Offensichtlich unrichtig ist die Sachverhaltsfeststellung, wenn sie willkürlich ist (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 S. 253). Willkür liegt vor, wenn der angefochtene Entscheid offensichtlich unhaltbar ist oder mit der tatsächlichen Situation in klarem Widerspruch steht. Dass eine andere Lösung oder Würdigung ebenfalls vertretbar oder gar zutreffender erscheint, genügt für die Annahme von Willkür nicht. Erforderlich ist, dass der Entscheid nicht nur in der Begründung, sondern auch im Ergebnis unhaltbar ist (BGE 141 IV 305 E. 1.2 S. 308 f.; 140 III 167 E. 2.1 S. 168; je mit Hinweisen).
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1.2. Dem vorinstanzlichen Urteil liegt folgender Anklagesachverhalt zugrunde:
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Der Beschwerdegegner ist Landwirt und führt gelegentlich seine Kuhherde zum Grasen an der Liegenschaft des Beschwerdeführers vorbei. Gemäss dessen Schilderung sollen die Kühe immer wieder die Bepflanzung am zum Grundstück gehörenden Wegesrand zertrampelt und davon gefressen haben, was er wiederholt reklamiert habe. Die Vorinstanz erachtet es als erwiesen, dass der Beschwerdeführer am 17. Juni 2014, als sich wiederum eine Kuh an seiner Bepflanzung verköstigte, einen geladenen Revolver über dem Kopf des Beschwerdegegners und dessen Kühe geschwenkt und mehrmals auf die Kühe gezielt hat. Dabei habe er gesagt, er werde auf die Kühe schiessen, und der Beschwerdegegner solle aufpassen, dass sie seine Pflanzen nicht beschnuppern oder fressen würden.
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1.3. Die Vorinstanz begründet überzeugend, weshalb sie die Aussagen des Beschwerdegegners als glaubhaft erachtet und darauf abstellt. Sie erwägt, er schildere den Ablauf lebensnah und vermittle die Perspektive eines Betroffenen anschaulich. Das Aussageverhalten des Beschwerdeführers sei demgegenüber vage bis ausweichend. Er bestreite die Sachverhaltsdarstellung des Beschwerdegegners im Grossen und Ganzen nicht, gebe aber keine schlüssige Gegendarstellung zu den angeblich unwahren Details ab. Er insistiere lediglich, keinen Revolver dabei gehabt und auf dem Wiesenstreifen (nicht auf der Strasse) gestanden zu haben.
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1.3.1. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht substanziiert auseinander. Was er dagegen vorbringt, belegt, soweit es den qualifizierten Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2, Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG) überhaupt genügt, keine Willkür.
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1.3.2. Der Beschwerdeführer anerkennt den Sachverhalt im Wesentlichen als richtig. Er bestätigt, dass er den Beschwerdegegner wiederholt erfolglos aufgefordert hat, die Kühe vom Fressen und Zertrampeln der Bepflanzung an seinem Grundstückrand abzuhalten. Er anerkennt "ohne Weiteres", in einem verbalen Disput sinngemäss geäussert zu haben, ob er erst alle Kühe totschlagen oder erschiessen müsse, damit sein Garten nicht mehr verunstaltet werde. Entgegen seiner Auffassung erscheint der angeklagte Sachverhalt unter diesen Umständen durchaus plausibel. Dessen Annahme als zutreffend ist aber jedenfalls nicht willkürlich. Der Beschwerdeführer räumt ein, dass er nicht mehr wusste, wie er seinen Garten allein mit Mahnungen schützen konnte. Ebenso ist unbestritten, dass er einen Revolver, wie ihn der Beschwerdegegner beschrieb, besass. Dass er bestreitet, mit einer Waffe hantiert zu haben, macht die vorinstanzliche Annahme nicht unhaltbar.
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Die Vorinstanz weist zudem zutreffend darauf hin, dass kein Motiv für eine Falschbezichtigung ersichtlich ist. Der Beschwerdeführer kann auch weiterhin kein solches nennen. Er behauptet zwar, der Beschwerdegegner habe frühere Querelen mit dem Vorbesitzer seines Grundstücks unterschwellig fortgesetzt. Die Feststellung der Vorinstanz, wonach beide Beteiligten das nachbarschaftliche Verhältnis als gut beschrieben hätten, stellt er aber nicht in Abrede. Es leuchtet daher nicht ein, weshalb der Beschwerdegegner die Geschichte mit der Erwähnung einer Waffe "würzen" sollte, wie der Beschwerdeführer behauptet. Er hat den Beschwerdeführer auch sonst nicht übermässig belastet, namentlich nicht behauptet, dieser habe mit der Waffe auf ihn persönlich gezielt. Darauf weist der Beschwerdeführer selber hin. Die Anzeige erfolgte zudem erst auf Anraten seines Vaters und der Ehefrau. Die Vorinstanz begründet auch nachvollziehbar, weshalb sie die Darstellung des Beschwerdegegners bezüglich der Waffe für glaubhaft erachtet. Sie erwägt, die Schilderung, dass es "Schüsse" in der Trommel gehabt habe, sowie die Beschreibung der Waffe würden nicht den Eindruck einer gelernten resp. analytischen Beschreibung erwecken. Es wirke vielmehr so, als habe der Beschwerdegegner die Situation selber erlebt. Für seine Darstellung spreche, dass beim Beschwerdeführer eine Waffe, wie beschrieben, gefunden worden sei.
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1.3.3. Soweit der Beschwerdeführer gegen die Glaubhaftigkeit der Aussage des Beschwerdegegners einwendet, dieser habe den Revolver nur deshalb beschreiben können, weil er davon gewusst habe, kann ihm nicht gefolgt werden.
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Wie die Vorinstanz ausführt, hat der Beschwerdeführer selber eingestanden, dass ihm nicht bekannt sei, ob der Beschwerdegegner von seiner Waffe gewusst habe. Es ist deshalb nachvollziehbar, wenn die Vorinstanz dies gestützt auf die Aussagen des Beschwerdegegners verneint, zumal es hierfür keine Anzeichen gebe. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers war die Vorinstanz unter diesen Umständen zudem nicht gehalten, weitere Beweiserhebungen zu dieser - unbestrittenen - Frage durchzuführen. Sie durfte vielmehr in willkürfreier Würdigung der bereits abgenommenen Beweise zur Überzeugung gelangen, der rechtlich erhebliche Sachverhalt sei genügend abgeklärt und an ihrer Überzeugung würden die zusätzlich beantragten Beweise nichts ändern (BGE 141 I 60 E. 3.3 S. 64; 136 I 229 E. 5.3 S. 236 f.; je mit Hinweisen; Urteil 6B_794/2016 vom 6. Januar 2017 E. 2.2). Indem die Vorinstanz auf die Einvernahme der beantragten Zeugen zur Frage, ob der Beschwerdegegner von der Waffe gewusst habe, verzichtet, verletzt sie den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör nicht.
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Im Übrigen überzeugt die Argumentation des Beschwerdeführers nicht. Es ist nicht plausibel, dass der Beschwerdegegner die Waffe allein deshalb soll beschrieben haben können, weil er vom Besitz des Revolvers gewusst habe. Hierfür bedarf es keiner besonderen Vorkenntnisse. Die Erwähnung der geöffneten Trommel, als Demonstration, dass die Waffe geladen ist, wirkt zudem, wie die Vorinstanz willkürfrei erwägt, authentisch und ist daher glaubhaft.
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1.3.4. Nicht ersichtlich ist schliesslich, was der Beschwerdeführer daraus ableiten will, dass die Aussage der Ehefrau des Beschwerdegegners jedenfalls nicht für dessen Sachverhaltsdarstellung zum Waffenbesitz spreche. Die Vorinstanz stellt hierfür gar nicht auf die Aussagen der Ehefrau ab. Sie erwägt einzig, diese habe lediglich mitbekommen, dass der Beschwerdeführer geschrien habe - was dieser nicht bestreitet - und dass ihr Mann danach gezittert habe. Es leuchtet auch nicht ein, weshalb es unglaubhaft sein soll, dass die Ehefrau den Beschwerdeführer schreien gehört aber nicht mitbekommen haben will, worum es ging. Wenn die Vorinstanz solches annimmt, verfällt sie nicht in Willkür. Im Übrigen belastet die Ehefrau den Beschwerdeführer nicht. Sie hat unbestrittenermassen nichts gesehen und kann weder bestätigen noch widerlegen, dass er mit einer Waffe hantierte.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer bestreitet die vorinstanzliche Würdigung seines Verhaltens als Drohung nicht. Er macht aber geltend, die Vorinstanz gehe zu Unrecht von einem Notwehrexzess aus.
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Erwägung 2.1 | |
2.1.1. Rechtfertigende Notwehr im Sinne von Art. 15 StGB kommt in Betracht, wenn jemand ohne Recht angegriffen oder unmittelbar mit einem Angriff bedroht wird. Als Angriff gilt jede durch menschliches Verhalten drohende Verletzung rechtlich geschützter Interessen. Der Angriff eines Tieres begründet nur dann einen Notwehrzustand, wenn es von einem Menschen als Werkzeug eingesetzt wird (KURT SEELMANN, in: Basler Kommentar, Strafrecht I, 3. Aufl. 2013, N. 4 zu Art. 15 StGB mit Hinweis auf BGE 97 IV 73 E. 2 S. 74; STRATENWERTH/WOHLERS, Handkommentar StGB, 2. Aufl. 2009, N. 4 zu Art. 15 StGB).
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Notstand liegt demgegenüber vor, wenn die Tat begangen wurde, um ein eigenes oder das Rechtsgut einer anderen Person aus einer unmittelbaren, nicht anders abwendbaren Gefahr zu retten. Der Täter handelt rechtmässig, wenn er dadurch höherwertige Interessen wahrt (Art. 17 StGB; Urteil 6B_1054/2015 vom 22. Februar 2016 E. 2.2.4). Rechtfertigender Notstand setzt voraus, dass das gerettete Rechtsgut wertvoller ist als das vom Täter verletzte Rechtsgut (zur Rechtslage nach aArt. 33 Abs. 1 StGB vgl. BGE 129 IV 6 E. 3.2 S. 14 mit Hinweisen).
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2.1.2. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist weder an die in der Beschwerde vorgetragene Begründung noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden. Es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen oder sie mit einer von den rechtlichen Überlegungen der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen (BGE 130 III 136, E. 1.4 S. 140). Die Beschwerde ist hinreichend zu begründen, andernfalls wird darauf nicht eingetreten (Art. 42 Abs. 1 und Abs. 2 sowie Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Das Bundesgericht prüft unter Berücksichtigung der Begründungspflicht nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f. mit Hinweisen). Es ist nicht gehalten, wie eine erstinstanzliche Behörde, alle sich stellenden rechtlichen Fragen zu prüfen, wenn diese vor Bundesgericht nicht mehr vorgetragen werden.
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Erwägung 2.2 | |
2.2.1. Nach den für das Bundesgericht verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanzerblickt diese eine Notwehrsituation im Umstand, dass im Zweifel davon auszugehen sei, eine Kuh habe das Grundstück des Beschwerdef ührers betreten und eventuell an dessen Blumen geschnuppert oder davon gefressen. Darin liegt jedoch, entgegen der Auffassung der Vorinstanz und des Beschwerdeführers, keine Notwehr-, sondern eine Notstandsituation (oben E. 2.1.1). Der "Angriff" ging unbestritten von einem Tier aus. Es wird nicht geltend gemacht und ist nicht ersichtlich, dass dieses von einem Menschen willentlich als Werkzeug eingesetzt worden wäre. Zwar kann ein Notwehr begründender Angriff auch durch Unterlassen erfolgen, dies setzt aber eine Garantenpflicht des Angreifers für das geschützte Rechtsgut voraus (KURT SEELMANN, a.a.O. mit Hinweis auf BGE 102 IV 1 E. 2b S. 4). Solches ist hier nicht der Fall. Dass der Beschwerdegegner Halter seiner Kühe ist, begründet keine Schutzpflicht zugunsten des Eigentums des Beschwerdeführers. Dieser macht eine Notstandssituation oder Notstandshandlung mit keinem Wort geltend. Deren Vorliegen ist daher vom Bundesgericht nicht zu prüfen (oben E. 2.1.2). Im Übrigen wäre dies zu verneinen, wie nachfolgend kurz darzulegen ist.
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2.2.2. Um rechtmässig zu sein, müsste die Abwehrhandlung des Beschwerdeführers zugunsten eines höherwertigen Rechtsguts erfolgt sein. Vorliegend stehen sich das durch die Kühe des Beschwerdegegners gefährdete oder in Mitleidenschaft gezogene Eigentum des Beschwerdeführers und die persönliche (innere) Freiheit sowie das Sicherheitsgefühl des bedrohten Beschwerdegegners gegenüber (DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 180 StGB). Trotz des geltend gemachten recht aufwändigen Charakters seiner Wegesrandbepflanzung kann von einem überwiegenden Interesse des Beschwerdeführers keine Rede sein. Er hat in unmittelbarer Nähe eines Menschen mit einer geladenen Waffe hantiert. Obwohl er gemäss verbindlichen Feststellungen der Vorinstanz nur auf die Kühe, nicht auch auf den Beschwerdegegner gezielt hat, wiegt die gegen diesen gerichtete Drohung kaum weniger schwer. Die Vorinstanz weist zu Recht darauf hin, dass der Beschwerdegegner nicht wissen konnte, ob der mit geladener Waffe auf ihn zukommende Beschwerdeführer diese auch auf ihn richten würde. Zudem sollen ihm die Kühe, abgesehen von seiner Familie, das Wichtigste gewesen sein. Der Eingriff in die innere Freiheit des Beschwerdegegners war daher beträchtlich. Er war nach dem Vorfall denn auch offensichtlich sehr verunsichert. Er gab an, einen Schock erlitten zu haben, weil er realisiert habe, dass der Beschwerdeführer eine geladene Waffe gehabt habe und hätte schiessen können. Er habe auch etwas Angst, weil er nun wisse, dass dieser eine Waffe besitze. Er habe ein ungutes Gefühl, was dieser als nächstes tun könnte. Ein rechtfertigender Notstand scheidet somit bereits mangels Wahrung eines höherwertigen Interesses aus.
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Die vom Beschwerdeführer gewählte Notstandshandlung - die Drohung mit Erschiessen - stellt zweifellos auch nicht das mildest mögliche Mittel zur Gefahrenabwehr dar. Zu denken ist etwa an das von der Vorinstanz genannte Wegdrücken oder anderweitige Wegjagen der Kuh vom Wegesrand, beispielsweise mittels Lärm. Hierzu wäre der Beschwerdeführer aufgrund der absoluten Subsidiarität des Notstandes verpflichtet gewesen (KURT SEELMANN, a.a.O., N. 7 zu Art. 17 StGB). Er zeigt nicht auf, dass dieses Mittel unmöglich oder ungeeignet gewesen wäre. Dies leuchtet auch nicht ein. Im Übrigen darf bezweifelt werden, ob die inkriminierte Abwehrhandlung zum Schutz des Eigentums überhaupt geeignet war. Die Kuh verstand die Drohung mit einer Waffe, im Gegensatz etwa zum Einsatz von Lärm, zweifellos nicht und liess sich daher dadurch nicht vom Betreten des beschwerdeführerischen Eigentums abhalten. Er führt zudem selber aus, dass der Beschwerdegegner alleine ausser Stande war, die Herde mit 22 Kühen im Zaum zu halten. Es ist nicht ersichtlich, inwiefern die Drohung in der konkreten Situation an dessen Überforderung etwas hätte ändern können. Im Gegenteil. Hingegen hätte die tätige Mithilfe des Beschwerdeführers, entgegen seiner Auffassung, sehr wohl etwas bewirken können. Es ist naheliegend, dass die Kühe von zwei Personen leichter zu beherrschen gewesen wären als von einer. Auch der Einwand, wonach er den Beschwerdegegner mehrmals erfolglos aufgefordert habe, etwas gegen die Beschädigung seines Eigentums zu unternehmen, ändert an der Unangemessenheit und der fehlenden Eignung der Drohung zur Gefahrenabwehr nichts. Infolge der absoluten Subsidiarität der Notstandshandlung scheidet auch ein entschuldbarer Notstand nach Art. 18 StGB aus (Urteil 6B_225/2008 vom 7. Oktober 2008 E. 3.6).
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Erwägung 3 | |
Der Beschwerdeführer beanstandet die Verurteilung wegen Widerhandlung gegen das Waffengesetz.
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3.1. Der Beschwerdeführer bestreitet den Schuldspruch einzig mit dem Argument, dass das Hantieren mit einer Waffe an einem öffentlich zugänglichen Ort nicht erwiesen sei. Nach dem zum Sachverhalt Gesagten (oben E. 1.3) nimmt die Vorinstanz indes willkürfrei an, der Beschwerdeführer habe vor seinem Haus einen geladenen Revolver mit sich geführt. Sie verletzt auch kein Bundesrecht, wenn sie erwägt, er habe sich unabhängig davon, ob er sich auf der Strasse, am Strassenrand oder auf dem schmalen Wiesenstreifen vor der Bruchsteinmauer befunden habe, in der Öffentlichkeit aufgehalten. Die Vorinstanz weist zutreffend darauf hin, dass nicht umfriedete Gärten gleichermassen öffentlich zugänglich sind (BGE 141 IV 132 E. 3.2.4 S. 142). Der Beschwerdeführer behauptet nicht, er habe über eine Waffentragbewilligung nach Art. 27 des Bundesgesetzes vom 20. Juni 1997 über Waffen, Waffenzubehör und Munition (Waffengesetz, WG; SR 514.54) verfügt oder die Waffe nach Art. 28 Abs. 1 WG bewilligungsfrei transportieren wollen. Es verstösst daher nicht gegen Bundesrecht, wenn die Vorinstanz den Tatbestand des Art. 33 Abs. 1 lit. a WG objektiv als erfüllt erachtet. Gleiches gilt in subjektiver Hinsicht. Der Beschwerdeführer handelte zweifellos vorsätzlich. Der Schuldspruch ist nicht zu beanstanden.
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3.2. Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang hat der Beschwerdeführer die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf eingetreten wird.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht St. Gallen, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 16. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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