BGer 6B_1156/2016 | |||
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BGer 6B_1156/2016 vom 23.02.2017 | |
6B_1156/2016
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Urteil vom 23. Februar 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
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Bundesrichter Oberholzer,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt,
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An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Gehilfenschaft zu qualifizierter Veruntreuung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zug, Strafabteilung, vom 11. August 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Obergericht des Kantons Zug verurteilte X.________ im Berufungsverfahren am 30. Juli 2015 wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung zu einer bedingten Freiheitsstrafe von 18 Monaten.
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Die hiergegen erhobene Beschwerde in Strafsachen hiess das Bundesgericht am 28. A pril 2016 teilweise gut, soweit es darauf eintrat, und wies die Sache zur neuen Strafzumessung an das Obergericht zurück (6B_836/2015).
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Mit Urteil vom 11. August 2016 sprach das Obergericht eine bedingte Freiheitsstrafe von 14 Monaten gegen X.________ aus.
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Erwägung 2 | |
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, er sei vom Vorwurf der Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung freizusprechen. Eventualiter sei die Sache zur Neufestsetzung des Strafmasses und des Kostenentscheides an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung durch die Vorinstanz.
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Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Das vom Beschwerdeführer eingereichte kantonale Revisionsgesuch des seinerzeit Mitbeschuldigten Y.________ datiert nach dem angefochtenen Entscheid und ist als (echtes) Nov um im vorliegenden bundesgerichtlichen Verfahren unbeachtlich (vgl. Art. 99 Abs. 1 BGG; BGE 139 III 120 E. 3.1.2 S. 123; Urteil 6B_617/2016 vom 2. Dezember 2016 E. 2.1).
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Soweit der Beschwerdeführer einen Freispruch verlangt, ist auf sein Begehren nicht einzutreten. Der Schuldspruch wegen mehrfacher Gehilfenschaft zur qualifizierten Veruntreuung wurde im bundesgerichtlichen Urteil vom 28. April 2014 (6B_836/2015) nicht beanstandet und war demnach nicht mehr Gegenstand im zweiten Berufungsverfahren, in dem der Beschwerdeführer zudem selbst eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten beantragt hat.
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In seinen Ausführungen zur Strafzumessung setzt sich der Beschwerdeführer inhaltlich nicht ansatzweise mit den vorinstanzlichen Erwägungen auseinander. Er beschränkt sich auf eine pauschale Kritik an den nicht mehr zu überprüfenden Sachverhaltsfeststellungen des rechtskräftigen Schuldspruchs. Inwieweit die Vorinstanz bei der Strafzumessung Bundesrecht verletzt haben soll, zeigt der Beschwerdeführer nicht auf und ist auch nicht ersichtlich.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, Strafabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. Februar 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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