BGer 1C_113/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 1C_113/2017 vom 24.02.2017 | |
{T 0/2}
| |
1C_113/2017
|
Urteil vom 24. Februar 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Merkli, Präsident,
| |
Gerichtsschreiber Pfäffli.
|
Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
| |
Beschwerdeführerin,
| |
gegen
| |
Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
| |
Beschwerdegegner,
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
| |
Gegenstand
| |
Ermächtigungsverfahren,
| |
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
|
In Erwägung, | |
dass A.________ mit Eingabe vom 7. November 2016 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingereicht hat;
| |
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat;
| |
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 22. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
| |
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung der Anklagekammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte;
| |
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
| |
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
| |
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
| |
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
|
erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
| |
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
| |
3. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 24. Februar 2017
| |
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Merkli
| |
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |