VerfassungsgeschichteVerfassungsvergleichVerfassungsrechtRechtsphilosophie
UebersichtWho-is-WhoBundesgerichtBundesverfassungsgerichtVolltextsuche...

Informationen zum Dokument  BGer 1C_113/2017  Materielle Begründung
Druckversion | Cache | Rtf-Version

Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch)  
 
BGer 1C_113/2017 vom 24.02.2017
 
{T 0/2}
 
1C_113/2017
 
 
Urteil vom 24. Februar 2017
 
 
I. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Merkli, Präsident,
 
Gerichtsschreiber Pfäffli.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen,
 
Beschwerdegegner,
 
Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen.
 
Gegenstand
 
Ermächtigungsverfahren,
 
Beschwerde gegen den Entscheid vom 4. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
 
 
In Erwägung,
 
dass A.________ mit Eingabe vom 7. November 2016 Strafanzeige gegen Mitarbeitende der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen eingereicht hat;
 
dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen mit Entscheid vom 4. Januar 2017 keine Ermächtigung zur Eröffnung eines Strafverfahrens erteilt hat;
 
dass A.________ gegen den Entscheid der Anklagekammer mit Eingabe vom 22. Februar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
 
dass die Beschwerdeführerin sich mit der Begründung der Anklagekammer überhaupt nicht auseinandersetzt und nicht ansatzweise darlegt, inwiefern die Anklagekammer die Erteilung der Ermächtigung in rechts- bzw. verfassungswidriger Weise verweigert haben sollte;
 
dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
 
dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
 
dass angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen ist (Art. 64 BGG);
 
dass indessen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben (Art. 66 Abs. 1 BGG);
 
 
erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Es werden keine Kosten erhoben.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt St. Gallen, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 24. Februar 2017
 
Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Merkli
 
Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
 
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR).