BGer 4D_10/2017 | |||
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BGer 4D_10/2017 vom 24.02.2017 | |
{T 0/2}
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4D_10/2017
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Urteil vom 24. Februar 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Klett, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Marti-Schreier.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Exmission,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des
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Kantons Zürich, II. Zivilkammer, vom 2. Februar 2017.
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In Erwägung, | |
dass der Beschwerdeführer mit Entscheid des Bezirksgerichts Zürich vom 16. Januar 2017 aus dem Zimmer xxx am Weg U.________ in V.________ ausgewiesen wurde;
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dass der Beschwerdeführer gegen diesen Entscheid beim Obergericht des Kantons Zürich Beschwerde erhob und um aufschiebende Wirkung ersuchte;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich mit Verfügung vom 2. Februar 2017 das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der aufschiebenden Wirkung abwies;
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dass der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 18. Februar 2017 an das Bundesgericht gelangte und erklärte, die Verfügung des Obergerichts anfechten zu wollen;
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dass er zudem sinngemäss darum ersuchte, seiner Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen;
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG handelt, der das Verfahren vor der Vorinstanz nicht abschliesst;
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass offenbleiben kann, ob diese Voraussetzungen erfüllt sind, weil auf die Beschwerde aus den folgenden Gründen ohnehin nicht einzutreten ist;
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dass die Beschwerde in Zivilsachen gemäss Art. 72 ff. BGG angesichts des massgebenden Streitwertes von Fr. 5'400.-- nicht erhoben werden kann (Art. 74 Abs. 1 lit. a BGG) und weder geltend gemacht wird noch ersichtlich ist, dass dieses Rechtsmittel dennoch zulässig ist, weil sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung im Sinne von Art. 74 Abs. 2 lit. a BGG stellt;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers unter diesen Umständen als subsidiäre Verfassungsbeschwerde im Sinne der Art. 113 ff. BGG zu behandeln ist;
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dass mit einer solchen Beschwerde ausschliesslich die Verletzung von verfassungsmässigen Rechten gerügt werden kann (Art. 116 BGG);
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dass in der Beschwerdeschrift dargelegt werden muss, welche verfassungsmässigen Rechte durch das kantonale Gericht verletzt worden sind, und solche Rügen in Auseinandersetzung mit den Erwägungen des angefochtenen Entscheides präzise zu begründen sind (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 in Verbindung mit Art. 117 BGG; BGE 134 V 138 E. 2.1 S. 143; 133 III 439 E. 3.2 S. 444 mit Hinweis);
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dass sich der Beschwerdeführer nicht mit den Erwägungen der Vorinstanz auseinandersetzt und nicht aufzeigt, inwiefern diese verfassungsmässige Rechte verletzt hätte;
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dass die Eingabe des Beschwerdeführers den erwähnten Begründungsanforderungen somit offensichtlich nicht genügt, weshalb auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann;
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dass mit dem Entscheid in der Sache das Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung gegenstandslos wird;
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dass ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG);
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dass die Beschwerdegegnerin keinen Anspruch auf eine Parteientschädigung hat, da ihr aus dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist und sie ohnehin nicht anwaltlich vertreten ist (Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 133 III 439 E. 4 S. 446);
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erkennt das präsidierende Mitglied: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. | |
Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. | |
Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 24. Februar 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Klett
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Die Gerichtsschreiberin: Marti-Schreier
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