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Informationen zum Dokument  BGer 6B_151/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_151/2017 vom 27.02.2017
 
6B_151/2017
 
 
Verfügung vom 27. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Günter Secklehner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Bundesanwaltschaft, Taubenstrasse 16, 3003 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Schadenersatz aus eingezogenen Vermögenswerten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Bundesstrafgerichts, Strafkammer, vom 28. Oktober 2016.
 
 
Erwägungen:
 
Die Beschwerde wurde mit Schreiben vom 21. Februar 2017 zurückgezogen.
1
 
Demnach verfügt der Präsident:
 
1. Das Verfahren wird als gegenstandslos geworden am Geschäftsverzeichnis abgeschrieben.
 
2. Es werden keine Kosten erhoben.
 
3. Diese Verfügung wird den Parteien und dem Bundesstrafgericht, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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