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Informationen zum Dokument  BGer 6B_985/2016  Materielle Begründung
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BGer 6B_985/2016 vom 27.02.2017
 
6B_985/2016
 
 
Urteil vom 27. Februar 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
 
Bundesrichter Oberholzer,
 
Gerichtsschreiber Boog.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
vertreten durch Advokat Marco Albrecht,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Misswirtschaft, Bevorzugung eines Gläubigers; Verletzung des Akkusationsprinzips,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, vom 24. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
X.________ war seit dem 5. November 2007 Alleinaktionär, Geschäftsführer und alleiniger Verwaltungsrat der A.________ AG,U.________/BL, sowie Geschäftsführer und Hauptgesellschafter der B.________ GmbH in U.________/BL. Die A.________ AG schrieb seit 2008 ohne Unterbruch Verluste. Seit dem 31. Dezember 2008 wies sie einen hälftigen Kapitalverlust aus. Spätestens seit dem 31. Dezember 2009 war sie erheblich und zunehmend überschuldet. Im Zeitraum vom 20. November 2008 bis 6. März 2012 wurde sie 105-mal im Gesamtbetrag von Fr. 443'920.65 betrieben. Im selben Zeitraum bestanden 19 offene Verlustscheine über Fr. 122'555.40. Am 8. März 2012 wurde über die Gesellschaft der Konkurs eröffnet. Im Konkursverfahren stand den Forderungseingaben von Fr. 90'663.94 ein Vermögenswert von Fr. 500.-- gegenüber.
1
X.________ wird vorgeworfen, er habe den Konkurs der A.________ AG vorsätzlich um mindestens 2 Jahre verschleppt, indem er keine Überschuldungsanzeige gemacht habe und dadurch die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gesellschaft verschlimmert. Zudem habe er die B.________ GmbH, indem er ihr die gesamten Warenvorräte und Einrichtungsgegenstände der A.________ AG übertragen und mit Gegenforderungen verrechnet habe, zum Nachteil der anderen Gläubiger bevorzugt.
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B.
 
Die Staatsanwaltschaft Basel-Landschaft verurteilte X.________ mit Strafbefehl vom 21. Mai 2014 wegen Misswirtschaft und Bevorzugung eines Gläubigers zu einer bedingt vollziehbaren Geldstrafe von 180 Tagessätzen zu Fr. 80.--, bei einer Probezeit von 3 Jahren, im Falle der Nichtbezahlung umwandelbar in eine Ersatzfreiheitsstrafe von 28 Tagen, sowie zu einer Busse von Fr. 2'800.--. Auf Einsprache des Beschuldigten erklärte das Strafgericht Basel-Landschaft (Strafgerichtspräsidium) X.________ am 2. Juni 2015 der Misswirtschaft und der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig und verurteilte ihn zu einer Geldstrafe von 60 Tagessätzen zu Fr. 80.--, mit bedingtem Strafvollzug bei einer Probezeit von 2 Jahren. Die hiegegen vom Beurteilten und der Staatsanwaltschaft erhobenen Berufungen wies das Obergericht des Kantons Basel-Landschaft am 24. Mai 2016 ab und bestätigte das erstinstanzliche Urteil.
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C.
 
X.________ führt Beschwerde in Strafsachen, mit der er beantragt, das angefochtene Urteil sei aufzuheben und er sei "von Schuld und Sühne" freizusprechen.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Der Beschwerdeführer rügt eine Verletzung des Akkusationsprinzips. Der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl vom 21. Mai 2014 umschreibe die auf den Vorsatz hinweisenden äusseren Umstände nicht. In Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft ergebe sich aus dem Umstand, dass er keine Überschuldungsanzeige nach Art. 725 Abs. 2 OR gemacht habe, lediglich die Erfüllung des objektiven Tatbestandes. Damit stehe aber noch nicht fest, ob er die Anzeige vorsätzlich unterlassen habe. Die Wiedergabe der Floskel, wonach der Beschuldigte den Erfolg in Kauf genommen habe, ohne nachvollziehbaren Nachweis, aufgrund welcher Umstände darauf zu schliessen sei, genüge nicht (Beschwerde S. 3 ff., 11). Auch beim Tatbestand der Gläubigerbevorzugung umschreibe die Anklageschrift die Umstände, die auf den Vorsatz hindeuteten, nicht. Sie lege insbesondere nicht dar, inwiefern er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne Gläubiger zu bevorzugen, gehandelt habe. Beim Anklagepunkt der Misswirtschaft schildere die Anklageschrift zudem nicht, worin die 
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1.2. Die Vorinstanz führt aus, die Staatsanwaltschaft habe in dem als Anklageschrift überwiesenen Strafbefehl nicht ausdrücklich schildern müssen, aufgrund welcher Umstände sie die subjektiven Tatbestandsmerkmale als gegeben erachtet habe, zumal die angeklagten Straftaten der Misswirtschaft und der Bevorzugung eines Gläubigers lediglich vorsätzlich erfüllt werden könnten. Im Übrigen würden die gegen den Beschwerdeführer erhobenen Vorwürfe in der Anklageschrift sowohl hinsichtlich des Tatbestandes der Misswirtschaft als auch desjenigen der Bevorzugung eines Gläubigers hinreichend umschrieben. Aufgrund dieser Schilderungen habe dem Beschwerdeführer klar sein müssen, aus welchen konkreten Gründen die Staatsanwaltschaft ihm vorsätzliches Handeln vorgeworfen habe (angefochtenes Urteil S. 19; vgl. auch erstinstanzliches Urteil S. 7 f., Akten des Strafgerichts act. 135 f.).
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Die Vorinstanz nimmt weiter an, die Anklageschrift spreche in Bezug auf den Tatbestand der Misswirtschaft zwar nicht wörtlich von einer argen Nachlässigkeit in der Berufsausübung oder Vermögensverwaltung. Sie werfe dem Beschwerdeführer indes ausdrücklich vor, spätestens ab Ende 2009 die Einreichung einer Überschuldungsanzeige gemäss Art. 725 Abs. 2 OR unterlassen und dadurch den Konkurs der A.________ AG verschleppt und die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verschlimmert zu haben. Damit halte sie ihm eine konkrete arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor (angefochtenes Urteil S. 6).
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Erwägung 2
 
2.1. Nach dem in Art. 9 Abs. 1 StPO festgeschriebenen Anklagegrundsatz bestimmt die Anklageschrift den Gegenstand des Gerichtsverfahrens (Umgrenzungsfunktion; vgl. auch Art. 29 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 6 Ziff. 1 und Ziff. 3 lit. a und b EMRK). Die Anklage hat die der beschuldigten Person zur Last gelegten Delikte in ihrem Sachverhalt so präzise zu umschreiben, dass die Vorwürfe in objektiver und subjektiver Hinsicht genügend konkretisiert sind (vgl. Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO). Zugleich bezweckt das Anklageprinzip den Schutz der Verteidigungsrechte der angeschuldigten Person und garantiert den Anspruch auf rechtliches Gehör (Informationsfunktion; BGE 140 IV 188 E. 1.3; 133 IV 235 E. 6.2 f.; 126 I 19 E. 2a; je mit Hinweisen). Diese muss aus der Anklage ersehen können, was ihr konkret vorgeworfen wird, damit sie ihre Verteidigungsrechte angemessen ausüben kann. Sie darf nicht erst an der Gerichtsverhandlung mit neuen Anschuldigungen konfrontiert werden (vgl. Urteile 6B_492/2015 vom 2. Dezember 2015 E. 2.2, nicht publ. in: BGE 141 IV 437; 6B_1079/2015 vom 29. Februar 2016 E. 1.1; 6B_1073/2014 vom 7. Mai 2015 E. 1.2; je mit Hinweisen). Dies bedingt eine zureichende, d.h. möglichst kurze, aber genaue (Art. 325 Abs. 1 lit. f StPO) Umschreibung der Sachverhaltselemente, die für eine Subsumtion unter die anwendbaren Straftatbestände erforderlich sind. Ungenauigkeiten sind solange nicht von entscheidender Bedeutung, als für die beschuldigte Person keine Zweifel darüber bestehen, welches Verhalten ihr angelastet wird (Urteil 6B_100/2014 vom 18. Dezember 2014 E. 2.3.1 mit Hinweis). An die Anklageschrift dürfen keine überspitzt formalistische Anforderungen gestellt werden (vgl. Urteil 6B_966/2009 vom 25. März 2010 E.3.3).
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2.2. Der als Anklageschrift überwiesene Strafbefehl führt zum Vorwurf der Misswirtschaft aus, dem Beschwerdeführer sei die desolate Finanz- und Liquiditätslage der A.________ AG bekannt gewesen. Trotz der spätestens seit dem 31. Dezember 2009 bestehenden Überschuldung habe er keine Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR gemacht und auf diese Weise den Konkurs vorsätzlich um mindestens 2 Jahre verschleppt. Dadurch habe er die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG im Umfang von mindestens Fr. 66'500.-- verschlimmert. Dies habe der Beschwerdeführer zumindest in Kauf genommen (Strafbefehl S. 2 f., Akten des Strafgerichts act. 7 f.).
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Zum Vorwurf der Bevorzugung eines Gläubigers führt die Anklageschrift aus, bis am 31. Dezember 2011 seien Verbindlichkeiten der A.________ AG gegenüber der B.________ GmbH aufgrund deren Zuschüsse in der Höhe von rund Fr. 94'000.-- aufgelaufen. Der Beschwerdeführer habe im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG diese Schulden getilgt, indem er Ende 2011 und Anfang 2012, mithin rund zwei Monate vor der Konkurseröffnung, die gesamten Warenvorräte und Einrichtungsgegenstände der A.________ AG zum Preis von Fr. 66'775.-- auf die B.________ GmbH übertragen habe, wobei der Verkehrswert der Gegenstände schätzungsweise um ein Drittel tiefer liege, so dass von einer Deliktssumme von rund Fr. 44'000.-- auszugehen sei. Damit habe er die Schulden der A.________ AG durch ein unübliches Zahlungsmittel getilgt. Dies habe er in der Absicht getan - oder habe dies zumindest in Kauf genommen -, seine B.________ GmbH zum Nachteil der anderen Gläubiger der A.________ AG zu bevorzugen (Strafbefehl S. 3, Akten des Strafgerichts act. 9).
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2.3. Das angefochtene Urteil verletzt den Anklagegrundsatz nicht. Die Anklageschrift genügt in jeder Hinsicht den sich aus der Umgrenzungs- und Informationsfunktion ergebenden Anforderungen. Der der Anklage zugrunde gelegte Sachverhalt ist in der Anklageschrift konkret umschrieben und klar umrissen. Der Beschwerdeführer konnte ohne Weiteres erkennen, welche Vorwürfe gegen ihn erhoben werden, so dass er in der Lage war, seine Verteidigungsrechte angemessen auszuüben. Die erhobenen Vorwürfe sind insbesondere im subjektiven Bereich hinreichend konkretisiert. Dies ergibt sich aus den Formulierungen, wonach dem Beschwerdeführer als Geschäftsführer der A.________ AG die desolate Finanz- und Liquiditätslage der Gesellschaft bekannt gewesen sei und er es trotzdem unterliess, die Überschuldung nach Art. 725 Abs. 2 OR anzuzeigen, wodurch er die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit verschlimmerte (Strafbefehl S. 2, Akten des Strafgerichts S. 7) und dass er im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG Schulden anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgte, indem er die gesamten Warenvorräte und Einrichtungsgegenstände auf die B.________ GmbH übertrug (Strafbefehl S. 3, Akten des Strafgerichts S. 9). Besonders diffizile Fragen in Bezug auf die Wissens- und Willenselemente stellen sich im vorliegenden Kontext in sachverhaltsmässiger Hinsicht nicht. Im Übrigen genügt nach der Rechtsprechung in der Anklageschrift die Angabe, der Täter habe mit Vorsatz gehandelt, wenn der Tatbestand nur vorsätzlich begangen werden kann. Dass in der Anklageschrift die Elemente, die auf Vorsatz schliessen lassen, nicht speziell aufgeführt sind, führt somit nicht zu einer Verletzung des Anklagegrundsatzes (BGE 120 IV 348 E. 3c; HEIMGARTNER/NIGGLI, in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 33/38 zu Art. 325). Ob die in der Anklageschrift umschriebene Unterlassung der Überschuldungsanzeige als arge Nachlässigkeit zu würdigen ist, ist eine Rechtsfrage, die in der Anklageschrift nicht erörtert werden muss. Schliesslich ist unerfindlich, inwiefern im Umstand, dass die Anklageschrift nicht explizit den Kausalzusammenhang zwischen der Unterlassung der Überschuldungsanzeige und der Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG aufzeigt, eine Verletzung des Anklagegrundsatzes liegen soll. Die Verschlimmerung der Zahlungsunfähigkeit ergibt sich zwanglos aus der Auflistung der zunehmenden Jahresverluste der A.________ AG in den Jahren 2008 bis zum 16. März 2012 und der negativen Entwicklung des Eigenkapitals. Der Zusammenhang dieser Entwicklung mit der Unterlassung der Überschuldungsanzeige ist evident. Jedenfalls war für den Beschwerdeführer insofern der gegen ihn erhobene Vorwurf ohne Weiteres erkennbar.
11
Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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Erwägung 3
 
3.1. Der Beschwerdeführer macht eventualiter geltend, der subjektive Tatbestand sei in den beiden Anklagepunkten nicht nachgewiesen. Sein Verhalten sei allenfalls ungeschickt, nicht aber strafrechtlich relevant gewesen. Er habe die Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG, die er bereits mit einem Minus von ca. Fr. 50'000.-- übernommen habe, laufend durch grosse Geldzahlungen aus seiner anderen Firma, der B.________ GmbH, verhindert. Er sei immer davon überzeugt gewesen, dass die A.________ AG werde überleben können. Zu diesem Zweck seien rund Fr. 100'000.-- zur Stützung der Gesellschaft geflossen. Auch wenn es sich dabei um Darlehen gehandelt habe, zeige dies, dass zumindest der subjektive Tatbestand nicht erfüllt sei. Aus dem Umstand, dass er mit dieser Vorgehensweise seine B.________ GmbH der Gefahr eines Zahlungsausfalls ausgesetzt habe, ergebe sich, dass ihm nicht jegliches Verantwortungsgefühl abgegangen sei. Damit sei auch gesagt, dass er keine Bankrotthandlung in Kauf genommen und er weder leichtsinnig noch gewagt oder arg nachlässig gehandelt habe (Beschwerde S. 7 f.). Der Beschwerdeführer beanstandet weiter, die Vorinstanz weise einen Kausalzusammenhang zwischen der allfälligen Unterlassung und der Zahlungsunfähigkeit nicht nach. Es stehe insbesondere nicht fest, dass der Verlust entscheidend kleiner ausgefallen wäre, wenn die Überschuldungsanzeige früher erfolgt wäre. Es möge zutreffen, dass seine unternehmerischen Entscheidungen im Rückblick nicht als besonders gelungen bezeichnet werden könnten. Den Straftatbestand der Misswirtschaft erfüllten sie indes nicht (Beschwerde S. 8 f.).
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Hinsichtlich des Schuldspruchs wegen Bevorzugung eines Gläubigers verkenne die Vorinstanz, dass er nie von einer Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG ausgegangen sei. Der Verkauf des Warenlagers habe der B.________ GmbH dringende Zahlungen im Gesamtbetrag von Fr. 7'000.-- zugunsten der A.________ AG ermöglicht. Daraus ergebe sich, dass er nicht im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG gehandelt und einen Gläubiger bevorzugt habe. Zudem seien am 3. Januar 2012 ca. Fr. 19'000.-- und bis zur Konkurseröffnung weitere ca. Fr. 22'000.-- eingegangen. Angesichts dieser Zahlungseingänge habe er nicht annehmen müssen, die Firma sei zahlungsunfähig. Dass er stets vom Weiterbestand der Firma überzeugt gewesen sei, zeige sich schliesslich auch daran, dass er noch eine Woche nach der Konkurseröffnung auf der Kanzlei des Bezirksgerichts in Liestal eine Schuld der A.________ AG von Fr. 2'329.20 beglichen habe. Ein sicheres Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit sei daher nicht nachgewiesen. Die A.________ AG sei Ende 2011 zudem noch weit von einem Konkurs- oder einem Nachlassstundungsverfahren entfernt gewesen (Beschwerde S. 9 ff.).
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Erwägung 3.2
 
3.2.1. Die Vorinstanz stellt in Bezug auf Anklage wegen Misswirtschaft fest, die A.________ AG sei Ende 2009 mit Fr. 23'534.74, Ende 2010 mit Fr. 135'782.15, Ende 2011 mit Fr. 195'225.58 und am 16. März 2012 mit Fr. 195'486.15 überschuldet gewesen. Die B.________ GmbH habe zwar wiederholt Geld im Umfang von rund Fr. 94'000.-- in die A.________ AG eingeschossen. Dabei habe es sich aber um Darlehen gehandelt. Diese hätten somit offenkundig nichts zur Verringerung der Überschuldung der Gesellschaft beigetragen. Ausserdem stehe fest, dass der Beschwerdeführer gemäss den Jahresrechnungen ab dem Jahr 2009 keinerlei Sanierungsschritte veranlasst habe, obwohl sich solche angesichts der klaren Überschuldung spätestens ab dem 31. Dezember 2009 aufgedrängt hätten. Demzufolge habe er im Zeitpunkt des Eintritts der Überschuldung die ihm als Verwaltungsrat der A.________ AG obliegende Pflicht zur Benachrichtigung des Richters arg vernachlässigt. Hätte er die Überschuldung angezeigt, wäre die A.________ AG entweder sofort liquidiert worden oder es wären unverzüglich wirksame Sanierungsmassnahmen vorgenommen worden. Da diese Massnahmen unterblieben seien, sei die Überschuldung der Gesellschaft von Fr. 23'534.74 per Ende 2009 auf Fr. 195'486.15 per 16. März 2012 angewachsen. Durch die von ihm pflichtwidrig unterlassene Benachrichtigung des Richters habe der Beschwerdeführer zur Verschlimmerung der Vermögenslage bzw. zum unumgänglichen Konkurs der A.________ AG beigetragen (angefochtenes Urteil S. 8 f.). Die Vorinstanz nimmt weiter an, dem Beschwerdeführer wäre bei sorgfältiger Geschäftsführung klar geworden, dass er spätestens Ende 2009 gestützt auf Art. 725 Abs. 2 OR hätte den Richter benachrichtigen müssen. Der Beschwerdeführer habe in seinem Schreiben vom 21. März 2012 eingeräumt, dass die A.________ AG finanzielle Schwierigkeiten gehabt habe. Er habe überdies in der Befragung vom 5. Mai 2014 eingestanden, dass ihm bereits Ende 2008 die Überschuldung und die stetige Verschlechterung der finanziellen Situation der Gesellschaft bekannt gewesen seien. Dem Beschwerdeführer habe auch klar sein müssen, dass die Überschuldung der Gesellschaft durch die Gewährung der Darlehen über Fr. 94'000.-- nicht beseitigt worden sei. Dies habe ihm auch aufgrund der Betrachtung der entsprechenden Jahresabschlüsse der A.________ AG klar werden müssen (angefochtenes Urteil S. 9 f.).
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3.2.2. In Bezug auf den Vorwurf der Gläubigerbevorzugung nimmt die Vorinstanz an, aufgrund der darlehensweise gewährten Zuschüsse der B.________ GmbH seien Verbindlichkeiten der A.________ AG gegenüber der Darleiherin bis zum 22. Dezember 2011 von insgesamt Fr. 70'040.-- bzw. bis zum 9. März 2012 von rund Fr. 76'340.-- aufgelaufen. Die A.________ AG habe in der Folge vom 30. Dezember 2011 bis zum 12. März 2012 diverse Gegenstände an die B.________ GmbH verkauft und die Kaufpreisforderung im Betrag von Fr. 66'775.-- (bzw. gemäss Anklageschrift im Verkehrswert von Fr. 44'000.--) mit ihren Schulden verrechnet. Damit habe die A.________ AG gegenüber der B.________ GmbH Schulden mit einem unüblichen Zahlungsmittel getilgt, wodurch der Beschwerdeführer als einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A.________ AG den objektiven Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers erfüllt habe (angefochtenes Urteil S. 11 ff.). In subjektiver Hinsicht nimmt die Vorinstanz an, der Beschwerdeführer habe spätestens ab Ende 2009 um die Überschuldung und die Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG gewusst. Die prekäre finanzielle Lage habe ihm auch aufgrund der im Zeitraum zwischen dem 20. November 2008 und dem 6. März 2012 eingeleiteten 105 Betreibungen und den in dieser Zeit mehrfach abgewendeten Konkurse bekannt sein müssen. Aufgrund der unternehmerischen Schwierigkeiten der Gesellschaft und der ab dem Jahr 2008 aus der laufenden Geschäftstätigkeit geschriebenen Verluste habe er nicht ernsthaft annehmen können, die A.________ AG könne aus selbst erwirtschafteten Mitteln die Überschuldung beseitigen. Der Beschwerdeführer habe mithin mit Bezug auf die Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG direkten Vorsatz gehabt. Zudem habe er in Bezug auf die Bevorzugung B.________ GmbH zumindest mit Eventualvorsatz gehandelt. Dies leite sich daraus ab, dass die B.________ GmbH weder mit Papeterieartikeln noch mit Büromaterial, Spielwaren oder mit Oster- und Deko-Artikeln gehandelt habe. Der Kauf dieser Gegenstände sei für jene demnach ein vollkommen ungewöhnliches Geschäft gewesen. Der Beschwerdeführer habe offenkundig die Absicht gehabt, der B.________ GmbH einen Gegenwert für deren unbefriedigte Forderungen zuzuweisen und den ihr durch den Konkurs der A.________ AG drohenden Verlust zu vermindern. Damit habe er diese Gesellschaft zum Nachteil anderer Gläubiger bevorzugt. Denn dem Beschwerdeführer müsse bewusst gewesen sein, dass die noch verbliebenen Aktiven nicht genügt hätten, um sämtliche gegenüber der A.________ AG offenen Forderungen zu befriedigen. Daran vermöge auch nichts zu ändern, dass die B.________ GmbH im Jahre 2012 darlehensweise Fr. 7'000.-- ausbezahlt habe. Insgesamt habe der Beschwerdeführer eine Privilegierung der B.________ GmbH und gleichzeitig eine Schädigung der anderen Gläubiger zumindest in Kauf genommen (angefochtenes Urteil S. 13 ff.).
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Erwägung 4
 
 
Erwägung 4.1
 
4.1.1. Gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB macht sich der Misswirtschaft strafbar, wer als Schuldner namentlich durch arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung seine Überschuldung herbeiführt oder verschlimmert, seine Zahlungsunfähigkeit herbeiführt oder im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit seine Vermögenslage verschlimmert, sofern über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt wird (Art. 165 Ziff. 1 StGB).
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Die Bestimmung bedroht die krasse Sorgfaltspflichtverletzung angesichts des drohenden Vermögensverfalls mit Strafe. Tatbestandsmässig ist nur ein krasses wirtschaftliches Fehlverhalten. Das Eingehen eines jeder Geschäftstätigkeit inhärenten Risikos ist nicht strafbar, auch wenn sich ex post herausstellt, dass eine Fehlentscheidung getroffen worden ist (NADINE HAGENSTEIN, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013 [nachfolgend: Basler Kommentar], N. 11 zu Art. 165; DIETER GESSLER, in: Wirtschaftsstrafrecht der Schweiz, hrsg. von Jürg-Beat Ackermann/Günter Heine, 2013, § 16 Insolvenzstrafrecht: Misswirtschaft N. 73 f.). Nach der Rechtsprechung liegt eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung vor, wenn gesetzliche Bestimmungen der Unternehmensführung missachtet werden. Dazu gehören insbesondere die Vernachlässigung der Rechnungslegung oder die Verletzung der Pflicht des Verwaltungsrats einer Aktiengesellschaft, im Falle der Überschuldung den Richter zu benachrichtigen (Urteile 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_1047/2015 vom 28. April 2016 E. 4.3; 6B_366/2015 vom 9. Februar 2016 E. 2.3.2; 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; je mit Hinweisen; CATHRINE [sic] KONOPATSCH, Verspätete Überschuldungsanzeige als Misswirtschaft gemäss Art. 165 Ziff. 1 StGB, ZStrR 2016, S. 197; GESSLER, a.a.O., § 16 Insolvenzstrafrecht: Misswirtschaft N. 85; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, N. 33 zu Art. 165). Ein Schuldspruch setzt ferner den Nachweis eines Kausalzusammenhanges zwischen der Bankrotthandlung und der Vermögenseinbusse voraus (Urteil 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; GESSLER, a.a.O., § 16 Insolvenzstrafrecht: Misswirtschaft N. 72; TRECHSEL/OTT, Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl., 2013, N. 10 zu Art. 165; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, N. 60 ff. zu Art. 165).
18
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz hinsichtlich der Bankrotthandlung; in Bezug auf die Vermögenseinbusse genügt grobe Fahrlässigkeit (vgl. Urteile 6B_199/2016 vom 8. Dezember 2016 E. 2.3.3; 6B_54/2008 vom 9. Mai 2008 E. 7.3; je mit Hinweisen; GESSLER, a.a.O., § 16 Insolvenzstrafrecht: Misswirtschaft N. 78; NADINE HAGENSTEIN, Die Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte nach Schweizerischem Strafgesetzbuch, 2013 [nachfolgend: Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte], S. 178 ff.).
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4.1.2. Nach Art. 167 StGB macht sich der Schuldner, der im Bewusstsein seiner Zahlungsunfähigkeit und in der Absicht, einzelne seiner Gläubiger zum Nachteil anderer zu bevorzugen, darauf abzielende Handlungen vornimmt, insbesondere nicht verfallene Schulden bezahlt, eine verfallene Schuld anders als durch übliche Zahlungsmittel tilgt oder eine Schuld aus eigenen Mitteln sicherstellt, ohne dass er dazu verpflichtet war, wenn über ihn der Konkurs eröffnet oder gegen ihn ein Verlustschein ausgestellt worden ist, der Bevorzugung eines Gläubigers schuldig. Die Strafdrohung lautet auf Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.
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Art. 167 StGB schützt den Anspruch der Gläubiger auf Gleichbehandlung nach der gesetzlichen Regelung der Zwangsvollstreckung. Die strafbare Handlung liegt in der inkongruenten Deckung, d.h.einer Deckung, auf welche der Gläubiger im Tatzeitpunkt keinen Anspruch hat (BGE 117 IV 23 E. 4b; HAGENSTEIN, Basler Kommentar, N. 17 zu Art. 167). Als unübliches Zahlungsmittel gilt nach der Rechtsprechung u.a. das Überlassen von Waren oder Forderungen an Zahlungs Statt (BGE 117 IV 23 E. 4c; HAGENSTEIN, Schuldbetreibungs- und Konkursdelikte, S. 337). Ebenfalls unter diese Tatvariante fällt die Verrechnung des Gegenwerts von Warenverkäufen mit bestehenden Schulden (HAGENSTEIN, Basler Kommentar, N. 29 zu Art. 168).
21
Der subjektive Tatbestand erfordert Vorsatz. Eventualvorsatz genügt (GESSLER, a.a.O., § 16 Insolvenzstrafrecht: Bevorzugung eines Gläubigers, N. 111).
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Erwägung 4.2
 
4.2.1. Das angefochtene Urteil verletzt in Bezug auf den Schuldspruch der Misswirtschaft kein Bundesrecht. Nach den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz war der Beschwerdeführer einziger Verwaltungsrat und Geschäftsführer der A.________ AG und als solcher Organ im Sinne von Art. 29 lit. a StGB. Die A.________ AG war seit dem 31. Dezember 2009 erheblich und zunehmend überschuldet. Der Beschwerdeführer hat es aber unterlassen, die Überschuldung der A.________ AG gemäss Art. 725 Abs. 2 OR dem Richter anzuzeigen. Wie oben ausgeführt (E. 4.1.1), stellt die Unterlassung der Überschuldungsanzeige im Sinne von Art. 725 Abs. 2 OR nach der Rechtsprechung eine arge Nachlässigkeit in der Berufsausübung im Sinne von Art. 165 StGB dar. Unter Umständen kann der Verwaltungsrat bei Überschuldung die Benachrichtigung des Richters zwar für eine kurze Zeitspanne aufschieben (BGE 132 III 564 E. 5.1 S. 573; Urteil 6B_492/2009 vom 18. Januar 2010 E. 2.2; HANSPETER WÜSTINER, in: Basler Kommentar, OR II, 5. Aufl. 2016 N. 40a zu Art. 725). Doch setzt dieser Aufschub begründete und konkrete Aussichten auf eine aussergerichtliche finanzielle Sanierung und Wiederherstellung der Ertragskraft voraus. Übertriebene Erwartungen oder vage Hoffnungen reichen allerdings nicht aus (BGE 127 IV 110 E. 5a). Soweit die beabsichtigten Sanierungsmassnahmen den Unternehmenszusammenbruch lediglich hinauszögern, darf mit der Benachrichtigung des Richters somit nicht zugewartet werden (KONOPATSCH, a.a.O., S. 200 f., ferner S. 201 ff. zur Länge der Toleranzfrist; vgl. dazu nunmehr auch, Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts [Aktienrecht], vom 23. November 2016, BBl 2017, 578, 720 [E-Art. 725b Abs. 4 Ziff. 2 OR]). Im zu beurteilenden Fall wird vom Beschwerdeführer nicht geltend gemacht und ist auch nicht ersichtlich, dass die Überschuldung der A.________ AG mittels Sanierungsmassnahmen innert vernünftiger Frist hätte beseitigt werden können. Damit hat der Beschwerdeführer, indem er die Anzeige der Überschuldung unterlassen hat, seine Pflichten arg vernachlässigt. Entgegen seiner Auffassung ist auch der Kausalzusammenhang zwischen der Bankrotthandlung und der Verschlimmerung der Überschuldung. Dies ergibt sich zwanglos aus der Zunahme der Eigenkapitalverluste von Fr. -23'534.74 im Jahre 2009 auf Fr. -195'486.15 am 16. März 2012. Damit ist der objektive Tatbestand der Misswirtschaft erfüllt. Bei diesem Ergebnis kann offenbleiben, ob dem Umstand, dass der Beschwerdeführer das Amt des Verwaltungsrats ohne die notwendigen Kenntnisse übernommen hat, im Sinne eines Übernahmeverschuldens (angefochtenes Urteil S. 9) eigenständige Bedeutung zukommt.
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Die Vorinstanz bejaht auch zu Recht den subjektiven Tatbestand. Was der Täter wusste, wollte und in Kauf nahm, betrifft innere Tatsachen und ist Tatfrage, welche im Verfahren vor Bundesgericht nur im Rahmen von Art. 97 Abs. 1 BGG aufgeworfen werden kann (vgl. auch Art. 106 Abs. 2 BGG). Nach der eigenen Darstellung des Beschwerdeführers war ihm die Überschuldung und die stetige Verschlechterung der finanziellen Lage der A.________ AG bewusst und hat er die Verschlimmerung der Überschuldung zumindest in Kauf genommen. Der Beschwerdeführer hat mithin sowohl in Bezug auf die Bankrotthandlung als auch auf die Verschlimmerung der Überschuldung mit Vorsatz gehandelt. Dieser Schluss der Vorinstanz ist jedenfalls nicht schlechterdings unhaltbar (vgl. BGE 137 IV 1 E. 4.2.3; 133 IV 222 E. 5.3; je mit Hinweisen). Was der Beschwerdeführer dagegen einwendet, erschöpft sich in einer blossen appellatorischen Kritik. Dies gilt namentlich für seinen Einwand, wonach die B.________ GmbH rund Fr. 100'000.-- zur Stützung in die A.________ AG eingeschossen habe. Denn, wie die Vorinstanz zu Recht annimmt (angefochtenes Urteil S. 9), wurde die Überschuldung der A.________ AG durch diese Zahlungen nicht beseitigt, zumal das Geld lediglich als Darlehen zur Verfügung gestellt worden war. Schliesslich ist auch ohne Bedeutung, dass der Beschwerdeführer immer überzeugt gewesen sein soll, die A.________ AG werde überleben können. Angesichts der tatsächlichen Verhältnisse geht diese Überzeugung nicht über eine vage und unbegründete Hoffnung hinaus, die ihn nicht von der Pflicht, den Richter zu benachrichtigen, entbinden konnte.
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Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.
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4.2.2. Das angefochtene Urteil verletzt auch im Schuldspruch wegen Gläubigerbevorzugung kein Bundesrecht. Der Verkauf der gesamten Warenvorräte und Einrichtungsgegenstände an die B.________ GmbH unter Verrechnung mit der aufgelaufenen Darlehensforderung erfüllt nach der Rechtsprechung in klarer Weise den objektiven Tatbestand der Bevorzugung eines Gläubigers im Sinne von Art. 167 StGB. Dies wird im Grunde auch vom Beschwerdeführer nicht in Frage gestellt, zumal er das vorinstanzliche Urteil lediglich in Bezug auf den subjektiven Tatbestand anficht. Entgegen seiner Auffassung verstösst aber auch die Annahme vorsätzlichen Handelns nicht gegen Bundesrecht. Angesichts seiner Stellung als einziger Verwaltungsrat sowie seines Wissens um die prekäre finanzielle Lage der A.________ AG spätestens seit dem Jahre 2009 um die 105 Betreibungen zwischen dem 20. November 2008 und dem 6. März 2012 ist nicht zu beanstanden, wenn die Vorinstanz annimmt, dem Beschwerdeführer sei die Zahlungsunfähigkeit der A.________ AG ab dem 30. Dezember 2011 bekannt gewesen und er habe in Bezug auf diese mit direktem Vorsatz gehandelt (angefochtenes Urteil S. 14). Daran vermögen die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Zahlungseingänge nichts zu ändern. Jedenfalls ist der Schluss der Vorinstanz auch in diesem Punkt nicht unhaltbar. Die Vorinstanz nimmt auch zu Recht an, dem Beschwerdeführer habe klar sein müssen, dass durch den Verkauf der Gegenstände an die B.________ GmbH andere Gläubiger zu Schaden kommen könnten. Soweit der Beschwerdeführer schliesslich rügt, die Vorinstanz widerspreche mit der Annahme des Handelns im Bewusstsein der Zahlungsunfähigkeit einer in der Literatur geäusserten Lehrmeinung, geht seine Beschwerde an der Sache vorbei. Die von ihm vorgebrachte Auffassung, wonach regelmässig das erforderliche Wissen um die Zahlungsunfähigkeit "erst" dann bejaht werde, wenn sich die AG zum Tatzeitpunkt bereits in Nachlassstundung oder im Konkursaufschub befinde, wird von der von ihm angerufenen Stelle in der Literatur nicht gestützt (TRECHSEL/OTT, a.a.O., N. 8 zu Art. 167).
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Die Beschwerde ist auch in diesem Punkt unbegründet.
27
 
Erwägung 5
 
Aus diesen Gründen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang trägt der Beschwerdeführer die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 4'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. Februar 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Der Gerichtsschreiber: Boog
 
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