BGer 4A_107/2017 | |||
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BGer 4A_107/2017 vom 01.03.2017 | |
{T 0/2}
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4A_107/2017
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Urteil vom 1. März 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Th. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Roland Hürlimann und Dr. Martin Werner,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich, Stadtrat, Amt für Hochbauten,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Peter Reetz
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und Rechtsanwältin Nadine Zanetti,
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Beschwerdegegnerin,
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B.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwälte
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Dr. Martin Kurer und Reto Gygax,
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Nebenintervenientin auf Seiten der Beschwerdeführerin.
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Gegenstand
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Werkvertrag,
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Beschwerde gegen die Referentenverfügung des
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Bezirksgerichts Zürich, 1. Abteilung,
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vom 17. November 2016 und den Beschluss des
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Obergerichts des Kantons Zürich, II. Zivilkammer,
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vom 20. Januar 2017.
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In Erwägung, | |
dass sich die Parteien vor dem Bezirksgericht Zürich in einem Forderungsprozess über Fr. 12'010'000.-- gegenüberstehen;
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dass die Beschwerdegegnerin in diesem Verfahren am 14. Juli 2016 die Duplik erstattete, die drei Bundesordner umfasst sowie 16 Bundesordner mit Beilagen, und dass sie mit weiterer Eingabe vom 5. August 2016 einen Memory-Stick mit der Duplik und den Duplikbeilagen im PDF-Format sowie eine Tabelle mit der Berichtigung von Tippfehlern in der Duplik zu den Akten reichte;
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dass die Beschwerdeführerin am 21. September 2016 im Wesentlichen die prozessualen Anträge stellte, die Eingaben vom 14. Juli und vom 5. August 2016 seien aus dem Recht zu weisen und die Beschwerdegegnerin aufzufordern, eine verbesserte Duplik einzureichen, deren Umfang bei gleicher Schrift- und Seitengestaltung wie in der Klageantwort vom 4. November 2011 sowie ohne kleiner bedruckte Seiten 500 Textseiten inkl. Verzeichnisse, Vorbemerkungen und dergleichen nicht überschreitet, und es sei der Beschwerdegegnerin anzukündigen, dass im Säumnisfall die Duplik als gemäss Art. 132 Abs. 1 ZPO nicht erfolgt gilt;
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dass der Referent des Bezirksgerichts diese Anträge mit Verfügung vom 17. November 2016 abwies und der Beschwerdeführerin und der Nebenintervenientin eine Frist von 180 Tagen ab Zustellung der Verfügung setzte, um sich zur Duplik zu äussern;
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dass das Obergericht des Kantons Zürich auf eine von der Beschwerdeführerin dagegen erhobene Beschwerde mit Beschluss vom 20. Januar 2017 nicht eintrat, mit ausführlicher Begründung, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund der angefochtenen Verfügung kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 319 lit. b Ziff. 2 ZPO drohe;
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dass das Obergericht zudem festhielt, das Beschwerdeverfahren führe im Ergebnis zu einer Verkürzung der am 17. November 2016 angesetzten Frist, was das Bezirksgericht bei einer allfälligen Erstreckung der Frist zu beachten haben werde;
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dass die Beschwerdeführerin mit Eingabe vom 24. Februar 2017 gegen diesen Beschluss und gegen die Referentenverfügung des Bezirksgerichts vom 17. November 2016Beschwerde in Zivilsachen erhob und gleichzeitig darum ersuchte, es sei der Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 103 BGG die in der Verfügung vom 17. November 2016 angesetzte einmalige Frist zur Äusserung zu den neuen Behauptungen der Eingabe der Beschwerdegegnerin vom 14. Juli 2016 einstweilen abzunehmen und die Vorinstanz (en) anzuweisen, die Äusserungsfrist nach Eingang der verbesserten Eingabe neu anzusetzen;
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dass die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig ist gegen Entscheide letzter kantonaler Instanzen (Art. 75 Abs. 1, Art. 113 BGG), des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundespatentgerichts (Art. 75 Abs. 1 BGG);
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dass es sich beim Bezirksgericht Zürich nicht um eine solche Instanz handelt, womit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen die von diesem Gericht ergangene Referentenverfügung vom 17. November 2016 richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass es sich beim angefochtenen Entscheid des Obergerichts um einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 92 f. BGG handelt, der das Verfahren in der Hauptsache nicht abschliesst (BGE 141 III 395 E. 2.2; 135 III 212 E. 1.2, 329 E. 1.2; 135 V 141 E. 1.1 mit Hinweis);
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dass gegen selbständig eröffnete Zwischenentscheide, die - wie vorliegend - weder die Zuständigkeit noch den Ausstand betreffen (vgl. Art. 92 BGG), die Beschwerde nur zulässig ist, wenn sie einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG);
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dass die selbständige Anfechtbarkeit von Zwischenentscheiden aus prozessökonomischen Gründen eine Ausnahme vom Grundsatz bildet, dass sich das Bundesgericht mit jeder Angelegenheit nur einmal befassen soll (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1);
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dass diese Ausnahme restriktiv zu handhaben ist, zumal die Parteien keiner Rechte verlustig gehen, wenn sie einen Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 BGG nicht selbständig anfechten, können sie ihn doch mit dem Endentscheid anfechten, soweit er sich auf dessen Inhalt auswirkt (Art. 93 Abs. 3 BGG; BGE 138 III 94 E. 2.2 S. 95; 135 I 261 E. 1.2; 134 III 188 E. 2.2; 133 III 629 E. 2.1; 133 IV 288 E. 3.2);
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dass es dementsprechend dem Beschwerdeführer obliegt darzutun, dass die Voraussetzungen von Art. 93 BGG erfüllt sind, soweit deren Vorliegen nicht offensichtlich in die Augen springt (BGE 141 III 80 E. 1.2 S. 81; 137 III 324 E. 1.1 S. 329; 134 III 426 E. 1.2 in fine; 133 III 629 E. 2.3.1 und 2.4.2);
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dass die Beschwerdeführerin geltend macht, der angefochtene Entscheid könne einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 BGG bewirken;
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dass ein nicht wieder gutzumachender Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung rechtlicher Natur sein muss, was voraussetzt, dass er durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.1 S. 190; 133 III 629 E. 2.3.1, je mit Hinweisen), und dass rein tatsächliche Nachteile, etwa die Verlängerung oder Verteuerung des Verfahrens, demgegenüber nicht in Betracht fallen (BGE 141 III 80 E. 1.2; 136 IV 92 E. 4 S. 95; 134 III 188 E. 2.2);
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dass die Beschwerdeführerin nicht darzutun vermag, dass ihr durch den angefochtenen Entscheid des Obergerichts ein nicht wiedergutzumachender Nachteil in diesem Sinne droht;
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dass es zur Darlegung eines Nachteils im Sinne von Art. 93 BGG namentlich unbehelflich ist, wenn die Beschwerdeführerin den angefochtenen Entscheid in ihren diesbezüglichen Ausführungen in verschiedener Hinsicht kritisiert und als verfassungswidrig ausgibt;
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dass die Beschwerdeführerin insbesondere die Voraussetzung, dass ein drohender Nachteil durch einen späteren günstigen Entscheid nicht oder nicht mehr vollständig behoben werden kann, verkennt, wenn sie sinngemäss argumentiert, das Obergericht übergehe den Anspruch der Partei auf Beurteilung durch zwei kantonale Instanzen mit voller Kognition, indem es auf der "ersten Stufe" ein Verfahren zulasse, das keinen gerechten Entscheid erwarten lasse, weil die Beschwerdeführerin ja noch versuchen könne, auf der zweiten Stufe ein gerechtes Urteil zu erwirken;
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dass die Beschwerdeführerin, auch soweit sie geltend macht, der angefochtene Entscheid führe dazu, dass ihr Anspruch aus Art. 132 Abs. 2 ZPO, vor zu umfangreichen Rechtsschriften "verschont" zu werden, definitiv verweigert werde, nicht aufzeigt, inwiefern ihr durch die prozessuale Last, zu einer Duplik Stellung zu nehmen, die einen grossen Umfang hat und den Umfang ihrer Replik weit übersteigt, ein Nachteil entstehen soll, der mit einer Beschwerde gegen das Endurteil nicht gerügt und und in einem Rechtsmittelentscheid nicht behoben werden könnte, soweit er sich auf das Endurteil auswirkt, wobei insbesondere auch zu berücksichtigen ist, dass der Verursachung unnötiger Kosten bei der Kosten- und Entschädigungsregelung Rechnung getragen werden kann (Art. 108 ZPO);
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dass die Beschwerdevoraussetzung, dass der Beschluss des Obergerichts einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann, somit zu verneinen und auf die deswegen offensichtlich unzulässige Beschwerde auch nicht einzutreten ist, soweit sie sich gegen den Entscheid des Obergerichts richtet (Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG);
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dass die Gerichtskosten der Beschwerdeführerin aufzuerlegen sind (Art. 66 Abs. 1 BGG);
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dass der Beschwerdegegnerin keine Parteientschädigung zuzusprechen ist, da ihr im Zusammenhang mit dem bundesgerichtlichen Verfahren kein Aufwand erwachsen ist (Art. 68 Abs. 1 BGG);
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dass das Gesuch, es sei gestützt auf Art. 103 BGG die in der Verfügung vom 17. November 2016 gesetzte Frist für eine Stellungnahme zur Duplik einstweilen abzunehmen, mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache selber gegenstandslos wird;
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'500.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der B.________ AG, dem Bezirksgericht Zürich, 1. Abteilung, und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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