BGer 6B_65/2017 | |||
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BGer 6B_65/2017 vom 01.03.2017 | |
6B_65/2017
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Urteil vom 1. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Unbekannt,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer, vom 7. Dezember 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Da der Beschwerde der angefochtene Entscheid nicht beilag, wurde der Beschwerdeführer mit Verfügung vom 24. Januar 2017 gestützt auf Art. 42 Abs. 5 BGG aufgefordert, den Mangel spätestens am 13. Februar 2017 zu beheben, ansonsten das Rechtsmittel unbeachtet bleibe. Die Verfügung kam mit dem Vermerk "Nicht abgeholt" ans Bundesgericht zurück. Da der Beschwerdeführer indessen mit Post vom Bundesgericht rechnen musste, gilt die Verfügung als zugestellt. Zudem wurde sie auch noch mit A-Post versandt. Innert Frist ging der angefochtene Entscheid nicht ein. Folglich ist androhungsgemäss auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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2. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 1. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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