BGer 9C_146/2017 | |||
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BGer 9C_146/2017 vom 01.03.2017 | |
{T 0/2}
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9C_146/2017
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Urteil vom 1. März 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Gerichtsschreiber Furrer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Stadt Zürich,
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Amt für Zusatzleistungen zur AHV/IV, Amtshaus Werdplatz, Strassburgstrasse 9, 8036 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Ergänzungsleistung zur AHV/IV (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. November 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 2. Februar 2017 (Poststempel) gegen einen Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 30. November 2016,
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in die Verfügung des Bundesgerichts vom 6. Februar 2017, worin auf die Nichterstreckbarkeit gesetzlich bestimmter Fristen (Art. 47 Abs. 1 BGG) hingewiesen und A.________ aufgefordert wurde, im Falle des Festhaltens an einer Dossiereröffnung den Formmangel der fehlenden Beilage (vorinstanzlicher Entscheid) bis spätestens 17. Februar 2017 zu beheben, ansonsten die Rechtsschrift unbeachtet bleibe,
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in den in derselben Verfügung angebrachten Hinweis auf die gesetzlichen Anforderungen an Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung (Art. 42 Abs. 2 BGG) sowie auf die nur innert der Beschwerdefrist bestehende Verbesserungsmöglichkeit,
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in die daraufhin dem Bundesgericht zugestellte Eingabe der A.________ vom 17. Februar 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerdeführerin den ihr vom Gericht gemäss Art. 42 Abs. 5 BGG angezeigten Formmangel des fehlenden angefochtenen Entscheids als Beilage nicht innerhalb der mit Verfügung vom 6. Februar 2017 angesetzten Nachfrist behoben hat, obwohl ihr angedroht wurde, dass die Rechtsschrift sonst unbeachtet bleibt,
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dass selbst bei erfolgter Zustellung des vorinstanzlichen Entscheids auf die Beschwerde nicht hätte eingetreten werden können, weil sie die inhaltlichen Mindestanforderungen offensichtlich nicht erfüllt, da sie keinen rechtsgenüglichen Antrag enthält und den Ausführungen nichts entnommen werden kann, was eine Sachverhaltsfeststellung als im Sinne von Art. 97 Abs. 1 BGG qualifiziert unzutreffend und die darauf beruhenden Erwägungen als rechtsfehlerhaft im Sinne von Art. 95 BGG erscheinen lassen könnte,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a und b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass mangels einer gültigen Beschwerde die unentgeltliche Rechtspflege im Sinne unentgeltlicher Verbeiständung ausscheidet (Art. 64 BGG), indessen von der Erhebung von Gerichtskosten umständehalber abzusehen ist (Art. 66 Abs. 1 zweiter Satz BGG),
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erkennt die Präsidentin: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 1. März 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Furrer
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