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Informationen zum Dokument  BGer 8C_777/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_777/2016 vom 02.03.2017
 
{T 0/2}
 
8C_777/2016
 
 
Urteil vom 2. März 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichter Wirthlin, Bundesrichterin Viscione,
 
Gerichtsschreiberin Durizzo.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Rechtsanwalt Christian Jaeggi,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung (Taggeld, Invalidenrente),
 
Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Bern
 
vom 26. September 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. A.________, geboren 1970, war bei der B.________ AG beschäftigt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) für die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen sowie Berufskrankheiten versichert. Am 15. Juni 2013 geriet er in eine tätliche Auseinandersetzung. Er zog sich dabei eine Fraktur an der Halswirbelsäule zu (Facettengelenks-Fraktur HWK 2 im linken Atlantoaxialgelenk und bis in den Canalis vertebralis, Status nach Dens-Fraktur Typ D'Alonso II), welche im Spital C.________ operativ versorgt wurde. Die Suva anerkannte ihre Leistungspflicht dem Grundsatz nach, verfügte wegen Beteiligung an einer Rauferei und Schlägerei jedoch eine Kürzung um 50 Prozent. Nach der kreisärztlichen Untersuchung vom 2. Juli 2014 stellte sie die Taggeldleistungen am 31. Juli 2014 ein. Mit Verfügung vom 20. März 2015 schloss sie den Fall ab. Sie sprach A.________ eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 15 Prozent zu. Die Ausrichtung einer Invalidenrente lehnte sie ab mit der Begründung, dass die angestammte Tätigkeit weiterhin zumutbar sei. Die über den 31. Juli 2014 hinaus geklagten Beschwerden seien organisch objektiv nicht ausgewiesen. Die Voraussetzungen der Haftung für psychisch bedingte Beschwerden seien nicht erfüllt. Mit Verfügung vom 17. Juni 2015 bestätigte sie die Einstellung der Taggeldleistungen am 31. Juli 2014. Die gegen diese beiden Verfügungen erhobenen Einsprachen wies die Suva mit Entscheid vom 30. November 2015 ab.
1
B. A.________ erhob dagegen Beschwerde an das Verwaltungsgericht des Kantons Bern und reichte das zuhanden der Invalidenversicherung erstattete Gutachten des Universitätsspitals Basel, asim Begutachtung, vom 10. Mai 2016 ein. Mit Entscheid vom 26. September 2016 wies das Gericht die Beschwerde ab.
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C. A.________ lässt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten führen mit dem Antrag, unter Aufhebung des angefochtenen Entscheides sei die Suva anzuweisen, die Taggeldleistungen bis zum 1. April 2015 zu erbringen, und es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen. Des Weiteren ersucht er um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege.
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Die Suva schliesst auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Gesundheit verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen:
 
 
Erwägung 1
 
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Es ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden; es kann eine Beschwerde aus einem anderen als dem angerufenen Grund gutheissen und es kann sie mit einer von der Argumentation der Vorinstanz abweichenden Begründung abweisen. Immerhin prüft das Bundesgericht, unter Berücksichtigung der allgemeinen Pflicht zur Begründung der Beschwerde (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Rügen, sofern die rechtlichen Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 141 V 234 E. 1 S. 236 mit Hinweisen).
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1.2. Im Beschwerdeverfahren um die Zusprechung oder Verweigerung von Geldleistungen der Militär- oder Unfallversicherung ist das Bundesgericht nicht an die vorinstanzliche Feststellung des rechtserheblichen Sachverhalts gebunden (Art. 97 Abs. 2 und Art. 105 Abs. 3 BGG).
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2. Das kantonale Gericht hat die für die Beurteilung der hier streitigen Ansprüche auf Taggelder sowie auf eine Invalidenrente massgeblichen Bestimmungen und Grundsätze zutreffend dargelegt. Es wird darauf verwiesen.
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3. Für die Vorinstanz stand gestützt auf die Berichte der Suva-Kreisärztin vom 2. Juli 2014 und vom 21. Januar 2015 sowie des behandelnden orthopädischen Chirurgen des Spitals C.________, PD Dr. med. E.________, vom 3. Januar 2014 und vom 8. Mai 2014 fest, dass die somatischen Unfallfolgen abgeheilt seien und keiner ärztlichen Behandlung mehr bedürften. Die Verschraubung an der Halswirbelsäule (C1/2) sei stabil. Die weiterhin geklagten Beschwerden seien organisch objektiv nicht ausgewiesen. Nach einer gesonderten Prüfung nach den Grundsätzen zu den psychischen Unfallfolgen verneinte das kantonale Gericht einen adäquaten Kausalzusammenhang mit dem erlittenen Unfall (BGE 115 V 133 E. 6 und 7 S. 138 ff.). Die im asim-Gutachten erwähnte Bewegungseinschränkung der Halswirbelsäule sei auch der Kreisärztin bekannt gewesen, verursache ihrer Ansicht nach jedoch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit.
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4. Der Versicherte macht geltend, dass seine Beschwerden insbesondere auch gestützt auf das asim-Gutachten organisch objektiv ausgewiesen seien, und wehrt sich gegen die Einstellung der Taggelder am 31. Juli 2014.
9
 
Erwägung 5
 
5.1. Das kantonale Gericht hat erkannt, dass der Beschwerdeführer im März 2014 wieder ganztägig arbeitsfähig gewesen sei. Der Beschwerdeführer bringt dagegen vor, dass PD Dr. med. E.________ am 6. Februar 2015 selbst bei leidensangepassten Tätigkeiten nur noch eine Arbeitsfähigkeit zwischen 25 und 50 Prozent und der orthopädische asim-Gutachter eine Einschränkung von 30 Prozent bescheinigt hätten. Nach den vorinstanzlichen Erwägungen hat PD Dr. med. E.________ bereits in seinem Bericht vom 3. Januar 2014 angegeben und am 23. Januar 2014 telefonisch bestätigt, dass die dorsale Fusion C1/2 ausgeheilt und die Halswirbelsäule mechanisch stabil sei, sodass körperlich keine Einschränkungen mehr bestünden. Das kantonale Gericht hat weiter berücksichtigt, dass der Beschwerdeführer seine Arbeitsfähigkeit bis Mitte Februar 2014 auf 100 Prozent gesteigert hatte und dabei nach den Angaben des Arbeitgebers eine volle Arbeitsleistung erbrachte. Die in der Bäckerei ausgeübte Tätigkeit habe dem von der Suva-Kreisärztin erstellten Zumutbarkeitsprofil einer ganztägigen leichten und wechselbelastenden Tätigkeit ohne häufige Kopfrotation, Arbeiten über Kopf sowie allgemein Zwangspositionen für den Kopf entsprochen. Auch im Mai 2014 habe PD Dr. med. E.________ auf die konsolidierte Fraktur und intaktes Osteosynthesematerial, gleichzeitig aber auch auf chronifizierende Schmerzen ohne klares organisches Korrelat hingewiesen. Das kantonale Gericht hat es als ausschlaggebend erachtet, dass der behandelnde orthopädische Chirurg bei seinen späteren Bescheinigungen einer nur noch teilweisen Arbeitsunfähigkeit auf die anamnestischen Angaben des Beschwerdeführers abgestellt habe. Zudem habe er die Ergebnisse der psychiatrischen und der Abklärung in der Schmerzsprechstunde des Spitals C.________ berücksichtigt, wo eine chronische Schmerzstörung beziehungsweise ein cervicospondylogenes Schmerzsyndrom ohne Hinweise auf eine radikuläre Symptomatik diagnostiziert worden waren. Schliesslich hat die Vorinstanz erwogen, dass die (beträchtliche) Bewegungseinschränkung PD Dr. med. E.________ und der Suva-Kreisärztin bekannt gewesen sei. Der asim-Gutachter habe bei seiner Einschätzung der Arbeitsfähigkeit auf 70 Prozent zusätzlich unfallfremde (nach den Ergebnissen der Laboruntersuchung als muskuloskelettär interpretierte) Faktoren mitberücksichtigt. Auch leuchte nicht ein, weshalb eine 30-prozentige Arbeitsfähigkeit allein zufolge der eingeschränkten Kopfrotation bestehen sollte, wenn diese doch nach Angaben des Experten durch Körperrotation grösstenteils kompensiert werden könne.
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5.2. Der Beschwerdeführer macht geltend, dass die Angaben der Suva-Kreisärztin widersprüchlich seien. Diesbezüglich hat die Vorinstanz zutreffend erwogen, dass es sich bei der Notiz des zuständigen Sachbearbeiters vom 2. Juli 2014 über die Besprechung nach der kreisärztlichen Untersuchung, wonach eine Arbeitsfähigkeit von 50 Prozent zumutbar wäre, um ein offensichtliches Versehen handle, habe die Kreisärztin doch nach ihrer eigenen Untersuchung vom gleichen Tag eine ganztägige Arbeitsfähigkeit bei leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeiten attestiert.
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5.3. Der Versicherte beruft sich darauf, dass die Suva mit der Zusprache einer Integritätsentschädigung die Organizität und Kausalität der Restbeschwerden anerkannt habe. Die Suva-Kreisärztin hat den Integritätsschaden nach Suva-Tabelle 7 (Integritätsschäden bei Wirbelsäulenaffektionen) auf 15 Prozent geschätzt, entsprechend den vorgegebenen Werten bei Frakturen, inklusive Spondylodese, unter Berücksichtigung der Funktionseinschränkung und der Schmerzen. Ausschlaggebend sind dabei die genannten Kriterien. Für den Rentenanspruch massgeblich ist hingegen, dass der Beschwerdeführer nach den vorinstanzlichen Feststellungen auch mit Blick auf diese Einschränkungen in einer dem somatischen Leiden angepassten (und insbesondere auch in der angestammten) Tätigkeit ab März 2014 vollzeitlich arbeitsfähig war. Soweit der behandelnde Arzt PD Dr. med. E.________ und der asim-Gutachter später eine Arbeitsunfähigkeit bescheinigten, war darauf nach den dargelegten Erwägungen des kantonalen Gerichts (oben E. 5.1) nicht abzustellen. Dem ist beizupflichten.
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5.4. Der Beschwerdeführer beantragt, es seien ihm Taggeldleistungen bis zum 1. April 2015 zuzusprechen. Soweit er sich auch diesbezüglich auf die späteren Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen des PD Dr. med. E.________ und der asim-Gutachter beruft, kann ihm nicht gefolgt werden. Das kantonale Gericht hat mit schlüssiger Begründung erkannt, dass die unfallbedingt beeinträchtigte Arbeitsfähigkeit im März 2014 wieder hergestellt gewesen sei (BGE 134 V 109 E. 4.3 S. 115). Es ist daher mit der Vorinstanz, welche sich dazu ausdrücklich geäussert hat, nicht zu beanstanden, dass die Suva die Taggeldleistungen am 31. Juli 2014 eingestellt hat (Art. 19 Abs. 1 UVG; BGE 134 V 109 E. 4 S. 113 ff.; SVR 2010 UV Nr. 30 S. 120, 8C_537/2009 E. 6; Urteil 8C_29/2010 vom 27. Mai 2010 E. 4.1).
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5.5. Die vorinstanzliche Prüfung der Adäquanz wird beschwerdeweise nicht beanstandet und gibt keinen Anlass zu Weiterungen.
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5.6. Zusammengefasst kann den Einwänden des Versicherten, dass auch nach der Einstellung der Taggeldleistungen durch die Suva am 31. Juli 2014 noch organisch objektiv ausgewiesene Beschwerden und eine dadurch bedingte Arbeitsunfähigkeit bestanden habe, aus den dargelegten Gründen nicht gefolgt werden. Sie vermögen keine auch nur geringen Zweifel an der Zuverlässigkeit der versicherungsinternen Berichte zu begründen, auf welche Verwaltung und Vorinstanz - unter Einbezug der Stellungnahmen des behandelnden Arztes - abgestellt haben (BGE 139 V 225 E. 5.2 S. 229; 135 V 465 E. 4.4 S. 469 f.; 125 V 351 E. 3b/ee S. 353 f.). Mit dem kantonalen Gericht ist davon auszugehen, dass ab dem 1. August 2014 eine volle Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit bestand. Weiterungen hinsichtlich der erwerblichen Auswirkungen erübrigen sich.
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6. Das Verfahren ist kostenpflichtig (Art. 65 BGG). Die Gerichtskosten werden dem unterliegenden Beschwerdeführer auferlegt (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG). Die unentgeltliche Rechtspflege (im Sinne der vorläufigen Befreiung von den Gerichtskosten und der unentgeltlichen Verbeiständung, Art. 64 Abs. 1 und Abs. 2 BGG) kann gewährt werden. Es wird indessen ausdrücklich auf Art. 64 Abs. 4 BGG aufmerksam gemacht, wonach die begünstigte Partei der Bundesgerichtskasse Ersatz zu leisten haben wird, wenn sie später dazu im Stande ist.
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 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltliche Rechtspflege gewährt und Rechtsanwalt Christian Jaeggi wird als unentgeltlicher Anwalt bestellt.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, indes vorläufig auf die Bundesgerichtskasse genommen.
 
4. Dem Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wird aus der Bundesgerichtskasse eine Entschädigung von Fr. 2800.- ausgerichtet.
 
5. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Bern, Sozialversicherungsrechtliche Abteilung, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 2. März 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Frésard
 
Die Gerichtsschreiberin: Durizzo
 
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