BGer 1C_120/2017 | |||
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BGer 1C_120/2017 vom 03.03.2017 | |
{T 0/2}
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1C_120/2017
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 24. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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In Erwägung, | |
dass A.________ am 11. März 2016 u.a. gegen die Staatsanwaltschaft IV des Kantons Zürich, vertreten durch Staatsanwältin B.________, Strafanzeige namentlich wegen Drohung, Nötigung, falscher Anschuldigung, Erpressung, Folter, mehrfacher Rassendiskriminierung und Freiheitsberaubung erstattete;
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dass die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich die Anzeige via Oberstaatsanwaltschaft dem Obergericht des Kantons Zürich zukommen liess, um über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung der verlangten Strafuntersuchung zu entscheiden;
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dass die III. Strafkammer des Obergerichts mit Beschluss vom 24. Januar 2017 der Staatsanwaltschaft die Ermächtigung zum Entscheid über die Untersuchungseröffnung bzw. Nichtanhandnahme des Verfahrens gegen die genannte angezeigte Staatsanwältin nicht erteilte;
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dass A.________ hiergegen mit Eingabe vom 19. Februar (Postaufgabe: 27. Februar) Beschwerde ans Bundesgericht führt, die er mit der am 2. März 2017 eingetroffenen Eingabe ergänzt hat;
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dass das Bundesgericht davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass die vom Beschwerdeführer an dem gegen ihn geführten Straf-verfahren, an seiner Bestrafung und am Vollzug geübte Kritik nicht Gegenstand des im vorliegenden Verfahren einzig in Frage stehenden obergerichtlichen Beschlusses betreffend Nichtermächtigung bildet und daher von vornherein nicht darauf einzutreten ist;
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dass er diesen von ihm hier angefochtenen Beschluss selber nur ganz allgemein beanstandet und der Sache nach die Bestrafung der angezeigten Staatsanwältin verlangt;
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dass er sich dabei mit der dem Beschluss zugrunde liegenden Begründung nicht im Einzelnen auseinandersetzt und insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Beschluss selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 mit Hinweisen) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie - ohne Prüfung der weiteren Eintretensvoraussetzungen - schon aus dem genannten Grund nicht einzutreten ist;
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dass der genannte Mangel offensichtlich ist, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich, der Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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