BGer 2C_256/2017 | |||
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BGer 2C_256/2017 vom 03.03.2017 | |
{T 0/2}
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2C_256/2017
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Urteil vom 3. März 2017 |
II. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Zünd, präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiber Feller.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________, Triemlistrasse 122, 8047 Zürich,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Eidgenössisches Finanzdepartement, Generalsekretariat, Rechtsdienst, Bundesgasse 3, 3003 Bern.
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Gegenstand
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Begehren um Schadenersatz,
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Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts, Abteilung I, vom 6. Februar 2017.
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Erwägungen: | |
A.________ reichte beim Eidgenössischen Finanzdepartement ein Begehren um Schadenersatz ein. Das Departement trat mit Verfügung vom 2. Dezember 2016 zu Folge fehlender Mitwirkung nicht ein. Dagegen gelangte A.________ mit Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht. Dieses forderte ihn gestützt auf Art. 63 Abs. 4 VwVG mit Zwischenverfügung vom 16. Dezember 2016 dazu auf, bis zum 6. Januar 2017 einen Kostenvorschuss in der Höhe von Fr. 1'500.-- zu leisten, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Da der Kostenvorschuss innert der gesetzten Frist nicht geleistet wurde, trat das Bundesverwaltungsgericht mit Urteil der Einzelrichterin vom 6. Februar 2017 auf die Beschwerde nicht ein.
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A.________ hat am 1. März 2017 beim Bundesgericht eine vom 28. Februar 2017 datierte Beschwerde gegen das Urteil des Bundesverwaltungsgerichts eingereicht.
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Gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG haben Rechtsschriften die Begehren und deren Begründung zu enthalten; in der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt schweizerisches Recht (Art. 95 BGG) verletze. Die Begründung hat sachbezogen zu sein; die Beschwerde führende Partei hat in gezielter Auseinandersetzung mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen plausibel aufzuzeigen, welche Rechte bzw. Rechtsnormen die Vorinstanz verletzt haben soll (BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 f. mit Hinweisen).
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Angefochten ist ein Nichteintretensentscheid. Dazu äussert sich der Beschwerdeführer insoweit, als er bemängelt, dass das Gericht von ihm Geld verlange, obwohl er vom Schweizer Staat, der ihm Hab und Gut geraubt habe, Schadenersatz verlange. Die grundsätzliche Pflicht des Beschwerdeführers, im Verfahren vor Bundesverwaltungsgericht die mutmasslichen Gerichtskosten mit einem Kostenvorschuss sicherzustellen, sowie wie der Umstand, dass die Nichtleistung des Vorschusses innert Frist zum Nichteintreten führt, ergibt sich unmittelbar aus Art. 63 Abs. 4 VwVG in Verbindung mit Art. 37 VGG. Zu dieser gesetzlichen Regelung sowie deren Massgeblichkeit und konkreten Anwendung im vorliegenden Fall lässt sich der dem Bundesgericht vorgelegten Rechtsschrift nichts entnehmen.
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Die Beschwerde enthält offensichtlich keine hinreichende Begründung (Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG). Es ist darauf mit Entscheid des Einzelrichters im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 65 und 66 Abs. 1 erster Satz BGG).
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten und dem Bundesverwaltungsgericht, Abteilung I, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2017
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Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Zünd
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Der Gerichtsschreiber: Feller
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