BGer 6B_80/2017 | |||
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BGer 6B_80/2017 vom 03.03.2017 | |
6B_80/2017
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Urteil vom 3. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Oberholzer, als präsidierendes Mitglied,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Schwyz, Postfach 1201, 6431 Schwyz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Einfache Körperverletzung usw. (Rückzug der Einsprache), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des
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Kantonsgerichts Schwyz, Kantonsgerichtspräsident,
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vom 20. Dezember 2016.
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Das präsidierende Mitglied zieht in Erwägung: | |
1. Das Kantonsgericht Schwyz trat am 20. Dezember 2016 (vgl. Berichtigung vom 10. Januar 2017) auf eine Beschwerde des Beschwerdeführers nicht ein, weil seine Eingabe den Begründungsanforderungen von Art. 396 Abs. 1 und Art. 385 Abs. 1 StPO nicht genügte und er auch innert der ihm hierfür angesetzten Nachfrist keine den gesetzlichen Anforderungen genügende Beschwerdeschrift eingereicht hatte.
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Der Beschwerdeführer gelangt mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung unter Bezugnahme auf den angefochtenen Entscheid darzulegen, inwieweit dieser nach Auffassung des Beschwerdeführers gegen das Recht verstossen soll. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG). Anfechtbar ist nur der Entscheid der letzten kantonalen Instanz (Art. 80 Abs. 1 BGG). Damit sind die Ausführungen in der Beschwerdeschrift, die sich nicht auf den angefochtenen Beschluss beziehen, unzulässig.
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3. Soweit der Beschwerdeführer vorbringt, er sei ohne Anwalt bzw. ohne amtliche Verteidigung, kann auf die Verfügung der Staatsanwaltschaft vom 23. Juli 2015, den Beschluss des Kantonsgerichts Schwyz vom 2. September 2015 und das Urteil des Bundesgerichts 1B_380/2015 vom 1. Dezember 2015 verwiesen werden. Darin wurde abschliessend ausgeführt, das Kantonsgericht habe Art. 132 StPO nicht verletzt, indem es dem Beschwerdeführer das Recht auf amtliche Verteidigung abgesprochen habe. Darauf zurückzukommen besteht kein Anlass.
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4. Der Beschwerdeführer macht Befangenheit geltend. Er weist u.a. darauf hin, die Vorinstanz habe die gleiche Adresse wie die Anwaltskommission des Kantons Schwyz, der Anwalt, welcher die Privatklägerin vor der Anwaltskommission vertreten habe, sei zugleich Betreibungs- und Konkursinspektor und der Ehemann der Privatklägerin arbeite ebenfalls am Bezirk A.________. Mit diesen Hinweisen vermag er eine Befangenheit nicht im Ansatz aufzuzeigen. Die Beschwerde genügt den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 und Art. Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Im Übrigen wurde sein Ausstandsbegehren gegen den fallführenden Staatsanwaltschaft am 9. Mai 2016 durch das Kantonsgericht abgewiesen (angefochtener Beschluss, S. 5). Gegen diesen Zwischenentscheid wäre die Beschwerde ans Bundesgericht zulässig gewesen (Art. 92 Abs. 1 BGG). Heute kann der Beschwerdeführer diese Frage nicht mehr aufwerfen (Art. 92 Abs. 2 BGG).
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5. Der Beschwerdeführer äussert sich im Übrigen nicht dazu, ob bzw. inwieweit die Vorinstanz Bundesrecht verletzt haben soll, indem sie auf seine Eingabe im kantonalen Beschwerdeverfahren mangels hinreichender Begründung gemäss Art. 396 Abs. 1 i.V.m. Art. 385 Abs. 2 StPO nicht eingetreten ist. Die Beschwerde genügt den Begründungsanforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG nicht.
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6. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Ausnahmsweise wird auf eine Kostenauflage verzichtet. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gegenstandslos
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Demnach erkennt das präsidierende Mitglied: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Schwyz, Kantonsgerichtspräsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 3. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Das präsidierende Mitglied: Oberholzer
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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