BGer 8C_16/2017 | |||
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BGer 8C_16/2017 vom 03.03.2017 | |
8C_16/2017 {T 0/2}
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
IV-Stelle des Kantons Solothurn,
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Allmendweg 6, 4528 Zuchwil,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Oliver Wächter,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Solothurn
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vom 15. November 2016.
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Nach Einsicht | |
in den Entscheid vom 15. November 2016, mit welchem das Versicherungsgericht des Kantons Solothurn die Beschwerde des A.________ gegen die Renteneinstellungsverfügung der IV-Stelle des Kantons Solothurn vom 24. Juni 2015 in dem Sinne guthiess, dass es die Verfügung aufhob und die Sache an die Verwaltung zurückwies, damit diese die Akten des Strafverfahrens und allfällige neue Akten des Verwaltungsstrafverfahrens beiziehe, allenfalls zusätzliche Abklärungen durchführe und hierauf neu verfüge,
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in die gegen diesen Rückweisungsentscheid eingereichte Beschwerde der IV-Stelle vom 6. Januar 2017 (Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass es sich beim angefochtenen Entscheid um einen selbstständig eröffneten Zwischenentscheid im Sinne von Art. 93 Abs. 1 BGG handelt (BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481 f.),
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dass gegen einen solchen Entscheid die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nur zulässig ist, wenn er einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass der Rückweisungsentscheid im vorliegenden Fall bloss eine Verlängerung des Verfahrens bewirkt, was keinen nicht wieder gutzumachenden Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG darstellt (BGE 133 V 477 E. 5.2.1 und 5.2.2 S. 483 f. und 645 E. 2.1 S. 647),
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dass eine Gutheissung der vor Bundesgericht erhobenen Beschwerde zwar sofort einen Endentscheid herbeiführen würde, indessen die selbstständige Anfechtbarkeit eines Zwischenentscheids aus Gründen der Prozessökonomie eine Ausnahme darstellt, die restriktiv zu handhaben ist, und nach ständiger Rechtsprechung durch die Aufhebung eines kantonalen Rückweisungsentscheids zu ergänzender Sachverhaltsabklärung regelmässig kein bedeutender Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG vermieden würde (SVR 2012 IV Nr. 23 S. 97, 9C_329/2011 E. 3.3; Urteil 9C_89/2012 vom 24. Februar 2012),
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dass die Vorinstanz der IV-Stelle im Rahmen der Rückweisung lediglich (aber immerhin) aufträgt, es sei zu prüfen, ob sich aus den Akten des Strafverfahrens und den allfälligen neuen Akten des Verwaltungsstrafverfahrens für die Beurteilung des Rentenanspruchs und/oder des Vorliegens einer Meldepflichtverletzung relevante zusätzliche Erkenntnisse ergeben, und es seien - falls angezeigt - weitere (beispielsweise medizinische) Abklärungen durchzuführen,
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dass die IV-Stelle keine Gründe zu benennen vermag, welche ausnahmsweise die selbstständige Anfechtbarkeit des Zwischenentscheids vom 15. November 2016 rechtfertigen könnten,
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dass vorliegend mit Blick auf die oben zitierte Rechtsprechung der zeitliche Faktor, welchem von der IV-Stelle namentlich wegen der angenommenen "Weitläufigkeit" und der vermuteten "grösseren Dimensionen" des Strafverfahrens, dessen Abschluss noch nicht in Sicht sei, ausschlaggebende Bedeutung zugemessen wird, nicht zu einem ausnahmsweisen Eintreten Anlass geben kann,
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dass auch der Kostenaspekt zu keinem anderen Schluss führt, lässt doch die Vorinstanz offen, ob - mit Blick auf die Erkenntnisse aus dem Straf- und Verwaltungsstrafverfahren - im invalidenversicherungsrechtlichen Prozess überhaupt weitere Abklärungen notwendig sind,
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dass deshalb auch die Eintretensvoraussetzungen gemäss Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG nicht erfüllt sind,
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dass die Beschwerde demzufolge offensichtlich unzulässig ist, weshalb sie im Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG erledigt wird,
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dass die Beschwerdeführerin gestützt auf Art. 66 Abs. 1 BGG in reduziertem Umfang kostenpflichtig wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 lit. a BGG der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 300.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Versicherungsgericht des Kantons Solothurn und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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