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Informationen zum Dokument  BGer 8C_741/2016  Materielle Begründung
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BGer 8C_741/2016 vom 03.03.2017
 
{T 0/2}
 
8C_741/2016
 
 
Urteil vom 3. März 2017
 
 
I. sozialrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Frésard, präsidierendes Mitglied,
 
Bundesrichterin Heine, Bundesrichter Wirthlin,
 
Gerichtsschreiber Jancar.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
vertreten durch Advokat Dominik Zehntner,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Unfallversicherung
 
(Valideneinkommen; Invalidenrente; Revision),
 
Beschwerde gegen den Entscheid
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft
 
vom 9. Juni 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
A. Der 1967 geborene A.________ war seit 24. Mai 1988 bei der B.________ AG als Maschinenschlosser angestellt und damit bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva) obligatorisch unfallversichert. Am 5. Juli 1995 klemmte er sich bei der Arbeit das linke Bein ein und erlitt eine grosse Rissquetschwunde sowie ein Décollement semizirkulär. Mit unangefochten in Rechtskraft erwachsener Verfügung vom 19. Juli 1997 sprach ihm die Suva ab 1. Juli 1997 eine Invalidenrente bei einer Erwerbsunfähigkeit von 15 % und eine Integritätsentschädigung bei einer Integritätseinbusse von 5 % zu. Seit 1. September 1999 arbeitete der Versicherte als Mechaniker bei der C.________ AG. Am 3. Juli 2006 bestätigte die Suva revisionsweise seinen Rentenanspruch. Ab 30. Mai 2011 arbeitete er bei der D.________ AG zu 100 % als Kranführer und Schlosser. Am 11. Juli 2011 teilte ihm die Suva mit, gestützt auf ihre Abklärungen werde die Rente nicht geändert. Ab 15. August 2011 war er für die E.________ AG zu 100 % als Werkstattmitarbeiter tätig. Am 15. Dezember 2011 eröffnete ihm die Suva, die Rente werde nicht geändert. Am 12. August 2015 leitete sie ein weiteres Revisionsverfahren ein. Auf ihre Aufforderung hin teilte ihr der Versicherte am 25. August 2015 u.a. mit, seit Februar 2015 verdiene er bei der E.________ AG als Mitarbeiter Spedition monatlich brutto Fr. 5'935.-. Mit Verfügung vom 28. Oktober 2015 hob die Suva die Rente ab 1. November 2015 auf. Dies bestätigte sie mit Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015, da der Invaliditätsgrad nur noch 7.1 % betrage.
1
B. Die hiegegen erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht Basel-Landschaft mit Entscheid vom 9. Juni 2016 ab.
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beantragt der Versicherte, in Aufhebung des kantonalen Entscheides sei die Suva zu verpflichten, die Invalidenrente ab 1. November 2015 wiederum zu erbringen.
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Die Suva schliesst auf Beschwerdeabweisung.
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Erwägungen:
 
1. Mit der Beschwerde kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 f. BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG). Dennoch prüft es - offensichtliche Fehler vorbehalten - nur die in seinem Verfahren gerügten Rechtsmängel (Art. 42 Abs. 1 f. BGG; BGE 135 II 384 E. 2.2.1 S. 389).
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2. Das kantonale Gericht hat die rechtlichen Bestimmungen über den Rentenanspruch (Art. 18 Abs. 1 UVG), die Invaliditätsbemessung nach der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 ATSG; BGE 139 V 28 E. 3.3.2 S. 30) und die Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 140 V 85 E. 4.3 S. 87; vgl. auch BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f., 134 V 131 E. 3 S. 132 sowie E. 4.1 hernach) richtig dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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3. Strittig und zu prüfen ist, ob die von der Beschwerdegegnerin mit Wirkung ab November 2015 verfügte und vom kantonalen Gericht bestätigte Rentenaufhebung vor Bundesrecht standhält. Im Einzelnen geht es darum, ob sich der Invaliditätsgrad des Beschwerdeführers insbesondere aufgrund seiner erwerblichen Verhältnisse erheblich verändert hat, was praxisgemäss aufgrund des Sachverhaltes zu beurteilen ist, wie er sich bis zum Zeitpunkt des Erlasses des streitigen Einspracheentscheides verwirklichte (BGE 129 V 167 E. 1 S. 169).
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Die Vorinstanz erwog im Wesentlichen, er arbeite seit 15. August 2011 bei der E.________ AG als Speditionsmitarbeiter, wo er im Jahre 2015 trotz Gesundheitsschadens ein Invalideneinkommen von Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13) bezogen habe. Hinsichtlich des ohne Gesundheitsschaden erzielbaren Valideneinkommens sei unbestritten, dass er bei der B.________ AG ab Anfang 1996 als Kranführer vorgesehen gewesen wäre. Aufgrund des Unfalls vom 5. Juli 1995 sei er jedoch weiter als Maschinenschlosser tätig gewesen. Konkrete Anhaltspunkte für ein den Lohn als Kranchef bzw. -führer übersteigendes Valideneinkommen seien nicht vorhanden. Die B.________ AG bestehe nicht mehr, weshalb der Versicherte auch ohne Gesundheitsschaden nicht mehr bei ihr beschäftigt wäre. Demnach könne sein Valideneinkommen nicht aufgrund ihrer Lohnauskünfte berechnet werden. Hievon abgesehen sei die Suva-Berechnung des Valideneinkommens gestützt auf diese Lohnauskünfte ohnehin nicht nachvollziehbar. Alternativ habe die Suva das Valideneinkommen als Kranführer gestützt auf die Lohnklasse V (Vorarbeiter) des Landesmantelvertrags für das Bauhauptgewerbe (LMV) 2012-2015 berechnet. Hieraus ergebe sich für das Jahr 2015 ein Einkommen von Fr. 83'040.05 bzw. verglichen mit dem Invalideneinkommen von Fr. 77'155.- ein Invaliditätsgrad von 7.1 %. Praxisgemäss dürfe auf die LMV-Zahlen abgestellt werden, falls sie mit denjenigen der vom Bundesamt für Statistik herausgegebenen Schweizerischen Lohnstrukturerhebung (LSE) konform bzw. nicht tiefer seien als diese (Urteil 8C_90/2010 vom 23. Juli 2010 E. 6.2.1.1 f. und 6.2.3). Der Beschwerdeführer mache gestützt auf die LSE 2012 (Kompetenzstufe 4, Männer, Baugewerbe) einen Lohn von monatlich Fr. 6'485.- geltend. Dieser Betrag könne anhand der anwendbaren Tabelle TA1 LSE 2012 nicht nachvollzogen werden, da sich daraus für das Kompetenzniveau 4 ein Wert von Fr. 8'694 ergebe, was seitens beider Parteien ausser Diskussion liege. Gleiches gelte für denjenigen des Kompetenzniveaus 3 in Höhe von Fr. 7'204.-. Ziehe man die LSE 2010 heran, liege der Wert bei Fr. 6'500.- (Tabelle TA1, Anforderungsniveau 1+2, Männer, Baugewerbe). Daraus resultiere hochgerechnet auf das Jahr 2015 ein Valideneinkommen von Fr. 80'106.-, was verglichen mit dem Invalideneinkommen einen Invaliditätsgrad von 3.7 % ergebe. Diese LSE-Zahlen seien tiefer als diejenigen des LMV, weshalb es nicht zu beanstanden sei, dass die Suva auf den LMV abgestellt habe. Selbst wenn der von der Suva bei fünf im Raum Nordwestschweiz tätigen Baubetrieben ermittelte höchste Jahreslohn für einen Kranchef bzw. -führer von Fr. 84'890.- herangezogen werde, resultiere ein Invaliditätsgrad von 9.1 %. Entgegen dem Versicherten könnten die Zahlen des Schweizerischen Baumeisterverbandes (SBV) nicht massgebend sein. Demnach habe die Suva die Rente zu Recht per 1. November 2015 aufgehoben. Denn bei allen obigen Berechnungen des Valideneinkommens werde der rentenbegründende Invaliditätsgrad von mindestens 10 % nicht erreicht. Die Änderung sei zudem erheblich, da sich der Invaliditätsgrad seit der Rentenzusprache um mehr als 5 % verringert habe.
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Erwägung 4
 
4.1. Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen seit Zusprechung der Rente, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Anspruch zu beeinflussen. Liegt in diesem Sinne ein Revisionsgrund vor, ist der Rentenanspruch in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht umfassend ("allseitig") zu prüfen, wobei keine Bindung an frühere Beurteilungen besteht (BGE 141 V 9 E. 2.3 S. 10 f.).
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4.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, mit Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 2 habe das Bundesgericht die Praxis gemäss BGE 141 V 9 auch für die Revisionstatsache einer Änderung des Invalideneinkommens für anwendbar erklärt. Dies widerspreche der Tatsache, wonach eine Rente nur dann abgeändert werden könne, wenn sich der Sachverhalt verändert habe. Dies könne aber nur geprüft werden, wenn der ursprüngliche Sachverhalt mit jenem im Revisionszeitpunkt verglichen werde. Auch wenn eine Neuprüfung unabhängig vom ursprünglich festgestellten Sachverhalt im Bereich der medizinischen Entwicklung verständlich sein könnte, gelte dies nicht im Bereich der Arbeitswelt und der Bestimmung der Vergleichseinkommen, wenn nicht eine sachverhaltlich klar festzustellende Veränderung des Arbeitseinsatzes (prozentuale Tätigkeit) zur Diskussion stehe. Ansonsten würde dies zu einer rückwirkenden Anpassung von einmal festgelegten Zahlen führen, was lediglich unter den hier nicht gegebenen Voraussetzungen nach Art. 53 Abs. 2 ATSG getan werden könnte. Vorliegend seien demnach die unumstrittenen, ursprünglich festgelegten Zahlen für die Vergleichseinkommen einzusetzen, und es sei zu prüfen, ob sich eine Änderung ergeben habe.
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Hierzu ist festzuhalten, dass eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung des Sachverhalts auch in einer pensumsunabhängigen Veränderung der Vergleichs-, namentlich des Invalideneinkommens erblickt werden kann. Dazu gehört namentlich das Auffinden einer besser bezahlten Stelle, soweit es sich nicht um einen absolut einmaligen Glücksfall handelt (vgl. SVR 1996 IV Nr. 70 E. 3c, I 124/94). Gegebenenfalls hat dann gemäss BGE 141 V 9 eine umfassende Anspruchsprüfung unter Einbezug der übrigen Elemente zu erfolgen (vgl. BGE 117 V 198 E. 4b S. 200; AHI 2002 S. 164, I 652/00 E. 2a; Urteil 8C_238/2014 vom 1. Juni 2015 E. 3; zur Berücksichtigung einer Veränderung des Valideneinkommens vgl. E. 5 hiernach).
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4.3. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass das Invalideneinkommen des Beschwerdeführers in der E.________ AG bei Rentenaufhebung im Jahr 2015 Fr. 77'155.- (Fr. 5'935.- x 13) betrug. Er stellt nebst dem soeben Erwogenen auch nicht substanziiert in Frage, dass diesbezüglich unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse bis zum rentenaufhebenden Einspracheentscheid vom 22. Dezember 2015 eine wesentliche Veränderung eingetreten ist und die Suva somit berechtigt war, seine Rente revisionsweise zu überprüfen. Demnach kann offenbleiben, ob die Auflösung der B.________ AG, auf deren Auskünfte bei der erstmaligen Invaliditätsbemessung zur Festsetzung des Valideneinkommens abgestellt worden war, einen Revisionsgrund in dem Sinne darzustellen vermöchte, als dem Valideneinkommen nunmehr grundsätzlich statistische Durchschnittslöhne oder die Einkommen gemäss dem LMV zugrunde zu legen sind (vgl. E. 3 hiervor und E. 6 hiernach; Urteil 8C_439/2010 vom 13. Dezember 2010 E. 3.3.3).
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5. Umstritten und zu prüfen ist die Höhe des hypothetischen Valideneinkommens des Beschwerdeführers im Jahre 2015. Die Vorinstanz hat zutreffend erwogen, dass bei der Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend ist, was die versicherte Person im massgebenden Zeitpunkt aufgrund ihrer beruflichen Fähigkeiten und persönlichen Umstände nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit verdient hätte. Da die Invaliditätsbemessung der voraussichtlich bleibenden oder längere Zeit dauernden Erwerbsunfähigkeit zu entsprechen hat (vgl. Art. 8 Abs. 1 ATSG), ist auch die berufliche Weiterentwicklung zu berücksichtigen, die eine versicherte Person normalerweise vollzogen hätte; dazu ist allerdings erforderlich, dass konkrete Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein beruflicher Aufstieg und ein entsprechend höheres Einkommen tatsächlich realisiert worden wären. Blosse Absichtserklärungen genügen nicht. Vielmehr muss die Absicht, beruflich weiterzukommen, bereits durch konkrete Schritte wie Kursbesuche, Aufnahme eines Studiums etc. kundgetan worden sein. Im Revisionsverfahren besteht insoweit ein Unterschied zur ursprünglichen Rentenfestsetzung, als der in der Zwischenzeit tatsächlich durchlaufene beruflich-erwerbliche Werdegang als invalide Person bekannt ist. Eine trotz Invalidität erlangte besondere berufliche Qualifizierung erlaubt allenfalls (weitere) Rückschlüsse auf die mutmassliche Entwicklung, zu der es ohne Eintritt des (unfallbedingten) Gesundheitsschadens bis zum Revisionszeitpunkt gekommen wäre (BGE 139 V 28 E. 3.3.3.2 in fine S. 31; 96 V 29; SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51, 8C_550/2009 E. 4.2). Allerdings darf aus einer erfolgreichen Invalidenkarriere in einem neuen Tätigkeitsbereich nicht ohne Weiteres abgeleitet werden, die versicherte Person hätte ohne Invalidität eine vergleichbare Position auch im angestammten Tätigkeitsgebiet erreicht (RKUV 2005 Nr. U 554 S. 315, U 340/04). Ein strikter Beweis für eine nach dem Unfall absolvierte Weiterbildung ist nicht zu verlangen, hingegen braucht es gewisse konkrete Anhaltspunkte im Unfallzeitpunkt, damit von einem späteren Abschluss der Ausbildung und einem entsprechenden Einkommen ausgegangen werden kann (SVR 2010 UV Nr. 13 S. 51 E. 4.2; Urteil 8C_503/2015 vom 26. Oktober 2015 E. 3.1.2).
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6. Unbestritten ist die vorinstanzliche Feststellung, dass die B.________ AG ab 2006 schrittweise aufgelöst wurde und im Zeitpunkt des rentenaufhebenden Einspracheentscheides vom 22. Dezember 2015 nicht mehr bestand. Der Beschwerdeführer hätte somit auch ohne den Unfall vom 5. Juli 1995 die Stelle bei der B.________ AG verloren, weshalb nicht mehr vom Lohn in diesem Betrieb ausgegangen werden kann. Hieran ändert sein Einwand nichts, er habe sie schon vor dem Konkurs verlassen. Das Valideneinkommen ist demnach - der Vorinstanz folgend - grundsätzlich gestützt auf statistische Durchschnittslöhne oder den LMV zu ermitteln (vgl. E. 3 hiervor; SVR 2015 IV Nr. 8 S. 23, 9C_378/2014 E. 4.3.1; Urteile 9C_882/2010 vom 25. Januar 2011 E. 7.2.2, 8C_90/2010 E. 6.2.1.1 f.; THOMAS ACKERMANN, Die Bemessung des Invaliditätsgrades in: Kieser/Lendfers [Hrsg.], Sozialversicherungsrechtstagung 2012, S. 18). In diesem Vorgehen kann entgegen dem Beschwerdeführer keine Verletzung von Art. 17 Abs. 1 ATSG erblickt werden.
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Unbehelflich ist somit sein Vorbringen, gemäss vorinstanzlicher Feststellung habe sein Lohn aufgrund der Auskünfte der B.________ AG vom 23. Juni 2011 im Jahr 2006 - entgegen der Suva - nicht Fr. 5'801.-, sondern Fr. 6'101.- betragen. Die Vorinstanz hat denn auch erwogen, dies müsse nicht abschliessend geklärt werden, da ohnehin auf Tabellenlöhne abzustellen sei.
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Erwägung 7
 
7.1. Das kantonale Gericht legte dar, den Akten lasse sich nicht entnehmen, dass der Beschwerdeführer in der B.________ AG zum Chef der Schlosserei befördert worden wäre. Ausserdem lieferten weder sein individuelles Konto (IK) noch seine Anstellungen nach dem Unfall Indizien dafür, dass er als Gesunder eine berufliche Entwicklung über die Tätigkeit als Kranführer hinaus gemacht hätte. Einerseits zeige das IK keine erheblichen Lohnsteigerungen, die auf eine etwa durch Weiterbildung, hohen leistungsmässigen Einsatz oder ausserordentliche berufliche Bewährung begründete besondere Qualifikation hindeuteten. Anderseits sei den Akten auch nicht zu entnehmen, dass der Versicherte im Verlauf seiner Invalidenkarriere bei der C.________ AG, der D.________ AG oder der E.________ AG je eine höhere Position bzw. einen Chefposten innegehabt hätte. Die von ihm absolvierte Schulung für Chefmonteure und Elektromeister bzw. Kundendienst-Monteure sei im Hinblick auf die geplante Tätigkeit als Kranführer bei der B.________ AG erfolgt. Weitere Bestätigungen, namentlich für den Fahrausweis für Flurförderfahrzeuge oder das Erlernen spezieller Schweisstechniken, lägen nicht in den Akten.
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7.2. Der Beschwerdeführer wendet ein, zum Nachweis der Tatsache, dass bei ihm nicht von einem Mindesteinkommen in seiner Branche auszugehen sei, habe er vorinstanzlich die Zeugen F.________, ehemaliger Werkstattleiter der B.________ AG, und G.________, ehemaliger Leiter Personalbereich der B.________ AG, angeboten, die nicht befragt worden seien. Nach dem Zusammenschluss der Abteilungen Schlosserei und Kranunterhalt und wegen des fortgeschrittenen Alters des damaligen Stelleninhabers wäre er in der B.________ AG mit grosser Wahrscheinlichkeit zum Meister in dieser neuen Abteilung bzw. zum Werkstattchef befördert worden. In dieser neuen Funktion habe F.________ ein mögliches Jahreseinkommen von Fr. 91'000.- und Fr. 104'000.- geschätzt.
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Bei diesen behaupteten Lohnzahlen des Versicherten handelt es sich im Vergleich zur vorinstanzlichen Beschwerde und den dortigen Vorbringen, die er u.a. mittels Zeugen zu belegen versuchte, um unzulässige unechte Noven nach Art. 99 Abs. 1 BGG. Denn er legt nicht dar, inwiefern erst der kantonale Entscheid hierzu Anlass gibt bzw. dass ihm deren Geltendmachung vorinstanzlich trotz hinreichender Sorgfalt prozessual unmöglich und objektiv unzumutbar war (nicht publ. E. 1.3 des Urteils BGE 138 V 286, in SVR 2012 FZ Nr. 3 S. 7 [8C_690/2011]; Urteil 8C_785/2016 vom 10. Februar 2017 E. 4.2). Hiervon abgesehen kann auf Lohnangaben der B.________ AG nicht mehr abgestellt werden (vgl. E. 6 hiervor). Unbehelflich ist demnach auch die Rüge des Versicherten, die Vorinstanz habe diesbezüglich die Zeugen F.________ und G.________ nicht einvernommen.
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7.3. Zudem kann offenbleiben, ob der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden überwiegend wahrscheinlich in der B.________ AG zum Schlossereichef befördert worden wäre oder nach deren Auflösung in einem anderen Betrieb eine entsprechende berufliche Weiterentwicklung durchgemacht hätte. Denn er zeigt nicht substanziiert auf und es ist auch nicht ersichtlich, inwiefern er bis im Jahre 2015 ohne seine gesundheitliche Beeinträchtigung oder im Lichte seiner Invalidenkarriere überwiegend wahrscheinlich einen beruflichen Aufstieg und dementsprechend tatsächlich ein höheres Valideneinkommen realisiert hätte als den höchsten Jahreslohn von Fr. 84'890.-, der gestützt auf die Abklärungen der Suva für einen Kranchef bzw. -führer ermittelt wurde und zu keinem rentenbegründenden Invaliditätsgrad führt. Dieser Lohn ist höher als derjenige von Fr. 83'040.05 gemäss dem LMV für einen Kranführer-Vorarbeiter bzw. von Fr. 80'106.- laut der LSE 2010, Tabelle TA1, hochgerechnet auf das Jahr 2015 im Anforderungsniveau 1+2 für Männer im Baugewerbe (vgl. E. 3 hiervor). Dieser LSE-Lohn betrifft nicht nur Kranführertätigkeiten, sondern die Verrichtung sämtlicher höchst anspruchsvoller und schwierigster Arbeiten bzw. selbstständiger und qualifizierter Arbeiten; es handelt sich zudem nicht um einen Mindestlohn, sondern um den Zentralwert (vgl. LSE 2010 S. 19 und 24).
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Nicht stichhaltig ist somit der pauschale Einwand des Beschwerdeführers, es sei nicht korrekt, einfach auf die statistischen Mindestlöhne, die für seine Tätigkeit im heutigen Arbeitsmarkt bezahlt würden, abzustellen. Gleiches gilt für sein bloss pauschales Vorbringen, er habe in seiner Laufbahn trotz seiner Einschränkungen gezeigt, dass er immer wieder bereit gewesen sei, Weiterbildungen zu absolvieren, wie er dies bereits vor Eintritt der Invalidität getan habe.
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7.4. Soweit der Beschwerdeführer auf seine Ausführungen in der vorinstanzlichen Beschwerde verweist, ist dies unzulässig (BGE 134 II 244; SVR 2016 UV Nr. 42 S. 140, 8C_405/2016 E. 3.2).
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7.5. Gegen den Einkommensvergleich der Vorinstanz, der einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad ergab (E. 3 hiervor), erhebt der Beschwerdeführer in betraglicher Hinsicht keine substanziiert begründeten Einwände, weshalb sich hierzu Weiterungen erübrigen.
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7.6. Da von weiteren Abklärungen keine entscheidrelevanten Ergebnisse zu erwarten sind, ist darauf zu verzichten. Dies verstösst weder gegen den Untersuchungsgrundsatz (Art. 61 lit. c ATSG) noch gegen den Anspruch auf rechtliches Gehör bzw. auf Beweisabnahme (Art. 29 Abs. 2 BV; antizipierte Beweiswürdigung; BGE 136 I 229 E. 5.3 S. 236; Urteil 8C_762/2016 vom 18. Januar 2017 E. 5.4).
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8. Der unterliegende Beschwerdeführer trägt die Gerichtskosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Sozialversicherungsrecht, und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
 
Luzern, 3. März 2017
 
Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Das präsidierende Mitglied: Frésard
 
Der Gerichtsschreiber: Jancar
 
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