BGer 8C_97/2017 | |||
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BGer 8C_97/2017 vom 03.03.2017 | |
{T 0/2}
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8C_97/2017
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Urteil vom 3. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
1. A.________,
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2. B.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Stadt Zürich, vertr. durch das Sozialdepartement, Zentrale Verwaltung,Verwaltungszentrum Werd, Werdstrasse 75, 8004 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 30. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. November 2016,
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass der angefochtene Entscheid betreffend Bestätigung des behördlichen Nichteintretens auf das Sozialhilfegesuch der Beschwerdeführer zufolge lückenhaften Offenlegens der Vermögensverhältnisse auf kantonalem Recht beruht, weshalb dieser weitgehend bloss wegen Verletzung verfassungsmässiger Rechte beanstandet werden kann, wobei hierfür eine qualifizierte Rügepflicht besteht, d.h. die Beschwerdeführer haben konkret und detailliert darzulegen, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch den kantonalen Entscheid verletzt worden sein sollen, andernfalls auf die Beschwerde nicht einzutreten ist (Art. 95 in Verbindung mit Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 141 I 36 E. 1.3 S. 41; 138 I 225 E. 3.1 und 3.2 S. 227 f.; 137 V 57 E. 1.3 S. 60 f.; 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68, je mit Hinweisen),
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dass die Beschwerdeführer nicht behaupten, sie hätten die notwendigen Belege zu ihrer Vermögenssituation dem für sie zuständigen Sozialarbeiter innert der bis 10. Dezember 2015 erstreckten Frist eingereicht, sondern vielmehr geltend machen, mit der Einsprache vom 11. Februar 2016 an die Sonderfall- und Einsprachekommission der Sozialbehörde der Stadt Zürich (SEK) und im Verlauf des Rekursverfahrens vor dem Bezirksrat Zürich seien sämtliche Unterlagen vorgelegt worden,
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dass die Vorinstanz einlässlich dargelegt hat, aus welchen Gründen entgegen der Bezeichnung der im Einsprache- und im Rekursverfahren von den Beschwerdeführern eingereichten Belegen als "Postfinance Auszüge E-Trading 2011-2015" nicht von einer Vollständigkeit der nachgereichten Kontoauszüge ausgegangen werden konnte, zumal die Beschwerdeführer zu jenem Zeitpunkt am Standpunkt festgehalten hatten, sie seien gar nicht in der Lage, die Kontoauszüge beizubringen, da sie der Postfinance Fr. 250.- für die Anforderung dieser Belege bezahlen müssten,
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dass nach den Feststellungen der Vorinstanz auch aus den im Verfahren vor dem kantonalen Gericht nachgereichten Unterlagen der Vermögensstand zur Zeit des Gesuchs um Sozialhilfe nicht eruiert werden konnte,
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dass die Beschwerdeführer allein mit der Aufstellung gegenteiliger Behauptungen im letztinstanzlichen Prozess die Begründungspflicht nicht zu erfüllen vermögen,
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dass, soweit die Beschwerdeführer durch die Einreichung weiterer Unterlagen zu ihren Vermögensverhältnissen bisher Versäumtes nachzuholen versuchen, dies im bundesgerichtlichen Verfahren ohnehin keine Berücksichtigung finden kann (Art. 99 Abs. 1 BGG),
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dass sich die Beschwerdeführer abgesehen davon darauf beschränken, ihre schwierigen Lebensumstände darzulegen, ohne zugleich die Verletzung verfassungsmässiger Rechte zu behaupten bzw. aufzuzeigen, inwiefern die Begründung der Vorinstanz oder der Entscheid selbst willkürlich oder sonstwie verfassungswidrig zustande gekommen sein soll,
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dass deshalb keine hinreichende Begründung vorliegt und folglich kein gültiges Rechtsmittel eingereicht worden ist, womit auf die Beschwerde in Anwendung von Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht eingetreten werden kann,
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dass es sich vorliegend rechtfertigt, von der Erhebung von Gerichtskosten für das bundesgerichtliche Verfahren ausnahmsweise abzusehen (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG), womit das Gesuch der Beschwerdeführer um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos wird,
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dass in den Fällen des Art. 108 Abs. 1 BGG das vereinfachte Verfahren zum Zuge kommt und der Abteilungspräsident zuständig ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Verwaltungsgericht des Kantons Zürich und dem Bezirksrat Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 3. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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