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Informationen zum Dokument  BGer 6B_211/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_211/2017 vom 06.03.2017
 
6B_211/2017
 
 
Urteil vom 6. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Oberholzer, als Einzelrichter,
 
Gerichtsschreiber Held.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführerin,
 
gegen
 
Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme,
 
Beschwerde gegen den Beschluss des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 18. Januar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Mit Verfügung vom 24. Oktober 2016 nahm die Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland eine Strafuntersuchung gegen A.________ und unbekannte Täterschaft wegen "Verursachen resp. Weiterandauernlassen von all dem, was der Familie der Anzeigerin seit mindestens 1992 widerfährt" nicht an die Hand. Die hiergegen von der Anzeigeerstatterin X.________ erhobene Beschwerde wies das Obergericht des Kantons Bern am 18. Januar 2017 kostenfällig ab.
1
2. X.________ gelangt mit Eingabe vom 31. Januar 2017 unter Bezugnahme auf den Beschluss des Obergerichts ans Bundesgericht und ersucht sinngemäss um die "Lösung des Falles Willy".
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3. Rechtsschriften haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG).
3
Die Eingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen konkreten Antrag, noch nimmt sie auf den angefochtenen Entscheid Bezug. Dass der angefochtene Entscheid, mit dem die Vorinstanz die Nichtanhandnahmeverfügung der Staatsanwaltschaft schützt, gegen Bundesrecht verstossen soll, ist weder dargelegt noch ersichtlich. Aus den von der Beschwerdeführerin geäusserten Vermutungen ergeben sich keine Anhaltspunkte auf ein strafbares Verhalten. Die Beschwerdeführerin übersieht zudem, dass das Bundesgericht als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes nicht für die Führung oder Lösung von Strafuntersuchungen, sondern deren gerichtliche Beurteilung zuständig ist (vgl. Art. 1 BGG). Die Untersuchung und Aufklärung vermeintlicher Straftaten sowie die Durchsetzung des staatlichen Strafanspruchs obliegt den Strafverfolgungsbehörden respektive der Staatsanwaltschaft (Art. 12, 16 f. StPO).
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Einzelrichter:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 6. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Einzelrichter: Oberholzer
 
Der Gerichtsschreiber: Held
 
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