BGer 1B_51/2017 | |||
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BGer 1B_51/2017 vom 07.03.2017 | |
{T 0/2}
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1B_51/2017
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Urteil vom 7. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Karlen, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Stohner.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Guido Hensch,
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gegen
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Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich,
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Postfach, 8027 Zürich.
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Gegenstand
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Anordnung von Sicherheitshaft,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 12. Januar 2017 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. Am 16. Dezember 2016 erhob die Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich beim Bezirksgericht Zürich gegen A.________ Anklage wegen mehrfacher Widerhandlung gegen das Betäubungsmittelgesetz (Art. 19 Abs. 1 lit. b, c, d und g i.V.m. Abs. 2 lit. a BetmG [SR 812.121]), mehrfacher Geldwäscherei (Art. 305bis Ziff. 1 StGB) und mehrfacher Nötigung (Art. 181 StGB). Auf entsprechenden Antrag der Staatsanwaltschaft hin versetzte das Zwangsmassnahmengericht des Bezirks Zürich A.________ mit Verfügung vom 24. Dezember 2016 in Sicherheitshaft und bewilligte diese bis zum 24. Juni 2017.
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Diese Verfügung focht A.________ am 3. Januar 2017 mit Beschwerde beim Obergericht des Kantons Zürich an und beantragte, er sei umgehend aus der Sicherheitshaft zu entlassen unter Anordnung einer Schriftensperre und einer Meldepflicht als Ersatzmassnahmen. Mit Beschluss vom 12. Januar 2017 wies das Obergericht die Beschwerde ab.
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B. Mit Beschwerde in Strafsachen und subsidiärer Verfassungsbeschwerde vom 13. Februar 2017 beantragt A.________, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben, und er sei unter Anordnung von Ersatzmassnahmen umgehend zu entlassen. Des Weiteren sei - mit subsidiärer Verfassungsbeschwerde - festzustellen, dass mit dem angefochtenen Beschluss Art. 10 und Art. 31 BV verletzt würden.
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Das Obergericht verzichtet auf eine Stellungnahme zur Beschwerde. Die Staatsanwaltschaft hat sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Haftentscheid des Obergerichts. Dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen nach den Art. 78 ff. BGG gegeben. Der Beschwerdeführer ist durch die Verweigerung der Haftentlassung in seinen rechtlich geschützten Interessen betroffen und damit zur Beschwerde befugt (Art. 81 Abs. 1 BGG). Er macht die Verletzung von Bundesrecht geltend, was zulässig ist (Art. 95 lit. a BGG).
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Da die Beschwerde in Strafsachen offen steht, erweist sich die vom Beschwerdeführer ergänzend erhobene subsidiäre Verfassungsbeschwerde als ausgeschlossen, weshalb auf letztere nicht einzutreten ist (vgl. Urteil 1B_216/2016 vom 5. Juli 2016 E. 1.1).
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2. Die Staatsanwaltschaft wirft dem Beschwerdeführer in ihrer Anklageschrift vom 16. Dezember 2016 vor, was folgt: Regelmässiger Kauf von Kokain in Fingerlingen, Strecken des Kokains mit Milchpulver, Verkauf des gestreckten Kokains in Konsumportionen in unbekannter Menge vor allem in der Stadt Zürich und in Olten (2006-2014); Transport von mehreren Kilogramm Haschisch vom Libanon via Italien in die Schweiz (ca. 2009); Übernahme von ca. 1 kg Kokain am 13. November 2010 in Lainate bei Mailand für einen Transport in die Schweiz, wobei er den Transport letztlich nicht ausführte; Kauf und Weiterverkauf von mehreren Kilogramm Haschisch (ca. 2011/12); (erfolglose) Anfrage an seine damalige Ehefrau im Sommer 2015, ob sie ihn zusammen mit den Kindern für einen Verdienst von Fr. 5'000.-- bis Fr. 6'000.-- nach Holland oder Belgien begleiten würde, wo er ca. 1 kg Kokain abholen wollte; mehrfache Drohungen gegenüber seiner damaligen Ehefrau, ihr etwas anzutun, falls sie jemandem etwas über den Drogenhandel verrate (ca. 2006-2015); Erzielen eines Erlöses von insgesamt Fr. 50'000.-- in der Stadt Zürich und in Olten durch den Verkauf und Transport von Kokain und Haschisch (2006-2015).
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Erwägung 3 | |
3.1. Der Beschwerdeführer stellt den dringenden Tatverdacht nicht in Abrede, bestreitet jedoch den besonderen Haftgrund der Fluchtgefahr.
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Beim Haftgrund der Fluchtgefahr gemäss Art. 221 Abs. 1 lit. a StPO geht es um die Sicherung der Anwesenheit der beschuldigten Person im Verfahren. Nach der Rechtsprechung braucht es für die Annahme von Fluchtgefahr eine gewisse Wahrscheinlichkeit, dass sich die beschuldigte Person, wenn sie in Freiheit wäre, dem Vollzug der Strafe durch Flucht entziehen würde. Bei der Beurteilung, ob Fluchtgefahr vorliegt, sind die gesamten konkreten Verhältnisse zu berücksichtigen. Es müssen Gründe bestehen, die eine Flucht nicht nur als möglich, sondern als wahrscheinlich erscheinen lassen. Die Schwere der drohenden Strafe darf als ein Indiz für Fluchtgefahr gewertet werden, genügt jedoch für sich allein nicht, um den Haftgrund zu bejahen. Miteinzubeziehen sind die familiären Bindungen, die berufliche und finanzielle Situation und die Kontakte zum Ausland (Urteil 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 6.3).
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3.2. Die Vorinstanz hat unter Bezugnahme auf die Erwägungen des Zwangsmassnahmengerichts festgestellt, dass der Beschwerdeführer über einen festen Wohnsitz in der Schweiz und über familiäre Beziehungen verfügt. Angesichts der schweren Vorwürfe der mehrfachen Drohung gegenüber seiner damaligen Ehefrau könne jedoch von einem intakten Familienleben keine Rede sein. Zudem lebten die Stiefmutter, die Geschwister sowie die Halbgeschwister des Beschwerdeführers im Libanon und der Beschwerdeführer habe während rund 16 Jahren in Ägypten gelebt, wo sich auch seine leibliche Mutter aufhalte. Der Beschwerdeführer bestreite eine "weitverzweigte Verwandtschaft" im Libanon und in Ägypten nicht.
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3.3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es fehle an einer konkreten Fluchtgefahr. Er sei 2002, im Alter von 25 Jahren, in die Schweiz gekommen und habe hier drei Kinder (Jahrgänge 2005, 2006 und 2008). Mit einer Flucht würde er seine Bestrebungen, in der Nähe seiner Kinder zu leben, zunichte machen. Er habe während vierzehn Jahren ein Leben am Rande der Gesellschaft geführt und sei auch von der öffentlichen Hand unterstützt worden. Der nunmehr über ein Jahr dauernde Freiheitsentzug habe bei ihm aber einen bleibenden Eindruck hinterlassen. Er sei seit Mitte 2016 geschieden und würde sein Leben bei einer Entlassung für sich alleine neu strukturieren und sich an einem Arbeitsplatz beweisen. Würde er eine Stelle finden, so könnte ein allfälliger Strafrest im Falle einer Verurteilung in Form der Halbgefangenschaft vollzogen werden. Er beherrsche die deutsche Sprache heute in einer Weise, welche die Anwesenheit eines Dolmetschers während der Untersuchung einzig aus formellen Gründen erforderlich gemacht habe.
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3.4. Die Staatsanwaltschaft hat in ihrer Anklageschrift vom 16. Dezember 2016 festgehalten, sie werde anlässlich der Hauptverhandlung die Verurteilung des Beschwerdeführers zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren beantragen. Dem Beschwerdeführer, welcher am 26. Januar 2016 in Haft versetzt wurde, droht damit im Falle einer Verurteilung der Vollzug einer empfindlichen Freiheitsstrafe. Dies stellt einen gewichtigen Anreiz zur Flucht dar.
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Der 40-jährige Beschwerdeführer ist vor 15 Jahren in die Schweiz eingereist und hat seinen Lebensmittelpunkt hier, zumal auch seine drei leiblichen Kinder in der Schweiz leben. Es besteht indes keine intakte familiäre Situation. Der Beschwerdeführer ist geschieden und hat vor, bei einer Entlassung sein Leben für sich alleine neu zu strukturieren. Seine berufliche und finanzielle Situation stellt sich schwierig dar. Er verfügt über keine Arbeitsstelle mehr. Im Zeitpunkt seiner Verhaftung hatte er gemäss eigenen Angaben seit kurzer Zeit eine Stelle bei der "Brezelkönig AG" in Olten inne, wurde aber nach wie vor von der öffentlichen Hand unterstützt. Er legt plausibel dar, über kein Vermögen und über kein Einkommen zu verfügen.
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Des Weiteren bestreitet der Beschwerdeführer auch im Verfahren vor Bundesgericht nicht, über familiäre Kontakte in seinem Heimatland Libanon (Stiefmutter, Geschwister und Halbgeschwister) und in Ägypten (Mutter) zu verfügen. Es ist davon auszugehen, dass er sich in beiden Ländern zurechtfinden würde.
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In Würdigung der gesamten Umstände hat die Vorinstanz zu Recht auf eine konkrete und ausgeprägte Fluchtgefahr geschlossen.
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3.5. Angesichts der ausgeprägten Fluchtgefahr ist nicht zu beanstanden, dass die Vorinstanz Ersatzmassnahmen als unzureichend eingestuft hat. Zwar können mildere Ersatzmassnahmen für Haft wie eine Meldepflicht oder eine Pass- und Schriftensperre geeignet sein, einer gewissen (niederschwelligen) Fluchtneigung Rechnung zu tragen. Bei ausgeprägter Fluchtgefahr erweisen sie sich nach der einschlägigen Praxis des Bundesgerichts jedoch in der Regel als nicht ausreichend (vgl. Urteile 1B_157/2015 vom 27. Mai 2015 E. 3.2 und 1B_251/2015 vom 12. August 2015 E. 3.2).
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Der Beschwerdeführer äussert sich in seiner Beschwerde nicht zu möglichen Ersatzmassnahmen und bringt damit nichts vor, was diese Beurteilung in Frage stellen würde.
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3.6. Soweit der Beschwerdeführer einen Verstoss gegen die Unschuldsvermutung rügt, ist seine Argumentation nicht stichhaltig.
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Bei erfüllten gesetzlichen Voraussetzungen (insbesondere dringendem Tatverdacht und besonderem Haftgrund) ist der strafprozessuale Freiheitsentzug zulässig (Art. 31 Abs. 1 BV, Art. 5 Ziff. 1 EMRK). Eine Präjudizierung des späteren Entscheids in der Sache erfolgt hierdurch nicht. Es liegt kein Verstoss gegen die Unschuldsvermutung vor (vgl. Urteil 1B_171/2015 vom 27. Mai 2015 E. 7).
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3.7. Gemäss Art. 229 Abs. 3 lit. b i.V.m. Art. 227 Abs. 7 StPO wird die Sicherheitshaft jeweils für längstens 3 Monate, in Ausnahmefällen für längstens 6 Monate bewilligt (BGE 137 IV 180 E. 3.5 S. 184 ff.). Ein Ausnahmefall kann etwa angenommen werden, wenn von vornherein ersichtlich ist, dass der Haftgrund auch nach mehr als drei Monaten noch gegeben ist (Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2006 1233; siehe auch Marc Forster, in: Basler Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 14 zu Art. 227).
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Das Bezirksgericht Zürich hat die Hauptverhandlung auf den 25. April 2017 angesetzt. Die Vorinstanz nimmt an, an der (ausgeprägten) Fluchtgefahr werde sich bis zur Hauptverhandlung nichts ändern, und es drohe auch keine Überhaft. Dem ist zuzustimmen. Der angefochtene Entscheid verletzt auch in diesem Punkt kein Bundesrecht (vgl. auch Urteil 1B_405/2013 vom 3. Dezember 2013 E. 3.3; siehe ferner MARKUS HUG, in: Zürcher Kommentar StPO, 2. Aufl. 2014, N. 15 zu Art. 227 StPO).
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4. Die Beschwerde in Strafsachen ist abzuweisen. Damit würde der Beschwerdeführer an sich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Er hat indessen ein Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gestellt, das gutzuheissen ist, da seine Bedürftigkeit ausgewiesen scheint und die Beschwerde nicht von vornherein aussichtslos war (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Beschwerde in Strafsachen wird abgewiesen.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Prozessführung und Verbeiständung wird gutgeheissen:
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3.1. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3.2. Rechtsanwalt Guido Hensch wird für das bundesgerichtliche Verfahren als amtlicher Verteidiger eingesetzt und mit Fr. 1'500.-- aus der Kasse des Bundesgerichts entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, der Staatsanwaltschaft II des Kantons Zürich und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, und dem Bezirksgericht Zürich, 7. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 7. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Stohner
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