BGer 8C_115/2017 | |||
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BGer 8C_115/2017 vom 08.03.2017 | |
{T 0/2}
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8C_115/2017
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Urteil vom 8. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________
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Beschwerdeführer,
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gegen
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IV-Stelle für Versicherte im Ausland IVSTA, Avenue Edmond-Vaucher 18, 1203 Genf,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den evtl des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Nichteintretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 18. Januar 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 7. Februar 2017 an A.________ worin u.a. auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 9., 14. und 22. Februar 2017eingereichten Eingaben (jeweils Poststempel),
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in Erwägung, | |
dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass das Bundesverwaltungsgericht auf die bei ihr eingereichte Beschwerde mit der Begründung nicht eintrat, sie sei erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist eingereicht worden,
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dass es zugleich das Gesuch um Fristwiederherstellung abwies, da der Beschwerdeführer sich das Verhalten der ihn bei der die Rechtsmittelfrist auslösenden Verfügungseröffnung vertretenden Personen anzurechnen habe und dementsprechend auch nichts aus seinem Reha-Aufenthalt zu seinen Gunsten ableiten könne,
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dass der Beschwerdeführer darauf nicht näher eingeht,
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dass dieser Begründungsmangel offensichtlich ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet werden kann, womit sich das Prozesskostenbefreiungsgesuch als gegenstandslos geworden erweist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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