BGer 8C_6/2017 | |||
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BGer 8C_6/2017 vom 08.03.2017 | |
{T 0/2}
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8C_6/2017
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Urteil vom 8. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO), Direktion, Arbeitsmarkt/Arbeitslosenversicherung, TCRV, Holzikofenweg 36, 3003 Bern,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Arbeitslosenversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 4. Januar 2017 (Poststempel) gegen den Nichtentretensentscheid des Bundesverwaltungsgerichts vom 15. Dezember 2016,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 6. Januar 2017 an die A.________ AG, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in Erwägung, | |
dass innert der nach Art. 100 Abs. 1 BGG 30-tägigen, gemäss Art. 44-48 BGG am 1. Februar 2017 abgelaufenen Rechtsmittelfrist keine weitere Eingabe erfolgt ist,
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dass ein Rechtsmittel gemäss Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG unter anderem die Begehren und deren Begründung zu enthalten hat, wobei in der Begründung in gedrängter Form darzulegen ist, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt,
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dass dies ein konkretes Auseinandersetzen mit den für das Ergebnis des angefochtenen Entscheids massgeblichen Erwägungen der Vorinstanz voraussetzt (BGE 138 I 171 E. 1.4 S. 176; 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68 und 134 II 244 E. 2.1 S. 245 f.; vgl. auch BGE 140 III 86 E. 2 S. 88 mit weiteren Hinweisen),
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dass die Vorinstanz auf die bei ihr erhobene Beschwerde in Ermangelung des trotz zweimaliger Aufforderung nicht erfolgten Nachweises einer rechtsgenüglichen Vertretung nicht eingetreten ist,
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dass die Beschwerdeführerin letztinstanzlich nicht näher darlegt, inwiefern das Bundesverwaltungsgericht mit dieser Vorgehensweises gegen Bundes-, Völkerrecht oder kantonales verfassungsmässige Recht verstossen haben könnte; lediglich die Begebenheiten zu schildern, mit der juristischen Unerfahrenheit zu argumentieren und sinngemäss um Nachsicht zu ersuchen, vermag diesem Erfordernis offensichtlich nicht zu genügen: das Bundesgericht kann den vorinstanzlichen Entscheide lediglich auf seine Rechtmässigkeit überprüfen (Art. 95 ff. BGG),
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dass daher auf die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Bundesverwaltungsgericht und der Arbeitslosenkasse des Kantons Zürich schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 8. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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