BGer 6B_208/2017 | |||
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BGer 6B_208/2017 vom 09.03.2017 | |
6B_208/2017
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Urteil vom 9. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
AX.________,
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handelnd durch BX.________ und CX.________, und diese vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Frischknecht,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Schützengasse 1, 9001 St. Gallen, Beschwerdegegnerin,
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2. A.________,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Einstellung (fahrlässige Körperverletzung); Willkür etc., Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid der Anklagekammer des Kantons St. Gallen vom 23. November 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Am 31. Oktober 2014 besuchte der damals dreijährige Beschwerdeführer zusammen mit seiner Mutter und seinen Geschwistern den Spielplatz B.________ in C.________. Der Beschwerdeführer verletzte sich dabei auf der Rutschbahn, was zum teilweisen Verlust des Endglieds des kleinen Fingers an der linken Hand führte. Die Verletzung zog er sich vermutlich in einem keilförmigen Riss einer defekten Plexiglasscheibe zu, mit welcher die Rutschbahn teilweise überdeckt war. Die Eltern des Beschwerdeführers brachten den Vorfall am 3. November 2014 zur Anzeige und stellten gleichentags Strafantrag wegen fahrlässiger Körperverletzung.
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Das Untersuchungsamt Uznach stellte die gegen den Beschwerdegegner 2 eröffnete Strafuntersuchung mit Entscheid vom 31. August 2016 ein. Eine dagegen gerichtete Beschwerde wies die Anklagekammer des Kantons St. Gallen am 23. November 2016 ab.
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Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt der Beschwerdeführer die Aufhebung des Entscheids vom 23. November 2016. Die Untersuchung der Strafsache sei wiederaufzunehmen und der Beschwerdegegner 2 wegen fahrlässiger Körperverletzung zu bestrafen. Der Beschwerdeführer ersucht überdies um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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2. Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Als Zivilansprüche im Sinne dieser Bestimmung gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4; 128 IV 188 E. 2.2 f.; Urteil 6B_195/2016 vom 22. Juni 2016 E. 1.1 mit Hinweis).
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3. Das Bauamt der Gemeinde C.________ ist für den Unterhalt und Wartung des Spielplatzes B.________ verantwortlich. Der Beschwerdegegner 2 ist Leiter des Bauamtes (vgl. kantonale Akten, Entscheid der Anklagekammer vom 13. April 2016 betreffend Ermächtigungsverfahren). Nach Art. 1 Abs. 1 des Verantwortlichkeitsgesetzes des Kantons St. Gallen vom 7. Dezember 1959 (VG; SGS 161.1) haften der Staat, die Gemeinden, die übrigen öffentlich-rechtlichen Körperschaften und die öffentlich-rechtlichen Anstalten des kantonalen Rechtes für den Schaden, den ihre Behörden und Angestellten in Ausübung dienstlicher Verrichtungen Dritten widerrechtlich zufügen. Nach Art. 1 Abs. 3 VG/SG kann der Geschädigte Behördemitglieder und Angestellte nicht unmittelbar belangen.
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4. Allfällige Schadenersatz- und Genugtuungsansprüche des Beschwerdeführers gegen den Beschwerdegegner 2 beurteilen sich demnach ausschliesslich nach dem kantonalen Verantwortlichkeitsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen den Beschwerdegegner 2 zustehen, ist auf die Beschwerde im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist in Anwendung von Art. 64 BGG wegen Aussichtslosigkeit abzuweisen. Dem Beschwerdegegner 2 sind keine Kosten zu ersetzen, da er am bundesgerichtlichen Verfahren nicht mitgewirkt hat.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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