BGer 6B_649/2016 | |||
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BGer 6B_649/2016 vom 09.03.2017 | |
6B_649/2016
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Urteil vom 9. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. X.________,
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2. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich, Florhofgasse 2, 8090 Zürich,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Willkür (versuchte schwere Körperverletzung); Notwehr,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich, II. Strafkammer, vom 12. Februar 2016.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Am 1. August 2009 kam es zwischen A.________ und X.________ zu einer tätlichen Auseinandersetzung.
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Das Obergericht des Kantons Zürich sprach X.________ am 12. Februar 2016 im mündlichen Berufungsverfahren vom Vorwurf der versuchten schweren Körperverletzung frei und verwies die Schadenersatz- und Genugtuungsforderungen des Privatklägers A.________ auf den Zivilweg.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt Beschwerde in Strafsachen und beantragt, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und das Urteil des Bezirksgerichts Meilen vom 17. Juni 2015 zu bestätigen. Der Beschwerde sei die aufschiebende Wirkung zu gewähren. A.________ ersucht um unentgeltliche Rechtspflege.
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Der Beschwerdeführer rügt eine willkürliche Sachverhaltsfeststellung und eine bundesrechtswidrige Anwendung von Art. 15 und Art. 16 StGB. Gemäss übereinstimmender Aussagen verschiedener Zeugen habe der Beschwerdeführer nur schlichtend im Streit zwischen dem Beschwerdegegner und dessen Ehefrau intervenieren wollen. Die vorinstanzliche Feststellung eines Angriffs des Beschwerdeführers sei demnach tatsachenwidrig. Zudem habe der Beschwerdegegner sich bereit erklärt, die Kosten der Ersatzbrille des Beschwerdeführers seiner Haftpflichtversicherung als Schaden zu melden. Damit habe der anerkannt, für den Schaden verantwortlich zu sein, weshalb er sich nicht auf Notwehr berufen könne.
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Erwägung 3 | |
Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG; vgl. zum Begriff der Willkür BGE 141 IV 249 E. 1.3.1; je mit Hinweisen). Für die Anfechtung des Sachverhalts gelten qualifizierte Begründungsanforderungen (Art. 42 Abs. 2 i.V.m. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat genau darzulegen, inwiefern die vorinstanzliche Beweiswürdigung willkürlich sein soll. Dazu genügt es nicht, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten oder die eigene Beweiswürdigung zu erläutern (BGE 137 II 353 E. 5.1; Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2; je mit Hinweisen). Dass die von den Sachgerichten gezogenen Schlüsse nicht mit der Darstellung der beschwerdeführenden Partei übereinstimmen, genügt für die Annahme von Willkür nicht (BGE 138 I 305 E. 4.3 mit Hinweisen). Auf ungenügend begründete Rügen oder bloss allgemein gehaltene appellatorische Kritik am angefochtenen Entscheid tritt das Bundesgericht nicht ein (BGE 141 IV 249 E. 1.3.1 mit Hinweisen).
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Erwägung 4 | |
Die Rügen erweisen sich im Ergebnis als unbegründet, soweit sie überhaupt den gesetzlichen Begründungsanforderungen genügen. Der Beschwerdeführer setzt sich mit der vorinstanzlichen Beweiswürdigung nicht auseinander, sondern begnügt sich damit, selektiv Fragmente verschiedener Einvernahmen wiederzugeben. Inwieweit sich aufgrund der zitierten Passagen andere Schlussfolgerungen geradezu aufdrängen und die Sachverhaltsfeststellungen der Vorinstanz schlechterdings unhaltbar sein sollen, legt der Beschwerdeführer nicht dar und ist auch nicht ersichtlich. Dass der Beschwerdegegner sich bereit erklärt hat, die Kosten für die Ersatzbrille des Beschwerdeführers seiner Haftpflichtversicherung als Schaden zu melden, musste die Vorinstanz nicht als Eingeständnis eines strafbaren Verhaltens werten.
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Der Beschwerdeführer legt seinen rechtlichen Ausführungen, die Vorinstanz bejahe zu Unrecht eine Notwehrsituation des Beschwerdegegners, einen von den verbindlichen Sachverhaltsfeststellungen abweichenden Geschehensablauf zugrunde. Die Rügen sind demnach nicht weiter zu behandeln.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist im Verfahren gemäss Art. 109 BGG abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Mit dem Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung ist infolge Aussichtslosigkeit der Rechtsbegehren abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG). Dem Beschwerdeführer sind reduzierte Gerichtskosten aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 i.V.m. Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'600.- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 9. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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