BGer 8C_650/2016 | |||
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BGer 8C_650/2016 vom 09.03.2017 | |
8C_650/2016 {T 0/2}
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Urteil vom 9. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Bundesrichterinnen Heine, Viscione,
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Gerichtsschreiberin Berger Götz.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung (Invalidenrente),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 24. August 2016.
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Sachverhalt: | |
A. Die 1961 geborene A.________ ist verheiratet und Mutter zweier 1981 und 1991 geborener Kinder. Am 24. Mai 2006 meldete sie sich unter anderem wegen psychischer Probleme bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an. Mit (unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 8. März 2007 verneinte die IV-Stelle des Kantons Zürich einen Leistungsanspruch mangels eines relevanten Gesundheitsschadens. Auf das erneute Leistungsbegehren vom 10. Februar 2009 trat die IV-Stelle mit (ebenfalls unangefochten in Rechtskraft erwachsener) Verfügung vom 22. Mai 2009 nicht ein.
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Am 21. Oktober 2011 meldete sich A.________ ein weiteres Mal zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an. Die IV-Stelle nahm diverse Abklärungen vor und holte unter anderem das bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und C.________, Facharzt für Rheumatologie und Innere Medizin FMH, vom 30. August/3. September 2013 ein. Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens verneinte sie basierend auf der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung mit den Anteilen Erwerb 80 % und Haushalt 20 % einen Anspruch auf Rente unter Hinweis auf einen Invaliditätsgrad von 0 % (Verfügung vom 7. November 2014).
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B. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die dagegen erhobene Beschwerde ab (Entscheid vom 24. August 2016).
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C. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten stellt A.________ das Rechtsbegehren, es sei ihr eine ganze Invalidenrente zuzusprechen; eventuell sei die Sache zwecks weiterer Abklärungen an die Vorinstanz zurückzuweisen mit der Feststellung, es bestehe Anspruch auf eine ganze Invalidenrente; subeventuell sei eine Oberbegutachtung anzuordnen und gestützt darauf neu zu entscheiden. Ferner wird um unentgeltliche Prozessführung (Gerichtskosten) ersucht.
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Die IV-Stelle schliesst ohne weitere Ausführungen auf Abweisung der Beschwerde. Das Bundesamt für Sozialversicherungen verzichtet auf eine Vernehmlassung.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann wegen Rechtsverletzungen gemäss Art. 95 und 96 BGG erhoben werden. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann deren Sachverhaltsfeststellung auf Rüge hin oder von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht, und wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 105 Abs. 2 BGG und Art. 97 Abs. 1 BGG). Als "offensichtlich unrichtig" gelten die vorinstanzlichen Feststellungen, wenn sie willkürlich erhoben worden sind (Art. 9 BV; BGE 140 III 115 E. 2 S. 117; allgemein zur Willkür in der Rechtsanwendung BGE 140 III 16 E. 2.1 S. 18 f.; 138 I 49 E. 7.1 S. 51; 138 III 378 E. 6.1 S. 379 f.; insbesondere zu jener in der Beweiswürdigung BGE 137 I 58 E. 4.1.2 S. 62; 135 III 127 E. 1.5 S. 129 f.; Urteil 2C_1143/2013 vom 28. Juli 2014 E. 1.3.4). Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG) und ist folglich weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 134 I 65 E. 1.3 S. 67 f.; 134 V 250 E. 1.2 S. 252, je mit Hinweisen).
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1.2. Die Verwaltung - und im Beschwerdefall das Gericht - stützt sich bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit auf Unterlagen, die von ärztlichen und gegebenenfalls auch anderen Fachleuten zur Verfügung zu stellen sind. Ärztliche Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist entscheidend, ob dieser für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Zusammenhänge sowie der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen der Experten begründet sind (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352 mit Hinweis).
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1.3. Bei den gerichtlichen Feststellungen zum Gesundheitszustand und zur Arbeitsfähigkeit handelt es sich grundsätzlich um eine Tatfrage (BGE 132 V 393 E. 3.2 S. 397 ff.). Ebenso stellt die konkrete Beweiswürdigung eine Tatfrage dar. Dagegen sind die vollständige Feststellung rechtserheblicher Tatsachen sowie die Beachtung des Untersuchungsgrundsatzes und der Anforderungen an den Beweiswert ärztlicher Berichte und Gutachten Rechtsfragen (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; Urteil 8C_449/2014 vom 11. Dezember 2014 E. 3).
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2. Strittig ist, ob das kantonale Gericht Bundesrecht verletzte, indem es die am 7. November 2014 verfügte Verneinung eines Rentenanspruchs bestätigte. Unbestritten ist dabei einerseits, dass seit der letzten Rentenablehnung (Verfügung der IV-Stelle vom 8. März 2007) eine erhebliche Veränderung des Gesundheitszustandes eingetreten ist, weshalb die Frage nach den Auswirkungen des veränderten Gesundheitszustandes auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit zu prüfen war. Andererseits sind sich die Parteien einig, dass die Versicherte im Gesundheitsfall nach wie vor zu 80 % einem Erwerb nachgehen und zu 20 % den Haushalt verrichten würde, weshalb die Invaliditätsbemessung - in diesem Verhältnis - nach der gemischten Methode zu erfolgen hat (Art. 28a Abs. 3 IVG; BGE 141 V 15 E. 3.2 S. 20 f.).
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3. Das kantonale Gericht hat die Bestimmungen und Grundsätze zum Begriff der Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG) und der Invalidität (Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 Abs. 1 ATSG), zur Prüfung einer Neuanmeldung nach vorangegangener Ablehnung eines Invalidenrentengesuchs (Art. 87 Abs. 3 in Verbindung mit Art. 87 Abs. 2 IVV) und die dazu ergangene Rechtsprechung, wonach - bei Glaubhaftmachung einer (hier interessierenden) Änderung des Invaliditätsgrads in anspruchserheblicher Weise - analog wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen ist (BGE 133 V 108 E. 5 S. 110 ff.), sowie zum Anspruch auf eine Invalidenrente (Art. 28 Abs. 2 IVG) zutreffend dargelegt. Darauf wird verwiesen.
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4. Im Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 30. August/3. September 2013 werden mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit spondylogener Ausstrahlung beidseits linksbetont bei foraminaler Diskusprotrusion L4/5 rechts, medianer Diskushernie L5/S1 links, ohne Hinweis für eine radikuläre Problematik, eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige bis hauptsächlich schwere Episode und eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung diagnostiziert. In einer körperlich leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit sei die Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht zu 100 % arbeitsfähig. Allerdings bestehe aus psychiatrischer Sicht eine 80%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit sowohl in der angestammten als auch in einer angepassten Beschäftigung. Die psychiatrische Beurteilung gelte als Gesamtbeurteilung.
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4.1. Weder die IV-Stelle noch die Vorinstanz stellen auf die gutachtliche Gesamteinschätzung ab. In der rentenablehnenden Verfügung vom 7. November 2014 wird argumentiert, die somatoforme Schmerzstörung vermöge in der Regel keine lang dauernde, zu einer Invalidität führende Einschränkung der Arbeitsfähigkeit zu bewirken und eine schwere depressive Episode sei nicht ausgewiesen. Die Förster-Kriterien seien qualitativ nicht erfüllt. Das kantonale Gericht kommt zum Schluss, das rheumatologische Teilgutachten des Dr. med. C.________ vom 3. September 2013 erfülle die praxisgemässen Kriterien an den Beweiswert einer medizinischen Expertise, weshalb davon auszugehen sei, dass die Beschwerdeführerin im vorliegend massgebenden Zeitraum ab April 2012 in einer leichten bis gelegentlich mittelschweren Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig gewesen sei. Demgegenüber liege keine relevante, die Arbeitsfähigkeit einschränkende psychische Beeinträchtigung vor. Gemäss Dr. med. B.________ sei nämlich alles daran zu setzen, dass die Versicherte zumindest teilweise aus der schweren Depressivität remittieren könne, allenfalls unter Optimierung der antidepressiven Medikation; er stelle keine genaue Prognose, vielmehr werde nach seinen Angaben der weitere Verlauf zeigen, wie chronifiziert die doch erhebliche depressive Störung geworden sei. Daraus erhellt für die Vorinstanz "ohne Weiteres", dass noch keine Therapieresistenz angenommen und ein Behandlungserfolg bei Weiterführung der Psychotherapie nicht ausgeschlossen werden kann. Deshalb könne die Depression - der bundesgerichtlichen Rechtsprechung folgend, wonach psychische Störungen der hier interessierenden Art nur als invalidisierend gelten würden, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar seien - rechtlich gesehen keine Invalidität bewirken, auch wenn sie seit dem Jahr 2012 in unterschiedlichem Ausmass bestehe.
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4.2. Die Beschwerdeführerin macht geltend, das kantonale Gericht habe das Teilgutachten des Dr. med. B.________ falsch interpretiert und damit Bundesrecht verletzt. Der psychiatrische Experte gehe nicht von einer mittelgradigen depressiven Episode aus, sondern diagnostiziere eine mehrheitlich schwere depressive Episode. Es treffe auch nicht zu, dass keine Therapieresistenz bestehe. Seit 1997 leide die Versicherte an psychischen Beschwerden und die langjährige Behandlung habe keine Verbesserung bewirkt. Sie fühle sich heute schlechter als jemals zuvor und Suizidgedanken habe sie täglich. Der behandelnde Dr. med. D.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Facharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie und Psychotherapie FMH, diagnostiziere seit 2012 unverändert eine schwergradige depressive Episode. Nur das kantonale Gericht gehe von einer mittelgradigen depressiven Episode aus, ohne dass ein ärztlicher Bericht dies bestätigen würde. Dr. med. B.________ behaupte nicht, dass die Arbeitsfähigkeit durch die weitere psychiatrische Behandlung wiedererlangt werde. Entgegen der Ansicht des kantonalen Gerichts seien keine Ressourcen mehr vorhanden, welche es der Versicherten erlauben würden, wieder eine Erwerbstätigkeit auszuüben.
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Erwägung 5 |
Erwägung 5.1 | |
5.1.1. Das kantonale Gericht verweist zur Begründung einer fehlenden Invalidität auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts, welche auf der medizinischen Erfahrungstatsache beruht, dass depressive Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, seien sie im Auftreten rezidivierend oder episodisch, einzig dann als invalidisierende Krankheiten in Betracht fallen, wenn sie erwiesenermassen therapieresistent sind (BGE 140 V 193 E. 3.3 S. 197 mit Hinweis; Urteile 9C_13/2016 vom 14. April 2016 E. 4.2; 9C_539/2015 vom 21. März 2016 E. 4.1.3.1; 8C_104/2014 vom 26. Juni 2014 E. 3.3.4). Nur in einer solchen - seltenen, da nach gesicherter psychiatrischer Erfahrung Depressionen im Allgemeinen therapeutisch gut angehbar sind - gesetzlich verlangten Konstellation ist den normativen Anforderungen des Art. 7 Abs. 2 zweiter Satz ATSG für eine objektivierende Betrachtungs- und Prüfungsweise Genüge getan (BGE 141 V 281 E. 3.7.1 bis 3.7.3 S. 295 f.).
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5.1.2. Im angefochtenen Entscheid werden die psychiatrischerseits gestellten Diagnosen - namentlich der Schweregrad der gutachterlich seit Juni 2012 bestätigten depressiven Episode - nicht angezweifelt. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit wird mit Verweis auf eine (im Allgemeinen) fehlende Validitätseinbusse bei depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur sowie mit der Feststellung, es seien vorliegend nicht sämtliche zumutbaren Behandlungsmöglichkeiten ausgeschöpft worden und das Leiden sei noch therapeutisch angehbar, verneint.
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5.1.3. Auch nach der Praxisänderung von BGE 141 V 281 gelten leichte bis mittelgradige depressive Störungen nur als invalidisierend, wenn sie schwer und therapeutisch nicht (mehr) angehbar sind, was namentlich bei noch nicht lange chronifizierten Krankheitsgeschehen voraussetzt, dass keine therapeutische Option mehr und somit eine Behandlungsresistenz besteht (BGE 141 V 281 E. 4.3.1.2 S. 299 f.). An der bundesgerichtlichen Praxis, wonach leichte bis höchstens mittelschwere Störungen aus dem depressiven Formenkreis in der Regel therapierbar sind und invalidenversicherungsrechtlich zu keiner Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führen, wurde festgehalten (vgl. Urteil 9C_125/2015 vom 18. November 2015 E. 7.2.1 mit zahlreichen Hinweisen). In casu herrscht allerdings das Krankheitsbild einer persistierenden schweren depressiven Episode vor. Gemäss Bericht des Dr. med. D.________ vom 3. Mai 2013 bestand anamnestisch bereits seit zirka 2004 eine rekurrente depressive Erkrankung, zum Zeitpunkt des Arztberichts in der Form einer fast abgeklungenen, initial schwergradigen Episode. Im Verlauf der im Juni 2012 bei diesem Facharzt aufgenommenen Behandlung waren zwei sehr therapieresistente mehrmonatige Episoden schwergradigen Ausmasses zu verzeichnen gewesen. Dem Gutachter Dr. med. B.________ gab die Versicherte am 28. August 2013 an, dass seit Ende Juli 2013 ein schwerer depressiver Zustand bestehe und zuvor die Grundstimmung nicht ganz so schwer depressiv, oftmals schwankend gewesen sei. Der Experte schloss "mit einziger Sicherheit ab hiesigem Untersuchungszeitpunkt" - also ab 28. August 2013 - auf eine 20%ige Arbeitsfähigkeit, mit einiger Wahrscheinlichkeit bestehe diese aber bereits seit Ende Juli 2013, weil die Beschwerdeführerin angegeben habe, seither wieder schwer depressiv dekompensiert zu sein. Die Versicherte befindet sich seit Juni 2012 bei Dr. med. D.________ in psychiatrisch-psychotherapeutischer Behandlung und nimmt konsequent Medikamente ein (Antidepressiva, Schlafmittel). Dennoch kam es nach einer im Mai 2013 vorübergehend nur leichtgradig ausgeprägten Depression erneut zu einer mittelgradigen bis hauptsächlich schweren depressiven Störung, so dass von einer Chronifizierung und Therapieresistenz auszugehen ist. Die gegenteilige Ansicht des kantonalen Gerichts erweist sich bei dieser klaren medizinischen Ausgangslage als nicht haltbar. Die Frage, ob die Voraussetzungen der Chronifizierung und der Behandlungsresistenz nicht nur bei depressiven Störungen leicht- bis mittelgradiger Natur, sondern auch bei schweren depressiven Störungen zwingend vorliegen müssen, damit ihnen ein invalidisierender Charakter zukommt, kann an dieser Stelle offen bleiben (vgl. immerhin BGE 127 V 294 E. 4c S. 298).
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5.2. Zusammenfassend ist festzustellen, dass die Sachverhaltsdarstellung des kantonalen Gerichts in entscheidwesentlichen Punkten offensichtlich unrichtig und seine Beweiswürdigung willkürlich ist. Das Bundesgericht darf daher korrigierend eingreifen (vgl. E. 1.1 hiervor). Gestützt auf das in allen Teilen nachvollziehbare und schlüssige bidisziplinäre Gutachten der Dres. med. B.________ und C.________ vom 30. August/3. September 2013 ist die Beschwerdeführerin in sozialen, beruflichen und anderen wichtigen Funktionsbereichen sehr stark eingeschränkt und weist in einer körperlich leichten bis mittelschweren Erwerbstätigkeit nur noch eine 20%ige Arbeitsfähigkeit auf. Die Sache geht zurück an die IV-Stelle, welche auf dieser Grundlage über den Rentenanspruch erneut zu verfügen haben wird. Falls nicht schon aufgrund der Invaliditätsbemessung im Erwerb Anspruch auf eine ganze Rente besteht, wird die Verwaltung vorgängig die bisher unterbliebenen Abklärungen zu den Einschränkungen im Haushalt (mit einem Anteil von 20 %) nachholen müssen.
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6. Die Rückweisung der Sache an das kantonale Gericht oder an den Versicherungsträger zur erneuten Abklärung (mit noch offenem Ausgang) gilt praxisgemäss (BGE 137 V 210 E. 7.1 S. 271 mit Hinweisen) für die Frage der Auferlegung der Gerichtskosten als volles Obsiegen im Sinne von Art. 66 Abs. 1 BGG, unabhängig davon, ob sie überhaupt beantragt, oder ob das entsprechende Begehren im Haupt- oder Eventualantrag gestellt wird. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten somit der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen. Damit wird das Gesuch der Beschwerdeführerin um unentgeltliche Prozessführung gegenstandslos.
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Der Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 24. August 2016 und die Verfügung der IV-Stelle des Kantons Zürich vom 7. November 2014 werden aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verfügung an die IV-Stelle des Kantons Zürich zurückgewiesen. Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt.
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3. Die Sache wird zur Neuverlegung der Kosten des vorangegangenen Verfahrens an das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich zurückgewiesen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 9. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Die Gerichtsschreiberin: Berger Götz
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