BGer 1B_45/2017 | |||
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BGer 1B_45/2017 vom 10.03.2017 | |
{T 0/2}
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1B_45/2017
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Urteil vom 10. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Das Berufungsverfahren ist hängig.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingaben vom 7. und 23. Februar 2017 Beschwerde wegen Rechtsverzögerung gegen das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, da die Verfahrensleitung bzw. der Spruchkörper des Appellationsgerichts nicht bereit sei, die geltend gemachten Verfahrenshindernisse vor dem Hauptverhandlungstermin zu beurteilen.
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Das Bundesgericht verzichtet auf die Einholung von Vernehmlassungen.
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Erwägung 3 | |
Bei Verfassungsrügen wie der geltend gemachten Rechtsverzögerung (Art. 29 Abs. 1 BV) besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S.68 mit Hinweisen).
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3.1. Der Beschwerdeführer beanstandet nicht, jedenfalls nicht in einer den Anforderungen von Art. 42 Abs. 2 BGG genügenden Weise, den zeitlichen Ablauf seit Einreichung der Berufungserklärung. Er beanstandet einzig, dass das Appellationsgericht nicht zeitlich vor dem Hauptverhandlungstermin über die behaupteten Verfahrenshindernisse befinde.
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3.2. Das Appellationsgericht hat den Berufungsverhandlungstermin festgesetzt. Anlässlich der Berufungsverhandlung wird über die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Verfahrenshindernisse befunden werden. Weshalb das Appellationsgericht verfassungsrechtlich verpflichtet sein sollte, vorgängig und zeitlich abgesetzt vor der Hauptverhandlung über die behaupteten Verfahrenshindernisse zu befinden, ergibt sich aus der Beschwerde nicht. Die Beschwerde genügt somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG) offensichtlich nicht, weshalb auf sie im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist.
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Erwägung 4 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Beschwerdeführer die Kosten (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 10. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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