BGer 6B_60/2017 | |||
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BGer 6B_60/2017 vom 13.03.2017 | |
6B_60/2017
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Urteil vom 13. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Maulbeerstrasse 10, 3011 Bern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung der Verfahrensleitung des Obergerichts des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, vom 6. Dezember 2016.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. In der oben erwähnten Verfügung wies die Verfahrensleitung der Beschwerdekammer des Obergerichts unter Hinweis auf den Beschluss der Beschwerdekammer BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 die Eingabe des Beschwerdeführers ohne förmliche Behandlung an ihn zurück. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde trat das Bundesgericht im Urteil 6B_327/2016 vom 22. April 2016 nicht ein. Auch im vorliegenden Verfahren geht es um eine Strafanzeige gegen Amtspersonen bzw. konkret um das Gesuch um Wiederaufnahme eines Verfahrens gegen zwei Polizisten wegen falschen Zeugnisses und Irreführung der Rechtspflege. Insoweit kann auf das bundesgerichtliche Urteil 6B_247/2015 vom 31. März 2015 verwiesen werden (so schon Urteil 6B_597/2016 vom 27. Juni 2016).
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2. Die Verfahrensleitung hat die angefochtene Verfügung mit dem Hinweis auf den Beschluss BK 16 46 und 16 69 vom 21. März 2016 hinreichend begründet. Inwiefern sich das vorliegende Beschwerdeverfahren von den bisherigen Fällen unterscheiden sollte, welchen ebenfalls Strafanzeigen gegen Amtspersonen zugrunde lagen, ist nicht dargetan und auch nicht ersichtlich. Unter diesen Umständen ist gestützt auf die Vorbringen des Beschwerdeführers nicht erkennbar, dass und inwiefern die Verfahrensleitung mit der angefochtenen Verfügung gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG oder gegen Art. 97 BGG verstossen haben könnte. Sie setzt mit der angefochtenen Verfügung um, was die Beschwerdekammer des Obergerichts beschlossen hat. Auf eine gegen den Beschluss vom 21. März 2016 gerichtete Beschwerde ist das Bundesgericht, wie bereits ausgeführt, nicht eingetreten. Darauf kann verwiesen werden.
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3. Im Übrigen ist darauf hinzuweisen, dass Rechtsschriften, die auf missbräuchlicher oder querulatorischer Prozessführung beruhen, unzulässig sind (Art. 42 Abs. 7 BGG).
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4. Auf die Beschwerde ist damit im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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5. Wie dem Beschwerdeführer bereits in vielen Urteilen mitgeteilt wurde, behält sich das Bundesgericht vor, offensichtlich unzulässige Eingaben oder Revisionsgesuche in dieser Sache nach einer Prüfung ohne Antwort und ohne förmliche Behandlung abzulegen.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Bern, Beschwerdekammer in Strafsachen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 13. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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