BGer 1C_145/2017 | |||
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BGer 1C_145/2017 vom 14.03.2017 | |
{T 0/2}
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1C_145/2017
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Urteil vom 14. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Pfäffli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt
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des Kantons Bern,
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Schermenweg 5, Postfach, 3001 Bern.
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Gegenstand
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Administrativmassnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern; Revisionsgesuch,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 19. Oktober 2016 der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
A.________ stellte bei der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern mit Eingaben vom 16. August und 5. September 2016 ein Revisionsgesuch gegen alle Urteile der Rekurskommission nach dem 27. September 2006. Die Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern trat mit Entscheid vom 19. Oktober 2016 auf das Revisionsgesuch nicht ein. Zur Begründung führte sie zusammenfassend aus, dass die rechtsgenügliche Substantiierung eines Revisionsgrundes eine Eintretensvoraussetzung darstelle. Zudem müsse ein Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt werden (Art. 96 Abs. 1 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Bern; VRPG). Vorliegend substantiiere der Gesuchsteller sein Revisionsgesuch nicht rechtsgenügend und belege in keiner Weise, dass er das Revisionsbegehren innert 60 Tagen seit Entdeckung des Revisionsgrundes gestellt hätte.
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Erwägung 2 | |
A.________ führt mit Eingabe vom 8. März 2017 (Postaufgabe 9. März 2017) Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten gegen den Entscheid der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern vom 19. Oktober 2016. Das Bundesgericht hat davon abgesehen, Stellungnahmen zur Beschwerde einzuholen.
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Erwägung 3 | |
Nach Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Begründung einer Beschwerde in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt. Die Bestimmungen von Art. 95 ff. BGG nennen die vor Bundesgericht zulässigen Beschwerdegründe. Hinsichtlich der Verletzung von Grundrechten gilt der in Art. 106 Abs. 1 BGG verankerte Grundsatz der Rechtsanwendung von Amtes wegen nicht; insofern besteht eine qualifizierte Rügepflicht (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 49 E. 1.4.1 S. 53, 65 E. 1.3.1 S. 68 mit Hinweisen). Es obliegt dem Beschwerdeführer namentlich darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid gegen die gerügten Grundrechte verstossen soll.
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Der Beschwerdeführer vermag mit seinen Ausführungen nicht aufzuzeigen, dass die Rekurskommission Recht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG verletzt hätte, als sie auf das Revisionsgesuch nicht eintrat. Insbesondere legt der Beschwerdeführer nicht im Einzelnen dar, inwiefern die Auffassung der Rekurskommission, der Gesuchsteller belege nicht, dass das Revisionsgesuch rechtzeitig im Sinne von Art. 96 VRPG gestellt worden sei, rechts- bzw. verfassungswidrig sein sollte. Demgemäss ist mangels einer genügenden Begründung im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten. Der Begründungsmangel ist offensichtlich, weshalb über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG entschieden werden kann.
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Erwägung 4 | |
Angesichts der Aussichtslosigkeit des Verfahrens ist dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege nicht zu entsprechen (Art. 64 BGG). Auf eine Kostenauflage kann indessen verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Es werden keine Kosten erhoben.
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4. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer, dem Strassenverkehrs- und Schifffahrtsamt des Kantons Bern und der Rekurskommission des Kantons Bern für Massnahmen gegenüber Fahrzeugführerinnen und Fahrzeugführern schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Pfäffli
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