BGer 1C_3/2017 | |||
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BGer 1C_3/2017 vom 14.03.2017 | |
{T 0/2}
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1C_3/2017
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Urteil vom 14. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Eusebio, Kneubühler,
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Gerichtsschreiberin Pedretti.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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vertreten durch Rechtsanwalt Bernard Rambert,
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gegen
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Iris Matzinger, c/o Staatsanwaltschaft See-Oberland, Weiherallee 15, Postfach, 8610 Uster,
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Beschwerdegegnerin,
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Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich,
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Besondere Untersuchungen, Zweierstrasse 25, Postfach 9780, 8036 Zürich,
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Zürich,
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Florhofgasse 2, Postfach, 8090 Zürich.
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Gegenstand
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Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung,
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Beschwerde gegen den Beschluss vom 15. November 2016 des Obergerichts des Kantons Zürich, III. Strafkammer.
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Sachverhalt: | |
A. A.________ erstattete am 30. Juni 2016 Strafanzeige gegen Iris Matzinger wegen Begünstigung und Amtsgeheimnisverletzung. Er begründete seine Eingabe im Wesentlichen damit, Iris Matzinger habe als fallführende Staatsanwältin das Strafverfahren gegen B.________ und C.________, gegen die er am 22. März 2015 ebenfalls Strafanzeige erstattet hatte, pflichtwidrig geführt.
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Die Staatsanwaltschaft I des Kantons Zürich überwies die Strafanzeige am 14. September 2016 via Leitung der Staatsanwaltschaft und Oberstaatsanwaltschaft an das Obergericht des Kantons Zürich zum Entscheid über die Erteilung bzw. Nichterteilung der Ermächtigung zur Durchführung einer Strafuntersuchung gegen die angezeigte Person. Sie beantragte dabei, die Ermächtigung nicht zu erteilen, weil nach summarischer Prüfung kein deliktsrelevanter Verdacht vorliege. Nachdem A.________ zur Stellungnahme eingeladen worden war und er mit Eingabe vom 26. Oktober 2016 die Ermächtigungserteilung anbegehrt hatte, entschied das Obergericht mit Beschluss vom 15. November 2016, der Staatsanwaltschaft I die Ermächtigung zur Strafverfolgung von Iris Matzinger nicht zu erteilen.
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B. Dagegen erhebt A.________ mit Eingabe vom 3. Januar 2017 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten und beantragt, der Beschluss des Obergerichts sei aufzuheben und es sei die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Staatsanwältin Iris Matzinger zu erteilen. Eventualiter sei das Obergericht anzuweisen, die Ermächtigung zu erteilen.
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Die Oberstaatsanwaltschaft und das Obergericht verzichten auf eine Stellungnahme. Iris Matzinger (Beschwerdegegnerin) und die Staatsanwaltschaft I haben sich nicht vernehmen lassen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Gegen den angefochtenen Entscheid über die Verweigerung der Ermächtigung zur Strafuntersuchung steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen (BGE 137 IV 269 E. 1.3.1 S. 272). Der Ausschlussgrund nach Art. 83 lit. e BGG greift nicht, weil er nur auf die obersten kantonalen Vollziehungs- und Gerichtsbehörden anwendbar ist (BGE 137 IV 269 E. 1.3.2 S. 272 f. mit Hinweis); die Beschwerdegegnerin gehört als Staatsanwältin nicht dazu.
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1.2. Zur Beschwerde ist nach Art. 89 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a), durch den angefochtenen Entscheid oder Erlass besonders berührt ist (lit. b) und ein schutzwürdiges Interesse an dessen Aufhebung oder Änderung hat (lit. c). Der Beschwerdeführer hat dabei darzulegen, dass die gesetzlichen Legitimationsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht ohne Weiteres ersichtlich ist (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG; BGE 134 II 120 E. 1 S. 121; 133 II 400 E. 2 S. 403 f.).
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1.2.1. Der Beschwerdeführer hat am vorinstanzlichen Verfahren teilgenommen und ist mit seinen Anträgen nicht durchgedrungen, mithin formell beschwert. Näher zu prüfen ist, ob er auch im Sinne von Art. 89 Abs. 1 lit. b und c BGG materiell beschwert ist, namentlich ob sich das Ergebnis der Überprüfung des angefochtenen Beschlusses auf seine rechtliche oder tatsächliche Stellung auswirken kann, so dass ihm im Falle des Obsiegens ein praktischer Nutzen entstünde (BGE 136 II 281 E. 2.2 S. 284 mit Hinweis). Dazu bringt er in seiner Rechtsschrift nichts vor.
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1.2.2. Die vom Beschwerdeführer erhobenen Deliktsvorwürfe beziehen sich allesamt auf das Verhalten der Beschwerdegegnerin in einem separaten Strafverfahren gegen andere Beschuldigte. Konkret wirft er ihr vor, das Amtsgeheimnis durch die Zustellung einer Vorladung zur Einvernahme an die Geschäftsadresse des Beschuldigten B.________ verletzt zu haben, weil dadurch das gegen diesen eröffnete Strafverfahren der ganzen Anwaltskanzlei zur Kenntnis gebracht worden sei. Der Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses (Art. 320 Ziff. 1 StGB) schützt neben öffentlichen Interessen zwar auch die Privatsphäre des Bürgers, soweit es um geheimhaltungsbedürftige Informationen von Privatpersonen geht (Urteile 1C_270/2016 vom 16. Februar 2017 E. 1.2.1; 1C_96/2013 vom 17. Juni 2013 E. 1.2; 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3). Dies vermag dem Beschwerdeführer aber nicht die erforderliche Legitimation zu verschaffen: Sofern die Zustellung der Vorladung an die Geschäftsadresse als Verletzung des Amtsgeheimnisses einzustufen wäre, wäre nicht er, sondern der Beschuldigte B.________ als vom offenbarten Geheimnis in seiner Privatsphäre Betroffener durch die Straftat unmittelbar in seinen Rechten verletzt. Der Beschwerdeführer gälte nicht als geschädigt im Sinne von Art. 115 Abs. 1 StPO und könnte nicht als Privatkläger an einem Strafverfahren gegen die Beschwerdegegnerin wegen Amtsgeheimnisverletzung teilnehmen. Ihm entstünde somit durch eine Gutheissung des Rechtsmittels kein praktischer Nutzen (vgl. Urteil 1C_344/2012 vom 31. Oktober 2012 E. 2.3 f.), weshalb auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten ist.
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1.2.3. Der weitere vom Beschwerdeführer erhobene Deliktsvorwurf der Begünstigung (Art. 305 Abs. 1 StGB) bezweckt die Wahrung öffentlicher Interessen, indem das Funktionieren der Strafrechtspflege geschützt werden soll (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 462; vgl. DELNON/RÜDY, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Aufl. 2013, N. 5 zu Art. 305 StGB; TRECHSEL/AFFOLTER-EIJSTEN, in: Schweizerisches Strafgesetzbuch, Praxiskommentar, 2. Aufl. 2013, N. 1 zu Art. 305 StGB). Aufgrund dessen sprach das Bundesgericht im Urteil 1C_382/2012 vom 10. Oktober 2012 der beschwerdeführenden Partei in einem Ermächtigungsverfahren die Rechtsmittelbefugnis ab, da sie bei diesem Straftatbestand nur indirekt potenziell benachteiligt und damit nicht geschädigt im Sinne von Art. 115 StPO sei (E. 2.6). In einem kürzlich ergangenen Entscheid erachtete das Bundesgericht es als fraglich, ob der Beschwerdeführer bei dem gegen die Beschwerdegegnerschaft erhobenen Vorwurf der Begünstigung unmittelbar in seinen Rechten verletzt worden sei, prüfte sodann aber, ob genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung bestünden (Urteil 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 1.2 und E. 3). Wie es sich damit im Einzelnen verhält, kann hier offen bleiben, da die Beschwerde - wie sich aus den nachfolgenden Erwägungen ergibt - ohnehin abzuweisen ist.
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Erwägung 2 | |
2.1. Nach Art. 7 Abs. 1 StPO sind die Strafbehörden verpflichtet, im Rahmen ihrer Zuständigkeit ein Verfahren einzuleiten und durchzuführen, wenn ihnen Straftaten oder auf Straftaten hinweisende Verdachtsgründe bekannt werden. Gemäss Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO können die Kantone allerdings vorsehen, dass die Strafverfolgung der Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen von der Ermächtigung einer nicht richterlichen oder richterlichen Behörde abhängt. Diese Möglichkeit steht den Kantonen für sämtliche Mitglieder ihrer Vollziehungs- und Gerichtsbehörden offen (BGE 137 IV 269 E. 2.1 f. S. 275 f.).
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Nach § 148 des Gesetzes über die Gerichts- und Behördenorganisation im Zivil- und Strafprozess (GOG/ZH; LS 211.1) setzt im Kanton Zürich die Eröffnung einer Strafuntersuchung gegen Beamte im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB wegen im Amt begangener Verbrechen oder Vergehen - vorbehältlich der hier nicht weiter interessierenden Zuständigkeit des Kantonsrats - eine Ermächtigung des Obergerichts voraus. Mit dieser kantonalen Bestimmung, die gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung den bundesrechtlichen Anforderungen (namentlich Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO) Rechnung trägt, sollen Staatsbedienstete vor mutwilliger Strafverfolgung geschützt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.2 f. S. 276 f.).
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2.2. In verfassungskonformer Auslegung von Art. 7 Abs. 2 lit. b StPO dürfen in solchen Ermächtigungsverfahren nur strafrechtliche Gesichtspunkte berücksichtigt werden (BGE 137 IV 269 E. 2.4 S. 277 f.). Für die Erteilung der Ermächtigung sind genügende minimale Hinweise auf strafrechtliches Verhalten zu verlangen. Nicht jeder behördliche Fehler begründet eine Pflicht, die Ermächtigung zur Strafverfolgung zu erteilen. Vielmehr darf dafür vorausgesetzt werden, dass ein strafrechtlich relevantes Verhalten in minimaler Weise glaubhaft erscheint, mithin genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung vorliegen (vgl. Urteil 1C_453/2015 vom 23. Oktober 2015 E. 2.3).
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3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung des rechtlichen Gehörs (Art. 29 Abs. 2 BV), weil die Vorinstanz sich zum Straftatbestand der Urkundenunterdrückung nicht geäussert habe. Dieser Einwand scheitert bereits daran, dass ein solcher Vorwurf gegen die Beschwerdegegnerin weder in der Strafanzeige vom 30. Juni 2016 noch in der Stellungnahme vom 26. Oktober 2016 erhoben wurde. Vielmehr bildet er Gegenstand der gegen die Beschuldigten B.________ und C.________ erstatteten Strafanzeige vom 22. März 2015. Diese liegt aber ausserhalb des Streitobjekts des vorliegenden Verfahrens. Soweit der Beschwerdeführer ferner vorbringt, die Vorinstanz habe sich nicht genügend mit der von ihm dargelegten Indizienkette und der Frage der (eventual-) vorsätzlichen oder fahrlässigen Tatbegehung auseinandergesetzt, ist ihm entgegenzuhalten, dass aus dem angefochtenen Entscheid die Überlegungen, von denen sich das Obergericht leiten liess, mit genügender Klarheit hervorgehen, so dass es ihm möglich war, den vorinstanzlichen Beschluss sachgerecht anzufechten (vgl. BGE 136 I 229 E. 5.2 S. 236).
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4. Zu prüfen ist, ob genügend minimale Hinweise bestehen, dass das Verhalten, welches der Beschwerdeführer der Beschwerdegegnerin vorwirft, strafbar sein könnte. Nicht in Frage gestellt wird dabei, dass Letztere eine Beamtin im Sinne von Art. 110 Abs. 3 StGB ist.
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4.1. Der Beschwerdeführer macht in seiner Rechtsschrift pauschal geltend, das Handeln der Beschwerdegegnerin begründe den Verdacht des Amtsmissbrauchs. Auf die Beschwerde kann insoweit nicht eingetreten werden, weil darin nicht im Sinne von Art. 42 Abs. 2 BGG in substanziierter Weise dargetan wird, inwiefern dieser Tatbestand erfüllt sein soll. Dasselbe gilt, soweit der Beschwerdeführer beanstandet, die Beschwerdegegnerin habe ihre Dokumentationspflicht verletzt, zeigt er dabei doch nicht auf, woraus sich genügende Anhaltspunkte für das Vorliegen eines strafrechtlich relevanten Verhaltens ergeben sollen. Dies ist auch nicht ersichtlich: Es bestehen keinerlei konkrete Hinweise, dass die Beschwerdegegnerin bewusst falsche Aktennotizen verfasst hätte.
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4.2. Der Beschwerdeführer wirft der Beschwerdegegnerin Begünstigung vor, indem sie dem Beschuldigten B.________ die Akten ohne Anordnung von Zwangsmassnahmen und unter Vortäuschung, einen schriftlichen Bericht im Sinne von Art. 145 StPO einholen zu wollen, herausgegeben habe. Dadurch sei dem Beschuldigten die Möglichkeit eröffnet worden, belastende Urkunden zu beseitigen und Kollusionshandlungen vorzunehmen.
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4.3. Eine Begünstigung gemäss Art. 305 Abs. 1 StGB begeht namentlich, wer jemanden der Strafverfolgung entzieht. Nach der Rechtsprechung setzt die Tathandlung des Entziehens voraus, dass der Täter eine Amtshandlung im Strafverfahren mindestens für eine gewisse Zeit verhindert hat (BGE 141 IV 459 E. 4.2 S. 463). Eine blosse Beistandshandlung, welche die Strafverfolgung nur vorübergehend oder geringfügig behindert bzw. stört, genügt nicht (BGE 129 IV 138 E. 2.1 S. 140 mit Hinweis).
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4.4. Nicht gefolgt werden kann dem Beschwerdeführer, soweit er vorbringt, die Begründung der Beschwerdegegnerin für den Verzicht auf eine mündliche Einvernahme des Beschuldigten B.________ sei bloss vorgeschoben. Vielmehr liegen ihrem Entscheid, anstelle einer mündlichen Befragung einen schriftlichen Bericht gemäss Art. 145 StPO einzuholen, sachliche Beweggründe zugrunde (schon längere Zeit zurückliegende Straftaten und Komplexität des Sachverhalts, der bereits in früheren (Gerichts-) Verfahren zu wesentlichen Teilen abgeklärt worden ist). Nur weil der Beschwerdeführer damit nicht einverstanden ist oder eine andere Vorgehensweise ebenfalls denkbar gewesen wäre, kann der Beschwerdegegnerin entgegen seiner Auffassung keine gemessen an ihren Amtspflichten missbräuchliche Vorgehensweise vorgeworfen werden. Ebenfalls als nicht stichhaltig erweist sich der Einwand, die Beschwerdegegnerin habe die Einholung einer schriftlichen Stellungnahme gemäss Art. 145 StPO vorgetäuscht, da eine solche die Ausnahme darstelle und nicht mit einem Einladungsschreiben samt Rechtsbelehrung verbunden worden sei. Sofern der Beschwerdegegnerin in diesem Zusammenhang tatsächlich prozessuale Fehler vorzuwerfen sein sollten, lässt sich daraus noch nicht ableiten, es bestünden genügende Anhaltspunkte für eine strafbare Handlung, zumal nicht jedes rechtswidrige Handeln der Behörden strafrechtlich relevant ist (vgl. Urteil 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.3.2).
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4.5. Im Weiteren ist nicht ersichtlich, inwiefern der Umstand, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschuldigten B.________ bereits in einem frühen Stadium des Verfahrens Akteneinsicht gewährte, den Straftatbestand der Begünstigung erfüllen soll. Vielmehr steht der beschuldigten Person dieses Recht unter Vorbehalt gewisser Einschränkungen ab der Eröffnung des Vorverfahrens zu (Art. 101 Abs. 1 und Art. 107 Abs. 1 lit. a StPO i.V.m. Art. 102 Abs. 1 und Art. 108 StPO). Es liegt im pflichtgemässen Ermessen der Staatsanwaltschaft, die Akteneinsicht auch zu einem frühen Zeitpunkt zu gewähren (BGE 137 IV 280 E. 2.3 S. 284). Nur weil nach Auffassung des Beschwerdeführers die Akteneinsicht wegen Missbrauchsgefahr lediglich eingeschränkt bzw. unter Anordnung geeigneter Massnahmen hätte eingeräumt werden sollen, sind in der Entscheidung der Beschwerdegegnerin noch keine genügenden Hinweise für ein strafrechtlich relevantes Verhalten zu erblicken. Der Beschwerdeführer macht denn auch keine konkreten Anhaltspunkte geltend, die auf einen begründeten Verdacht des Missbrauchs, insbesondere im Sinne einer Beseitigung von Aktenbestandteilen, hindeuteten. Auch ist nicht ersichtlich, inwiefern die Beschwerdegegnerin durch den Verzicht auf Zwangsmassnahmen die Durchführung des Strafverfahrens erschwert haben soll. Dieser Entscheidung lagen namentlich Überlegungen der Verhältnismässigkeit zugrunde (vgl. Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 24. August 2016 zur Aufsichtsbeschwerde, S. 8 f.), die zu beachten von Gesetzes wegen geboten ist (vgl. Art. 197 Abs. 1 lit. c und d StPO). Bei einer Gesamtwürdigung der Umstände bestehen demnach keinerlei Anhaltspunkte, dass der angezeigte B.________ durch das Handeln der Beschwerdegegnerin der Strafverfolgung entzogen wurde.
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4.6. Schliesslich ist die Begünstigung nur bei vorsätzlicher Tatbegehung strafbar (Urteil 1C_133/2016 vom 14. Juli 2016 E. 3.1). Vorsätzlich begeht ein Verbrechen oder Vergehen, wer die Tat mit Wissen und Willen ausführt bzw. wer die Verwirklichung der Tat für möglich hält und in Kauf nimmt (Art. 12 Abs. 2 StGB). Selbst wenn man hier zum Schluss käme, die Beschwerdegegnerin hätte mit ihrem Verhalten den Straftatbestand der Begünstigung objektiv erfüllt, bestünden nach dem Ausgeführten offensichtlich keine genügenden Anhaltspunkte für eine (eventual-) vorsätzliche Tatbegehung. Insofern durfte die Vorinstanz die Ermächtigung zur Eröffnung einer Strafuntersuchung verweigern, ohne gegen Bundesrecht zu verstossen.
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5. Die Beschwerde erweist sich demnach als unbegründet und ist abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Verfahrensausgang wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG). Die Beschwerdegegnerin hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz, zumal sie sich nicht vernehmen liess (vgl. Art. 68 Abs. 1 und 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Es wird keine Parteientschädigung zugesprochen.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft I, der Oberstaatsanwaltschaft und dem Obergericht des Kantons Zürich, III. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Die Gerichtsschreiberin: Pedretti
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