BGer 5A_180/2017 | |||
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BGer 5A_180/2017 vom 14.03.2017 | |
5A_180/2017
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Urteil vom 14. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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Beschwerdegegnerin,
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Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern.
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Gegenstand
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Rechtsverweigerung / Rechtsverzögerung (Regelung des persönlichen Verkehrs),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Obergerichts des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, vom 24. Januar 2017.
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Sachverhalt: | |
A.________ und B.________ sind die getrennt lebenden Eltern von C.________. Sie haben die gemeinsame elterliche Sorge, jedoch die Mutter die alleinige Obhut. Im Übrigen besteht für C.________ eine Erziehungsbeistandschaft und der Vater hat ein begleitetes Besuchsrecht. Seit dem Jahr 2013 ist vor dem Regionalgericht Bern-Mittelland das Scheidungsverfahren hängig.
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Der Beistand sagte am 3. Juni 2016 den gemäss Plan am 12. Juni 2016 vorgesehenen begleiteten Besuch ab mit der Begründung, C.________ habe eine wichtige Aufführung im Rahmen ihres Geigenunterrichts. Der Vater war nicht einverstanden und wandte sich am 6. Juni 2016 an die KESB Bern mit dem Ersuchen um einen sofortigen Ersatztermin. Überdies machte er am 15. Juni 2016 eine Gefährdungsmeldung wegen angeblicher Vernachlässigung des Kindes (sie trage dauernd Gummischuhe, esse zu viel Wurstwaren, sei im körperlichen Wachstum zurückgeblieben, habe eine bescheidende Konzentrationsfähigkeit, werde zu viel fremdbetreut und abgeschirmt, etc.); er verlangte, dass keine Besuche mehr abgesagt werden, gegenseitige Kontakte zu Hause stattfinden, die Obhut auf ihn und seine Familie übertragen werde und die Beistandschaft aufzuheben sei. Die KESB leitete die Gefährdungsmeldung zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weiter, wogegen sich der Vater zur Wehr setzte.
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Am 17. August 2016 verlangte der Vater einen Beistandswechsel, was die KESB mit Entscheid vom 27. September 2016 ablehnte und schliesslich mit anfechtbarem Entscheid vom 18. Oktober 2016 förmlich abwies.
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Parallel dazu verlief der Briefwechsel bezüglich eines weiteren abgesagten Besuchstermins, in dessen Rahmen der Vater das Einschreiten der KESB und schliesslich die Übertragung der Obhut an die väterliche Familie verlangte. Die KESB leitete diesen Antrag zuständigkeitshalber an das Regionalgericht weiter.
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Am 25. Oktober 2016 reichte der Vater beim Obergericht des Kantons Bern eine Rechtsverzögerungsbeschwerde ein, mit welcher er das Vor- oder Nachholen aller ausgefallenen Besuchstage, die fachmännische Prüfung der Lebenssituation des Kindes, einen qualifizierten Ansprechpartner, die Entlassung und Bestrafung der kriminellen Beistandsperson und die Übertragung der Obhut auf ihn und seine Familie verlangte. In der Folge erhob er noch weitere Beschwerden ähnlichen Inhalts.
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Mit Entscheid vom 24. Januar 2017 wies das Obergericht die Beschwerden ab, soweit es darauf eintrat. Ferner wies es auch das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ab.
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Dagegen erhob A.________ am 6. März 2017 eine Beschwerde mit den Begehren, alle Anträge seien von den jeweiligen Instanzen umzusetzen, die entscheidrelevanten Umstände seien in die Erwägungen einzubeziehen, der Streitgegenstand sei den sachlichen Gegebenheiten der Rechtsbegehren gemäss mit Blick auf die gesamte Prozessgeschichte festzusetzen und die Streitsumme sei auf Fr. 560'000.-- festzulegen. Weiter verlangte er den Ausstand aller im bisherigen Verfahrensverlauf involvierten Gerichtspersonen und die unentgeltliche Rechtspflege. Es wurden keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen: | |
1. Angefochten ist der kantonal letztinstanzliche Entscheid in einer nicht vermögensrechtlichen Zivilsache; dagegen steht die Beschwerde offen (Art. 72 Abs. 1, Art. 75 Abs. 1 und Art. 90 BGG).
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Neue Rechtsbegehren sind vor Bundesgericht unzulässig (Art. 99 Abs. 2 BGG). Soweit mehr oder anderes verlangt wird als von der Vorinstanz beurteilt wurde, ist darauf nicht einzutreten.
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Überdies kann auf eine Beschwerde nur eingetreten, soweit sie eine genügende Begründung enthält. Es ist erforderlich, in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt (Art. 42 Abs. 2 BGG), was eine Auseinandersetzung mit der Begründung des angefochtenen Entscheides erfordert (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116).
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In Bezug auf den Sachverhalt ist das Bundesgericht an den angefochtenen Entscheid gebunden (Art. 105 Abs. 1 BGG). Diesbezüglich sind einzig qualifizierte Willkürrügen möglich, für welche das strenge Rügeprinzip gilt (Art. 97 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG; zu den diesbezüglichen Rügeanforderungen vgl. BGE 140 III 264 E. 2.3 S. 266; 141 IV 369 E. 6.3 S. 375). Sodann sind neue Sachvorbringen grundsätzlich unzulässig (Art. 99 Abs. 1 BGG).
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2. Das Obergericht ist auf die Begehren um Nachholung abgesagter Besuche und um Übertragung der Obhut mangels entsprechender Anfechtungsobjekte und auf die aufsichtsrechtlichen Beschwerden sowie Strafklagen mangels Zuständigkeit nicht eingetreten. Im Zusammenhang mit der konkret geltend gemachten Rechtsverzögerung hat es befunden, die KESB habe am 18. Oktober 2016 eine beschwerdefähige Verfügung erlassen, womit es an einem diesbezüglichen schutzwürdigen Interesse fehle. Sodann äusserte sich das Obergericht im Zusammenhang mit den ausgefallenen Besuchsterminen ausführlich zu den Vorkehrungen des Beschwerdeführers, den Rechtsmittelmöglichkeiten und den Handlungen der KESB. Es kam zum Schluss, dass das Absetzen einzelner Besuchstermine aus begründetem Anlass in der Kompetenz des Beistandes liege und die Mutter auch die Möglichkeit haben müsse, mit dem Kind im üblichen Rahmen (einige Wochen pro Jahr) ferienhalber abwesend zu sein. In Bezug auf die allgemeinen Vorbringen wegen Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung hielt das Obergericht fest, dass die KESB angesichts des hängigen Scheidungsverfahrens nur für dringende Kindesschutzmassnahmen zuständig wäre, wofür keine Anhaltspunkte bestünden. Schliesslich sah das Obergericht auch keine Gründe für den beantragten Beistandswechsel; der Beistand sei kompetent und ein Blick in die Akten ergebe vielmehr, dass der Umgang mit dem Beschwerdeführer äusserst anspruchsvoll sei und ausserordentlich viel Zeit und Geduld beanspruche.
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3. Der Beschwerdeführer bringt vor, es seien inzwischen neue Tatsachen eingetreten, nämlich die rechtskräftige Scheidung und die Entführung von C.________ durch die Mutter ins europäische Ausland, wobei vom Amtsgericht Dresden die Rückführung angeordnet worden sei, was vom Obergericht ohne Weiteres hätte herausgefunden und beachtet werden können. Die Gefährdungsmeldung sei leichtfertig umgangen und das Anfechtungsobjekt mit spitzfindigen Argumenten weggezaubert worden. Es sei eine Fechheit zu behaupten, das Besuchsrecht funktioniere. Der Beschwerdegegenstand sei offensichtlich, explizit und aktenkundig. Die illegale Besuchsrechtsverhinderung lasse den Geruch von Korruption aufkommen und habe mit Uneinsichtigkeit nichts zu tun. Die von ihm genannten Beschwerdegründe seien nicht erkannt und der Schaden weder begrenzt noch verhütet und Abhilfe möglicherweise böswillig verhindert worden.
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Diese Ausführungen bestehen zum einen aus neuen Sachverhaltsvorbringen, welche unzulässig sind (Art. 99 Abs. 1 BGG; vgl. E. 1). Ob diese überhaupt einen Wahrheitsgehalt haben, kann deshalb offen bleiben. Zum anderen bestehen sie aus Vorwürfen und pauschaler Kritik, welche nicht geeignet ist, eine Rechtsverletzung durch das Obergericht auch nur ansatzweise darzutun. Mit den zu allen Punkten ausführlichen Erwägungen des Obergerichtes setzt sich der Beschwerdeführer nicht auseinander, weshalb es insgesamt an der nötigen Beschwerdebegründung fehlt (dazu E. 1).
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4. Nach dem Gesagten erweist sich die Beschwerde als offensichtlich nicht hinreichend begründet und im Übrigen als querulatorisch, weshalb auf sie nicht eingetreten werden kann und der Präsident im vereinfachten Verfahren entscheidet (Art. 108 Abs. 1 lit. b und c BGG).
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5. Wie die vorstehenden Erwägungen zeigen, muss die Beschwerde als von Anfang an aussichtslos betrachtet werden, weshalb es an den materiellen Voraussetzungen der unentgeltlichen Rechtspflege mangelt (Art. 64 Abs. 1 BGG) und folglich das betreffende Gesuch abzuweisen ist. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien, der Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB) Bern und dem Obergericht des Kantons Bern, Kindes- und Erwachsenenschutzgericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 14. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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