BGer 8C_133/2017 | |||
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BGer 8C_133/2017 vom 14.03.2017 | |
{T 0/2}
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8C_133/2017
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Urteil vom 14. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sozialhilfe Riehen, Wettsteinstrasse 1, 4125 Riehen,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Sozialhilfe (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 13. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 12. Januar 2017,
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in die Mitteilung des Bundesgerichts vom 16. Februar 2017 an A.________, worin auf die gesetzlichen Formerfordernisse von Beschwerden hinsichtlich Begehren und Begründung sowie auf die nur innert der Rechtsmittelfrist noch bestehende Verbesserungsmöglichkeit hingewiesen worden ist,
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in die daraufhin von A.________ am 20. Februar 2017 (Poststempel) eingereichte Eingabe,
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in Erwägung, | |
dass bei Beschwerden, die sich gegen einen in Anwendung kantonalen Rechts ergangenen Entscheid richten, anhand der massgeblichen Erwägungen des kantonalen Entscheids klar und detailliert darzulegen ist, welche verfassungsmässigen Rechte und inwiefern sie durch diesen Entscheid verletzt sein sollen (Art. 42 Abs. 2 BGG; BGE 135 V 94 E. 1 S. 95; 134 V 53 E. 3.3 S. 60; 134 II 244 E. 2.2 S. 246 und 133 IV 286 E. 1.4 S. 287),
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dass die Vorinstanz im angefochtenen Entscheid unter Hinweis auf kantonales Recht und dazu ergangener Rechtsprechung darlegte,
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- weil über die Frage der Übernahme der effektiven Mietzinskosten durch die Sozialhilfebehörde bereits mit Verfügung vom 13. April 2015 rechtskräftigt entschieden worden sei, die Verwaltung nur noch unter sehr eng umschriebenen (Wiedererwägungs-) Voraussetzungen zur nochmaligen Beantwortung dieser Frage angehalten werden könne,
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- die Voraussetzungen hierfür nicht erfüllt seien,
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- die Beschwerdeführerin nicht legitimiert sei, Sozialhilfeansprüche von Drittpersonen geltend zu machen, weshalb die Verwaltung zu Recht auch auf das Gesuch um Übernahme des Mietzinsanteils von Fesli Meral nicht eingetreten sei,
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dass die Beschwerdeführerin darauf nicht näher eingeht, statt dessen ausserhalb davon Liegendes vorbringt,
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dass die Eingaben damit insgesamt offensichtlich nicht den Mindestanforderungen nach Art. 42 Abs. 2 BGG genügt, weshalb darauf im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG nicht einzutreten ist,
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dass in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 14. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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