BGer 1C_148/2017 | |||
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BGer 1C_148/2017 vom 15.03.2017 | |
{T 0/2}
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1C_148/2017
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Urteil vom 15. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Bopp.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. B.________,
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2. C.________,
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3. Beamte der Kantonspolizei St. Gallen,
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4. Beamte der Stadtpolizei St. Gallen,
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Beschwerdegegner,
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Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen,
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Untersuchungsamt Altstätten,
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Luchsstrasse 11, 9450 Altstätten SG.
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Gegenstand
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Ausstand / Rechtsverzögerung / Ermächtigung,
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 18. Januar 2017 der Anklagekammer des Kantons St. Gallen.
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In Erwägung, | |
dass D.________ am 29. Januar 2015 gegen A.________ Strafantrag stellte wegen "mutwilliger Belästigung, Nötigung etc.";
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dass das Untersuchungsamt Altstätten am 18. November 2016 gegen den Beschuldigten einen Strafbefehl wegen Nötigung, mehrfacher versuchter Nötigung, Missbrauchs einer Fernmeldeanlage sowie mehrfacher mutwilliger Belästigung erliess und ihn zu einer (bedingten) Geldstrafe von 150 Tagessätzen à Fr. 30.-- und zu einer Busse von Fr. 1'000.-- verurteilte;
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dass A.________ hiergegen am 23. November 2016 "Einspruch" erhob, nachdem er in Bezug auf die Verfahrensführung gegen ihn bereits zuvor eine (Straf-) Anzeige gegen Mitarbeiter der Stadt- und der Kantonspolizei eingereicht hatte;
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dass er sodann der Staatsanwaltschaft u.a. vorwirft, das Verfahren verschleppt zu haben, weshalb sie als voreingenommen zu erachten sei;
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dass die Anklagekammer des Kantons St. Gallen, an welche die Eingaben zuständigkeitshalber überwiesen wurden, mit Entscheid vom 18. Januar 2017 auf das Ausstandsgesuch nicht eingetreten ist und gleichzeitig die das Verfahren betreffende Beschwerde abgewiesen hat, wobei sie zudem die Ermächtigung zur Eröffnung von Strafverfahren gegen die angezeigten Polizeibeamten nicht erteilt hat;
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dass A.________ gegen diesen Entscheid mit Eingabe vom 4. März (Abgang Grenzstelle: 9. März) 2017 Beschwerde ans Bundesgericht führt, welches davon abgesehen hat, Stellungnahmen einzuholen;
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dass er den Entscheid vom 18. Januar 2017 ganz allgemein beanstandet, ohne sich dabei mit der ihm zugrunde liegenden ausführlichen Begründung im Einzelnen auseinander zu setzen;
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dass er insbesondere nicht rechtsgenüglich darlegt, inwiefern die Begründung bzw. der Entscheid selbst im Ergebnis rechts- bzw. verfassungswidrig sein soll;
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dass die Beschwerde somit den gesetzlichen Formerfordernissen (Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 136 I 65 E. 1.3.1 S. 68) nicht zu genügen vermag, weshalb auf sie nicht einzutreten ist;
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dass der Mangel offensichtlich und daher über die Beschwerde im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG zu entscheiden ist;
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dass bei den gegebenen Verhältnissen davon abgesehen werden kann, für das bundesgerichtliche Verfahren Kosten zu erheben;
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wird erkannt: |
1. | |
Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. | |
Es werden keine Kosten erhoben.
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3. | |
Dieses Urteil wird den Parteien, der Staatsanwaltschaft des Kantons St. Gallen, Untersuchungsamt Altstätten, und der Anklagekammer des Kantons St. Gallen schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Bopp
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