BGer 6B_305/2017 | |||
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BGer 6B_305/2017 vom 15.03.2017 | |
6B_305/2017
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Urteil vom 15. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, Bäumleingasse 1, 4051 Basel.
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Gegenstand
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Erlass von Verfahrenskosten, Nichteintreten,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts Basel-Stadt, Präsidium, vom 26. Januar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: |
1. | |
Die Vorinstanz trat am 26. Januar 2017 auf ein Kostenerlassgesuch nicht ein. Der Beschwerdeführer habe zu seinen wirtschaftlichen Verhältnissen trotz entsprechender Aufforderung keine Angaben gemacht. Ein Erlass gemäss Art. 425 StPO sei nicht möglich.
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Der Beschwerdeführer wendet sich gegen diesen Entscheid an das Bundesgericht.
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2. | |
Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist ausschliesslich der Entscheid vom 26. Januar 2017. Soweit der Beschwerdeführer Kritik am Urteil des Appellationsgerichts vom 9. Mai 2016 bzw. an anderen Entscheiden oder Verfahren übt, ist darauf nicht einzutreten.
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3. | |
Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei im Hinblick auf die Rüge der Verletzung von Grundrechten (einschliesslich der Anfechtung kantonalen Rechts und des Sachverhalts wegen Willkür) qualifizierte Rügeanforderungen bestehen (Art. 106 Abs. 2 BGG).
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4. | |
Die vorliegende Beschwerdeeingabe genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen gemäss Art. 42 Abs. 2 und Art. 106 Abs. 2 BGG nicht. Die durch nichts belegte Behauptung des Beschwerdeführers, er habe seine wirtschaftlichen Verhältnisse vor der Vorinstanz ausführlich und begründet dargelegt, findet in den Akten keine Stütze. Inwiefern der vorinstanzliche Entscheid willkürlich sein oder sonst wie gegen schweizerisches Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte, lässt sich der Beschwerde mithin nicht ansatzweise entnehmen. Darauf ist mangels einer tauglichen Begründung im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. | |
Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 15. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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