BGer 8C_124/2017 | |||
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BGer 8C_124/2017 vom 15.03.2017 | |
8C_124/2017 {T 0/2}
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Urteil vom 15. März 2017 |
I. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Maillard, Präsident,
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Gerichtsschreiber Grünvogel.
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Verfahrensbeteiligte | |
Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), Fluhmattstrasse 1, 6004 Luzern,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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Sansan Versicherungen AG,
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Recht & Compliance, 8081 Zürich,
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Beschwerdegegnerin,
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1. A.________,
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vertreten durch Advokat Nicolai Fullin,
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2. AXA Versicherungen AG.
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Gegenstand
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Unfallversicherung (Prozessvoraussetzung),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau
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vom 5. Januar 2017.
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Nach Einsicht | |
in die Beschwerde vom 8. Februar 2017 (Poststempel) gegen den Entscheid des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 5. Januar 2017,
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in Erwägung, | |
dass das kantonale Gericht im angefochtenen Entscheid den Einspracheentscheid der Beschwerdeführerin vom 12. Februar 2016 aufhebt und die Angelegenheit an diese zu weiterer Abklärung und anschliessendem neuen Entscheid über die Leistungsansprüche des Versicherten gegenüber ihr zurückweist,
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dass ein Zwischenentscheid vorliegt, der nur unter den in Art. 93 BGG erwähnten Voraussetzungen anfechtbar ist (vgl. BGE 133 V 477 E. 4.2 S. 481),
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dass die Zulässigkeit der Beschwerde somit - alternativ - voraussetzt, dass der Entscheid einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken kann (Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG) oder dass die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit oder Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (Art. 93 Abs. 1 lit. b BGG),
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dass ein Rückweisungsentscheid für die Verwaltung dann einen irreversiblen Nachteil im Sinne von Art. 93 Abs. 1 lit. a BGG bewirkt, wenn sie damit gezwungen wird, eine ihres Erachtens rechtswidrige Verfügung zu treffen; wird sie indessen lediglich zu weiteren Sachverhaltsabklärungen und anschliessendem neuen Entscheid angehalten, stellt dies keinen irreversiblen Nachteil dar, und eine Anfechtbarkeit entfällt (BGE 140 V 282 E. 4.2 S. 285 f. mit Hinweisen; 133 V 477 E. 5.2.4 S: 484 f.),
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dass das kantonale Gericht der Beschwerdeführerin im angefochtenen Entscheid keine materiellen Vorgaben macht, sondern sie lediglich dazu verhält, nach weiteren Abklärungen über die Leistungspflicht neu zu befinden,
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dass der von der Beschwerdeführerin geltend gemachte sachlich nicht gerechtfertigte interne Abklärungsaufwand wie auch die Verteuerung des Verfahrens, wie bereits dargelegt, keinen Nachteil im Sinne der angeführten Bestimmung bewirkt, selbst wenn die dabei zu beachtenden Vorgaben der Vorinstanz wenig sinnstiftend erscheinen, nachdem für den allein im Recht gestandenen Unfall vom 24. Juli 2014 bzw. Juni 2014 die Vorinstanz den Kausalzusammenhang verneint hat,
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dass somit auf die Beschwerde nicht einzutreten ist, zumal auch kein Anwendungsfall von lit. b der eingangs erwähnten Bestimmung behauptet wird (zur Begründungspflicht: BGE 138 III 46 E. 1.2 S. 47; 137 III 324 E. 1.1 S. 328 f.; je mit Hinweisen) und überdies auch nicht erkennbar ist,
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dass deshalb im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 lit. b BGG auf die Beschwerde nicht einzutreten ist und in Anwendung von Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG ausnahmsweise auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird,
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erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, A.________, der AXA Versicherungen AG, dem Versicherungsgericht des Kantons Aargau und dem Bundesamt für Gesundheit schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 15. März 2017
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Im Namen der I. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Maillard
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Der Gerichtsschreiber: Grünvogel
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