BGer 9C_87/2017 | |||
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BGer 9C_87/2017 vom 16.03.2017 | |
9C_87/2017 {T 0/2}
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Urteil vom 16. März 2017 |
II. sozialrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Pfiffner, Präsidentin,
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Bundesrichter Meyer, Parrino,
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Gerichtsschreiber R. Widmer.
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Verfahrensbeteiligte | |
vertreten durch Rechtsanwalt Urs P. Keller,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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IV-Stelle des Kantons Zürich,
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Röntgenstrasse 17, 8005 Zürich,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Invalidenversicherung,
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Beschwerde gegen den Entscheid des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich
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vom 30. November 2016.
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In Erwägung, | |
dass die Beschwerdegegnerin gestützt auf eine bidisziplinäre Begutachtung durch Dr. med. B.________, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Chefarzt Klinik C.________ (Teilgutachten vom 12. Februar 2015) und das Zentrum D.________ (auf Untersuchungen vom 12./13. Januar 2015 beruhende Expertise vom 4. Juni 2015) den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin mangels einer bleibenden invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung verneinte (Verfügung vom 27. Oktober 2015),
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dass das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich die hiegegen erhobene Beschwerde mit Entscheid vom 30. November 2016 abwies,
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dass hiegegen Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten eingereicht wird mit dem Rechtsbegehren, es sei, unter Aufhebung von kantonalem Gerichtsentscheid und Verwaltungsverfügung, "eine Invalidenrente nach den gesetzlichen Bestimmungen zuzusprechen"; eventualiter sei die Sache an die Beschwerdegegnerin "zurückzuweisen, damit diese den Anspruch aufgrund der geänderten bundesgerichtlichen Praxis gemäss Bundesgerichtsurteil vom 3. Juni 2015, 9C_492/2014, neu mittels Gutachten" prüfe,
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dass sich im angefochtenen Entscheid die zur Beurteilung des streitigen Anspruches auf eine Invalidenrente einschlägigen Normen und Grundsätze materiell- und beweisrechtlicher Natur zutreffend dargelegt finden, worauf verwiesen wird (Art. 109 Abs. 3 Satz 2 BGG),
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dass die Beschwerdeführerin den im vorinstanzlichen Verfahren vertretenen Standpunkt wiederholt, es hätte wegen der diagnostizierten klassischen chronischen Schmerzkrankheit und der Belastungs- und Anpassungsstörung, insbesondere mit Blick auf die Wechselwirkungen dieser Störungen, ein nach BGE 141 V 281 strukturiertes Beweisverfahren durchgeführt werden müssen, wovon die Vorinstanz in Verletzung von Bundesrecht (Art. 95 lit. a BGG) abgesehen habe,
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dass diese Vorbringen offensichtlich unbegründet (Art. 109 Abs. 2 lit. a BGG) sind: Erstens ist die Anpassungsstörung medizinisch gesehen per definitionem ein zeitlich begrenztes Phänomen (Horst Dilling/ Werner Mombour/Martin H. Schmidt [Hrsg.], Internationale Klassifikation psychischer Störungen, ICD-10, Kapitel V (F), 10. Auflage 2015, F43.2 S. 209, weshalb sie als langdauernde und damit potentiell invalidisierende Krankheit ausser Betracht fällt (SVR 2015 IV Nr. 27 S. 82, 9C_653/2014 vom 6. März 2015 E. 3.2). Zweitens ist die geltend gemachte posttraumatische Belastungsstörung nach der vorinstanzlichen Feststellung erfolgreich behandelt worden, ganz abgesehen davon, dass ihr Vorhandensein nicht schlüssig bewiesen ist. Drittens entspricht der Begriff "klassische chronische Schmerzkrankheit" keiner medizinischen Entität, welche von einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung oder einer Fibromyalgie zuverlässig abgegrenzt werden könnte, weshalb sie keinem der anerkannten Diagnosesysteme entspricht und nicht berücksichtigt werden kann (BGE 130 V 396 E. 6.3 S. 402 f.). Viertens hat, nach wiederum verbindlicher vorinstanzlicher Feststellung, die rheumatologische Untersuchung eine Vielzahl ausgeprägter Zeichen von Selbstlimitierung und Inkonsistenzen zutage gebracht, was der Annahme einer Invalidität nach BGE 141 V 281 von vornherein entgegensteht,
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dass sämtliche weiteren Einwendungen in der Beschwerde an diesem Ergebnis nichts zu ändern vermögen,
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dass die Beschwerdeführerin bei diesem Verfahrensausgang die Gerichtskosten zu tragen hat (Art. 66 Abs. 1 Satz 1 BGG),
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erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien, dem Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich und dem Bundesamt für Sozialversicherungen schriftlich mitgeteilt.
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Luzern, 16. März 2017
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Im Namen der II. sozialrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Pfiffner
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Der Gerichtsschreiber: Widmer
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