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Informationen zum Dokument  BGer 2C_641/2016  Materielle Begründung
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BGer 2C_641/2016 vom 17.03.2017
 
2C_641/2016
 
 
Urteil vom 17. März 2017
 
 
II. öffentlich-rechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Seiler, Präsident,
 
Bundesrichterin Aubry Girardin,
 
Bundesrichter Stadelmann,
 
Gerichtsschreiberin Fuchs.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
A.________,
 
Beschwerdeführer, vertreten durch Advokat Christian Kummerer,
 
gegen
 
Migrationsamt des Kantons Basel-Stadt,
 
Justiz- und Sicherheitsdepartement des Kantons Basel-Stadt, Bereich Recht.
 
Gegenstand
 
Widerruf der Niederlassungsbewilligung und Wegweisung,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht vom 26. Mai 2016.
 
 
Sachverhalt:
 
 
A.
 
Der kosovarische Staatsangehörige A.________ (geb. 1964) hielt sich ab 1989 wiederholt mit Saisonbewilligungen in der Schweiz auf. Am 24. September 1996 wurde ihm die Aufenthaltsbewilligung im Kanton Basel-Landschaft erteilt. Im Februar 1998 reiste seine Ehefrau mit den vier gemeinsamen Kindern (geb. 1989, 1992, 1994 und 1995) in die Schweiz ein. Im Jahr 2002 wurde eine weitere Tochter geboren.
1
 
B.
 
Mit Schreiben vom 10. Januar 2005 verwarnte der damalige Bereich Dienste des Justiz- und Sicherheitsdepartements des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen der seit 1. Februar 2001 anhaltenden finanziellen Unterstützung durch die Sozialhilfe sowie wegen seiner Verschuldung. Am 23. August 2006 erfolgte eine weitere ausländerrechtliche Verwarnung.
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Mit Urteil des Strafgerichts des Kantons Basel-Stadt vom 31. August 2007 wurde A.________ wegen Betruges zu einer bedingten Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu Fr. 20.-- verurteilt.
3
Nach mehrfacher Prüfung wurde A.________ am 25. August 2010 die Niederlassungsbewilligung erteilt.
4
 
C.
 
C.a. Am 25. Mai 2012 verurteilte das Strafgericht des Kantons Basel-Stadt A.________ wegen Betrugs, Irreführung der Rechtspflege, versuchter Nötigung, falscher Anschuldigung sowie mehrfachen Vergehens gegen das Waffengesetz zu einer Freiheitsstrafe von 2 ¾ Jahren (33 Monate).
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Mit Verfügung vom 6. November 2012 widerrief der Bereich Bevölkerungsdienste und Migration des Kantons Basel-Stadt seine Niederlassungsbewilligung und ordnete seine Wegweisung aus der Schweiz an. Dagegen erhob A.________ Rekurs.
6
C.b. Mit Urteil vom 24. April 2013 des Strafgerichts Basel-Stadt wurde A.________ wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Vergehen gegen das Ausländergesetz zu einer Freiheitsstrafe von 8 Jahren verurteilt.
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Das Justiz- und Sicherheitsdepartement wies den Rekurs gegen den Widerruf der Niederlassungsbewilligung mit Entscheid vom 30. September 2013 ab. Das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht sistierte das dagegen gerichtete Rekursverfahren bis zum rechtskräftigen Entscheid über das (zusammengelegte) Strafverfahren.
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C.c. Am 22. August 2014 bestätigte das Appellationsgericht die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz (grosse Gesundheitsgefahr, Banden- und Gewerbsmässigkeit), qualifizierter Geldwäscherei, mehrfacher Nötigung, mehrfacher Vergehen gegen das Waffengesetz und mehrfacher Vergehen gegen das Ausländergesetz (mehrfache Erleichterung bzw. Förderung des rechtswidrigen Aufenthalts) und verurteilte A.________ zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren und einer Geldstrafe von 90 Tagessätzen zu Fr. 30.--. Von den übrigen Anklagepunkten wurde er freigesprochen. Das Bundesgericht hat mit Urteil 6B_1252/2014 vom 4. Mai 2015 das Urteil des Appellationsgerichts bestätigt.
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Mit Urteil vom 26. Mai 2016 hat das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht den Rekurs von A.________ im ausländerrechtlichen Verfahren abgewiesen.
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D. A.________ erhebt am 10. Juli 2016 Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten beim Bundesgericht und beantragt die Aufhebung des angefochtenen Entscheids. In verfahrensrechtlicher Hinsicht beantragt er die Erteilung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde und die unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung.
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Das Bundesgericht hat die Akten des kantonalen Verfahrens, aber keine Vernehmlassungen eingeholt.
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Erwägungen:
 
1. Gegen den angefochtenen kantonal letztinstanzlichen Endentscheid (Art. 90 BGG sowie Art. 86 Abs. 1 lit. d und Abs. 2 BGG) über den Widerruf der Niederlassungsbewilligung ist die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten an das Bundesgericht zulässig, da der Beschwerdeführer grundsätzlich einen Anspruch auf das Fortbestehen der Bewilligung geltend machen kann (BGE 135 II 1 E. 1.2.1 S. 4; Art. 83 lit. c Ziff. 2 BGG e contrario). Auf die form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde (vgl. Art. 42 und 100 Abs. 1 BGG) des nach Art. 89 Abs. 1 BGG legitimierten Beschwerdeführers ist einzutreten.
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Erwägung 2
 
2.1. Mit Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann eine Rechtsverletzung nach Art. 95 und Art. 96 BGG gerügt werden. Das Bundesgericht wendet das Recht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG); es ist weder an die in der Beschwerde geltend gemachten Argumente noch an die Erwägungen der Vorinstanz gebunden (BGE 139 II 404 E. 3 S. 415). Doch prüft es, unter Berücksichtigung der allgemeinen Rüge- und Begründungspflicht (Art. 42 Abs. 1 und 2 BGG), grundsätzlich nur die geltend gemachten Vorbringen, sofern allfällige weitere rechtliche Mängel nicht geradezu offensichtlich sind (BGE 138 I 274 E. 1.6 S. 280 f.). Die Verletzung von Grundrechten untersucht es in jedem Fall nur insoweit, als eine solche Rüge in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 106 Abs. 2 BGG; BGE 139 I 229 E. 2.2 S. 232; 134 II 244 E. 2.2 S. 246).
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2.2. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den von der Vorinstanz festgestellten Sachverhalt zugrunde (Art. 105 Abs. 1 BGG). Es kann die Sachverhaltsfeststellung der Vorinstanz von Amtes wegen berichtigen oder ergänzen, wenn sie offensichtlich unrichtig ist oder auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht (Art. 105 Abs. 2 BGG). "Offensichtlich unrichtig" bedeutet dabei "willkürlich" (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116 f.). Die beschwerdeführende Partei kann die Feststellung des Sachverhalts unter den gleichen Voraussetzungen beanstanden, wenn die Behebung des Mangels für den Ausgang des Verfahrens entscheidend sein kann (Art. 97 Abs. 1 BGG). Eine entsprechende Rüge ist substanziiert vorzubringen (BGE 137 II 353 E. 5.1 S. 356; 136 II 304 E. 2.5 S. 314).
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3. Der Beschwerdeführer rügt zunächst eine Verletzung von Art. 6 Ziff. 1 EMRK und Art. 30 BV, weil das Appellationsgericht als Verwaltungsgericht teilweise gleich zusammengesetzt gewesen sei wie dazumal als Berufungsgericht in Strafsachen. Sein Anspruch auf einen unparteiischen, nicht vorbefassten Spruchkörper sei damit verletzt.
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Erwägung 3.1
 
3.1.1. Nach Art. 6 Ziff. 1 EMRK hat jede Person ein Recht darauf, dass über Streitigkeiten in Bezug auf ihre zivilrechtlichen Ansprüche und Verpflichtungen oder über eine gegen sie erhobene strafrechtliche Anklage von einem unabhängigen und unparteiischen, auf dem Gesetz beruhenden Gericht in einem fairen Verfahren, öffentlich und innerhalb angemessener Frist verhandelt wird. Ein Entscheid über den Aufenthalt eines Ausländers in einem Land oder dessen Wegweisung steht nach ständiger Rechtsprechung ausserhalb des Anwendungsbereichs von Art. 6 Ziff. 1 EMRK; ein solcher Entscheid betrifft weder einen zivilrechtlichen Anspruch noch eine strafrechtliche Anklage im Sinne dieser Konventionsbestimmung (vgl. BGE 137 I 128 E. 4.4.2 S. 133 f. mit Hinweis auf die Rechtsprechung des EGMR). Der Beschwerdeführer kann somit aus Art. 6 Ziff. 1 EMRK nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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3.1.2. Er kann sich aber auf Art. 30 Abs. 1 BV berufen, der ebenfalls einen Anspruch auf ein durch Gesetz geschaffenes, zuständiges, unabhängiges und unparteiisches Gericht vermittelt. Die Garantie des verfassungsmässigen Richters wird verletzt, wenn bei objektiver Betrachtung Gegebenheiten vorliegen, die den Anschein der Befangenheit oder die Gefahr der Voreingenommenheit zu begründen vermögen, wenn also Umstände bestehen, die geeignet sind, Misstrauen in die Unparteilichkeit des Richters zu erwecken. Solche Umstände können in einem bestimmten Verhalten des betreffenden Richters oder in gewissen äusseren Gegebenheiten funktioneller und organisatorischer Natur begründet sein. Für die Ablehnung wird nicht verlangt, dass der Richter tatsächlich befangen ist; es genügt, wenn Umstände vorliegen, die bei objektiver Betrachtung den Anschein der Befangenheit und Voreingenommenheit erwecken. Dabei ist nicht auf das subjektive Empfinden einer Partei abzustellen. Ob die Garantien verletzt sind, prüft das Bundesgericht frei (vgl. BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 139 I 121 E. 5.1 S. 125 f.; 137 I 227 E. 2.1 S. 229; je mit Hinweisen).
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3.1.3. Eine gewisse Besorgnis der Voreingenommenheit und damit Misstrauen in das Gericht kann bei den Parteien immer dann entstehen, wenn einzelne Gerichtspersonen in einem früheren Verfahren mit der konkreten Streitsache schon einmal befasst waren. In einem solchen Fall sogenannter Vorbefassung stellt sich die Frage, ob sich ein Richter durch seine Mitwirkung an früheren Entscheidungen in einzelnen Punkten bereits in einem Mass festgelegt hat, die ihn nicht mehr als unvoreingenommen und dementsprechend das Verfahren nicht mehr offen erscheinen lassen (BGE 140 I 326 E. 5.1 S. 328; 131 I 113 E. 3.4 S. 116 mit Hinweisen). Voraussetzung für die Annahme der Vorbefassung eines Richters bildet die Identität der Sachverhalte oder der Rechtsfragen in den Fällen, an denen er mitgewirkt hat (Urteil 2P.28/2002 vom 20. März 2002 E. 4.4.1).
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3.2. Vorliegend waren zwei der fünf Richter der Vorinstanz bereits in der Besetzung des Urteils des Appellationsgerichts vom 22. August 2014 (Berufungsverfahren gegen die erstinstanzlichen Strafurteile vom 25. Mai 2012 und 24. April 2013) vertreten. In jenem (Straf) Verfahren ging es um die dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Strafdelikte (vgl. Sachverhalt Bst. C), das heisst es handelte sich sowohl in sachverhaltlicher als auch rechtlicher Hinsicht um ein anderes Verfahren als das hier umstrittene Rechtsmittelverfahren gegen die Verfügung der Migrationsbehörden. Damit ist nicht dieselbe konkrete Streitsache durch dieselben Richterpersonen beurteilt worden, so dass sich die Frage einer Vorbefassung nicht stellt. Daran ändert nichts, dass das deliktische Verhalten des Beschwerdeführers auch im vorliegenden ausländerrechtlichen Verfahren mit ausschlaggebend ist, entspricht dies doch gerade dem Willen des Gesetzgebers, der ausländerrechtliche Konsequenzen an das strafrechtliche Verhalten in der Schweiz knüpft (vgl. sogleich E. 4.1). Im ausländerrechtlichen Verfahren erhält das Gericht stets Einblick in das Strafurteil (vgl. zu den Meldepflichten Art. 97 AuG i.V.m. Art. 82 der Verordnung vom 24. Oktober 2007 über Zulassung, Aufenthalt und Erwerbstätigkeit [VZAE; SR 142.201]) und es besteht regelmässig kein Raum, die Beurteilung des Strafrichters in Bezug auf das strafrechtliche Verschulden zu relativieren (vgl. E. 4.3.2). Im Übrigen ist es seit 1. Oktober 2016 in einem Fall, wie dem vorliegenden, Sache des Strafgerichts, eine (obligatorische) Landesverweisung auszusprechen (vgl. Art. 66a StGB). Eine Verletzung von Art. 30 Abs. 1 BV ist somit nicht ersichtlich.
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Soweit der Beschwerdeführer weiter sinngemäss behauptet, das Appellationsgericht habe im ausländerrechtlichen Verfahren strafwürdigend gewertet, wofür er im Strafverfahren freigesprochen worden sei, entbehrt dies jeglicher Grundlage. Wie sogleich zu sehen ist, hat sich die Vorinstanz bei ihrer Beurteilung sehr wohl an die geltenden Bestimmungen und die einschlägige bundesgerichtliche Rechtsprechung gehalten und ist zu Recht von einem überwiegenden, erheblichen öffentlichen Interesse an der Beendigung des Aufenthalts des Beschwerdeführers in der Schweiz ausgegangen.
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Erwägung 4
 
4.1. Durch die Verurteilung zu einer Freiheitsstrafe von 8 ½ Jahren ist der Widerrufsgrund nach Art. 63 Abs. 1 lit. a AuG (SR 142.20) i.V.m. Art. 62 lit. b AuG (in der bis am 30. September 2016 geltenden, vorliegend noch massgeblichen Fassung) erfüllt (vgl. 139 I 145 E. 2.1 S. 147; 135 II 377 E. 4.2 S. 379 ff.), was der Beschwerdeführer zu anerkennen scheint. Allerdings rechtfertigt sich der Widerruf der Bewilligung nur, wenn die im Einzelfall vorzunehmende Interessenabwägung diese Massnahme als verhältnismässig (Art. 96 AuG; Art. 5 Abs. 2 BV) und mit dem Grundrecht auf Achtung des Privat- und Familienlebens (Art. 13 Abs. 1 BV; Art. 8 EMRK) vereinbar erscheinen lässt (BGE 139 I 145 E. 2.2 S. 147 f.; 135 II 377 E. 4.3 S. 381 f.). Dabei sind insbesondere die Art und Schwere der vom Betroffenen begangenen Straftaten und des Verschuldens, der Grad der Integration bzw. die Dauer der bisherigen Anwesenheit in der Schweiz sowie die dem Betroffenen und seiner Familie drohenden Nachteile zu berücksichtigen. Die Vorinstanz hat die Rechtsprechung zur Interessenabwägung bezogen auf Betäubungsmitteldelinquenz (insbesondere BGE 139 I 145 E. 2.4 und 2.5 S. 149 ff.; 139 I 31 E. 2 S. 32 ff.; Urteil des EGMR 
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4.2. Der Beschwerdeführer macht im Wesentlichen geltend, die Verurteilung wegen Verbrechens gegen das Betäubungsmittelgesetz sei einzig gestützt auf Aussagen eines selbst massiv im Drogenhandel tätigen Landsmann bzw. eines Verwandten von ihm erfolgt. Im Strafverfahren sei zudem völlig offen geblieben, wie sich die erwähnte "Drogenbande" organisiert habe. Bei den Vorstrafen habe es sich sodann nur um Geldstrafen gehandelt, so dass nicht von einer massiven Delinquenz gesprochen werden könne. Was die ausländerrechtlichen Verwarnungen angehe, seien diese gestützt auf die Sozialhilfeabhängigkeit erfolgt, welche mit der - rückwirkend - verfügten und ausbezahlten Invalidenrente obsolet geworden sei. Unhaltbar sei die Argumentation, es sei ihm zumutbar, im Kosovo eine neue Existenz aufzubauen. Er sei über 50 Jahre alt und wohne über 20 Jahre in der Schweiz. Ausser kurzen Ferienanwesenheiten habe er keinerlei Beziehung mehr zu seiner Heimat. Seine Familie würde auf jeden Fall in der Schweiz verbleiben, weshalb der Existenzaufbau alleine erfolgen müsse. Was seine Beziehung zu seiner Ehefrau und der unmündigen Tochter angehe, könne diese nicht auf Dauer via Skype oder SMS gelebt werden. Ausserdem habe er sich in der Haft wohl verhalten. Insgesamt seien die Erwägungen des EGMR im Fall Udeh durchaus auch auf den vorliegenden Fall anwendbar und der Widerruf der Niederlassungsbewilligung erweise sich als unverhältnismässig.
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Erwägung 4.3
 
4.3.1. Die Vorinstanz hat das Verschulden des Beschwerdeführers als schwer eingestuft. Dieser war als Mitglied einer organisierten internationalen Bande am Handel mit etwa 8 kg Heroingemisch und einer Kleinmenge Kokain sowie mit Streckmitteln beteiligt. Er war über einen Zeitraum von vier Jahren als Organisator im Hintergrund einer höherrangigen, aber "noch immer subalternen" Position für die Koordination der Anlieferung von Betäubungsmitteln zuständig und setzte diese über Läufer in Umlauf. Hinzu kam, dass er Wohnungen mietete, die dem Drogenhandel dienen sollten, den Verkaufserlös an sich nahm und den Fr. 100'000.-- übersteigenden Erlös der ihm innerhalb der Organisation übergeordneten Person weitergab. Ausserdem liess er sich von einem Läufer den gewährten Geschäftskredit durch Tätigkeiten im Heroinhandel abarbeiten, wobei er diesen und dessen Familie durch ständige Drohungen unter Druck setzte. Zudem verstiess der Beschwerdeführer gegen das Waffengesetz und das Ausländergesetz (vgl. schon Sachverhalt Bst. C).
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4.3.2. Der Beschwerdeführer hat durch den Handel mit Heroin eine unbestimmte Anzahl von Personen abstrakt gefährdet. Diese Verurteilung betrifft unter anderem den (im Ausländerrecht) generell schwer zu gewichtenden Betäubungsmittelbereich (BGE 139 I 31 E. 2.3.2 S. 34; 139 I 16 E. 2.2.2 S. 20; 129 II 215 E. 6 und 7 S. 220 ff.; 125 II 521 E. 4a S. 527 mit Hinweisen; vgl. die EGMR-Urteile Ergänzend kann darauf hingewiesen werden, dass nach Art. 66a Abs. 1 lit. o StGB eine Verurteilung - wie hier - im Rahmen von Art. 19 Abs. 2 BetmG künftig als Anlasstat für eine obligatorische strafrechtliche Landesverweisung gelten wird. Auch wenn die entsprechende Bestimmung noch keine Anwendung findet, unterstreicht sie doch die Bedeutung, welche der Verfassungs- und Gesetzgeber dem qualifizierten Drogenhandel im Hinblick auf die Gefährdung der Gesundheit einer Vielzahl von Personen beimisst (Umsetzung von Art. 121 Abs. 3 - 6 BV).
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4.4. Den öffentlichen Interessen sind die privaten Interessen an einem Verbleib in der Schweiz gegenüberzustellen.
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4.4.1. Der Beschwerdeführer ist erstmals 1989 im Alter von 25 Jahren in die Schweiz gekommen, wo er sich zunächst mit Saisonbewilligungen, ab 1996 mit einer Aufenthaltsbewilligung aufhielt. Er ist Vater von fünf Kindern, wovon das jüngste noch minderjährig ist. Der Beschwerdeführer hat somit angesichts der langen Aufenthaltsdauer in der Schweiz und der hier lebenden Ehefrau und noch minderjährigen Tochter ein gewichtiges Interesse daran, weiterhin hier verbleiben zu dürfen. Allerdings scheint er trotz des langen Aufenthalts in der Schweiz keine besonderen Beziehungen ausserhalb seiner Kernfamilie zu haben. Der vorinstanzlichen Feststellung, es könne ihm keine der Aufenthaltsdauer entsprechende gelungene Integration attestiert werden, vermag er nichts entgegenzusetzen.
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4.4.2. Der Beschwerdeführer ist im Kosovo aufgewachsen und erst als Erwachsener in die Schweiz gekommen. Er wurde somit in seinem Herkunftsland sozialisiert und spricht die dortige Sprache. Angesichts regelmässiger, in der Regel jährlicher Ferienbesuche dürfte er nach wie vor mit Mentalität und Kultur im Kosovo vertraut sein und bestehende Kontakte aufrechterhalten haben. Da zudem zwei Brüder und zwei Schwestern mit ihren Familien im Kosovo leben, kann er auf ein persönliches Umfeld zurückgreifen. Zudem besitzt er in seiner Heimat Grundeigentum. Wie die Vorinstanz festgestellt hat, wird ihm seine IV-Rente auch im Kosovo ausbezahlt werden. Dass diese Leistungen zur Sicherung seines Unterhalts nicht genügen würden, macht er nicht geltend. Insgesamt erscheint damit eine Rückkehr zumutbar.
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4.4.3. Dem Beschwerdeführer ist zuzustimmen, dass der Widerruf der Niederlassungsbewilligung zur Folge hat, dass die Familie getrennt würde. Seiner Ehefrau, die zwar selber auch aus dem Kosovo stammt, und insbesondere seiner jüngsten Tochter - beide im Besitz der Niederlassungsbewilligung - ist es nicht ohne Weiteres zuzumuten, mit ihm auszureisen. Diese machen denn auch geltend, in der Schweiz verbleiben zu wollen. Das Bundesgericht verkennt nicht, dass vor allem die Tochter ein anerkennenswertes Interesse daran hat, künftig mit ihrem Vater aufzuwachsen. Je schwerer aber die begangene Rechtsgutverletzung wiegt, desto eher vermag das öffentliche Interesse an einer Ausreise des Straftäters selbst das Interesse eines Kindes zu überwiegen, mit diesem Elternteil hier aufwachsen zu können (vgl. Urteile 2C_681/2016 vom 5. Januar 2017 E. 4.3; 2C_145/2016 vom 14. November 2016 E. 4.3.2; 2C_503/2014 vom 25. November 2014 E. 4.4.3 mit Hinweisen). Inwiefern zu den übrigen, bereits volljährigen Kindern ein besonderes Abhängigkeitsverhältnis bestehen würde, wird vom Beschwerdeführer nicht aufgezeigt. Die Beziehung zu diesen geniesst somit nicht den Schutz von Art. 8 EMRK (BGE 139 II 393 E. 5.1 S. 402; 137 I 154 E. 3.4.2 S. 159).
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Der Beschwerdeführer muss sich entgegen halten lassen, dass ihn sein Familienleben offensichtlich nicht von der Beteiligung am Drogenhandel abgehalten hat. Er war in den Jahren 2005 und 2006 wegen der damaligen fortgesetzten Sozialhilfeabhängigkeit sowie seiner Verschuldung ausländerrechtlich verwarnt worden. Dennoch beging er schwere Straftaten, womit er selbstverschuldet und mutwillig den Fortbestand seines Familienlebens in der Schweiz aufs Spiel gesetzt und die Trennung von seiner Familie in Kauf genommen hat.
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Unbehelflich ist schliesslich die Berufung auf das Urteil des EGMR i.S. Udeh gegen die Schweiz vom 16. April 2013 (Nr. 12020/09). Dabei handelt es sich nicht um einen Grundsatzentscheid; vielmehr hat der EGMR dort ausschliesslich die Umstände des konkreten Einzelfalls berücksichtigt, die teilweise erst nach der Beurteilung durch das Bundesgericht eingetreten waren (vgl. BGE 139 I 325 E. 2.4 S. 327 ff.). Ohnehin aber erweist sich der vorliegende Fall - wie schon die Vorinstanz dargelegt hat - mit Blick auf die wiederholten Straftaten, das ausgesprochene Strafmass, die fehlende gute Prognose und die Tatsache, dass der Beschwerdeführer vorbestraft und verwarnt worden war, offensichtlich nicht als mit dem vom EGMR beurteilten Sachverhalt vergleichbar.
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4.4.4. Insgesamt vermögen die privaten Interessen das erhebliche öffentliche Interesse an der Beendigung des Aufenthalts nicht aufzuwiegen. Die Rückkehr in den Kosovo ist dem Beschwerdeführer zumutbar; die Einschränkung des Ehe- und Familienlebens hat er hinzunehmen. Die Vorinstanz durfte, ohne Bundes- und Konventionsrecht zu verletzen, die Niederlassungsbewilligung widerrufen.
32
5. Die Beschwerde ist demnach unbegründet und abzuweisen. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung der Beschwerde gegenstandslos.
33
6. Dem Verfahrensausgang entsprechend wird der Beschwerdeführer grundsätzlich kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG); er hat indessen um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege ersucht. Angesichts der Höhe der ausgesprochenen Freiheitsstrafe hatte die vorliegende Eingabe keine ernsthaften Aussichten auf Erfolg. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist daher infolge Aussichtslosigkeit abzuweisen (Art. 64 Abs. 1 BGG) und die (umständehalber reduzierten) Gerichtskosten sind dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 BGG). Es ist keine Parteientschädigung geschuldet (Art. 68 BGG).
34
 
 Demnach erkennt das Bundesgericht:
 
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Verfahrensbeteiligten, dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt als Verwaltungsgericht und dem Staatssekretariat für Migration schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2017
 
Im Namen der II. öffentlich-rechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Seiler
 
Die Gerichtsschreiberin: Fuchs
 
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