BGer 6B_232/2017 | |||
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BGer 6B_232/2017 vom 17.03.2017 | |
6B_232/2017
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Urteil vom 17. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Unseld.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Graubünden, Erster Staatsanwalt, Sennhofstrasse 17, 7000 Chur,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (Urkundenfälschung im Amt etc.),
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts von Graubünden, II. Strafkammer, vom 9. Januar 2017.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Der Beschwerdeführer reichte im August 2016 gegen verschiedene Richter sowie Rechtsanwalt und Notar A.________ Strafanzeige ein. Die Staatsanwaltschaft Graubünden nahm die Strafverfahren mit Verfügung vom 28. November 2016 nicht an die Hand. Die dagegen vom Beschwerdeführer erhobene Beschwerde wies das Kantonsgericht von Graubünden mit Verfügung vom 9. Januar 2017 ab, soweit es darauf eintrat.
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Gegen die Verfügung vom 9. Januar 2017 gelangt der Beschwerdeführer mit Beschwerde an das Bundesgericht.
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Erwägung 2 | |
Der Privatkläger ist zur Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). In erster Linie geht es um Ansprüche auf Schadenersatz und Genugtuung gemäss Art. 41 ff. OR, die üblicherweise vor den Zivilgerichten geltend gemacht werden müssen. Richtet sich die Beschwerde gegen die Einstellung oder Nichtanhandnahme eines Verfahrens, hat der Privatkläger nicht notwendigerweise bereits vor den kantonalen Behörden eine Zivilforderung geltend gemacht. Selbst wenn er bereits adhäsionsweise privatrechtliche Ansprüche geltend gemacht hat, werden in der Einstellungsverfügung keine Zivilklagen behandelt (Art. 320 Abs. 3 StPO). In jedem Fall muss der Privatkläger im Verfahren vor Bundesgericht darlegen, aus welchen Gründen sich der angefochtene Entscheid inwiefern auf welche Zivilforderung auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4 f. mit Hinweisen).
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Als Zivilansprüche im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG gelten solche, die ihren Grund im Zivilrecht haben und deshalb ordentlicherweise vor dem Zivilgericht durchgesetzt werden müssen. Öffentlich-rechtliche Ansprüche, auch solche aus Staatshaftung, können nicht adhäsionsweise im Strafprozess geltend gemacht werden und zählen nicht zu den Zivilansprüchen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG (BGE 131 I 455 E. 1.2.4 S. 461; 128 IV 188 E. 2.2 f. S. 191 f.; Urteil 6B_1302/2016 vom 1. März 2017 E. 2 mit Hinweis).
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Erwägung 3 | |
Gemäss Art. 3 des Gesetzes des Kantons Graubünden vom 5. Dezember 2006 über die Staatshaftung (SHG/GR) haften die Gemeinwesen für Schaden, der Dritten durch ihre Organe und in ihrem Dienst stehende Personen bei der Ausübung dienstlicher Tätigkeiten widerrechtlich zugefügt wird. Die Ansprüche aus Art. 3 SHG/GR beurteilt das Verwaltungsgericht im Klageverfahren (vgl. Art. 6 Abs. 1 SHG/GR). Das direkte Klagerecht des geschädigten Dritten gegen die fehlbaren Organe und Personen ist ausgeschlossen (Art. 10 SHG/GR).
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Erwägung 4 | |
Allfällige Schadenersatzansprüche des Beschwerdeführers gegen die angeblich fehlbaren Richter beurteilen sich demnach nach dem kantonalen Haftungsgesetz und sind öffentlich-rechtlicher Natur. Da dem Beschwerdeführer keine zivilrechtlichen Ansprüche gegen die angezeigten Richter zustehen, ist auf die Beschwerde insoweit nicht einzutreten.
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Erwägung 5 | |
Gegen A.________ erstattete der Beschwerdeführer Anzeige wegen Fälschung von Ausweisen gemäss Art. 252 StGB und Erschleichung einer falschen Beurkundung gemäss Art. 253 StGB. Er wirft diesem vor, er habe in einem Vertrag vom 8. Oktober 2007 unzutreffend festgehalten, das Scheidungsurteil des Bezirksgerichts Albula vom 28. November 2002 sei in Rechtskraft erwachsen. Da er mit dessen Arbeit als Pflichtverteidiger nicht zufrieden gewesen sei, sei er zudem nicht damit einverstanden, dass dieser eine Entschädigung von Fr. 8'500.-- erhalten haben.
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In seiner Beschwerde an das Bundesgericht macht der Beschwerdeführer im Zusammenhang mit der Strafanzeige gegen A.________ - wie bereits vor der Vorinstanz - Ausführungen zur angeblich falschen Beurteilung verschiedener Liegenschaften sowie zum bäuerlichen Bodenrecht. Inwiefern sich A.________ bei der Führung seines Mandats strafbar gemacht haben soll und inwiefern dem Beschwerdeführer gegen diesen Zivilforderungen im Sinne von Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG zustehen könnten, kann der Beschwerde jedoch nicht entnommen werden. Auf die Beschwerde gegen die Nichtanhandnahme der Strafanzeige gegen A.________ ist daher ebenfalls nicht einzutreten.
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Erwägung 6 | |
Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
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3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht von Graubünden, II. Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 17. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Unseld
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