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Informationen zum Dokument  BGer 6B_239/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_239/2017 vom 17.03.2017
 
6B_239/2017
 
 
Urteil vom 17. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Unseld.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons
 
Basel-Landschaft, Erste Staatsanwältin, Grenzacherstrasse 8, 4132 Muttenz,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (üble Nachrede, Verleumdung),
 
Beschwerde gegen den Beschluss
 
des Kantonsgerichts Basel-Landschaft,
 
Abteilung Strafrecht, vom 10. Januar 2017.
 
 
Erwägungen:
 
1. Eine Beschwerde in Strafsachen ist innert 30 Tagen nach der Eröffnung der vollständigen Ausfertigung des angefochtenen Entscheids beim Bundesgericht einzureichen (Art. 100 Abs. 1 BGG).
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2. Der vorinstanzliche Entscheid wurde dem Beschwerdeführer am 20. Januar 2017 zugestellt. Die 30-tägige Beschwerdefrist endete unter Berücksichtigung des Fristenlaufs an Sonntagen (Art. 45 Abs. 1 BGG) folglich am 20. Februar 2017. Die Eingabe des Beschwerdeführers datiert vom 21. Februar 2017 und wurde gemäss Poststempel auch an diesem Tag der Post übergeben. Die Beschwerde erfolgte somit verspätet, weshalb darauf im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten ist.
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3. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege ist in Anwendung von Art. 64 BGG abzuweisen, weil die Rechtsbegehren aussichtslos erschienen. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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 Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird abgewiesen.
 
3. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Basel-Landschaft, Abteilung Strafrecht, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 17. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Unseld
 
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