BGer 6F_1/2017 | |||
| |||
Bearbeitung, zuletzt am 16.03.2020, durch: DFR-Server (automatisch) | |||
BGer 6F_1/2017 vom 17.03.2017 | |
6F_1/2017
|
Urteil vom 17. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
| |
Bundesrichter Denys, Präsident,
| |
Bundesrichterin Jacquemoud-Rossari,
| |
Bundesrichterin Jametti,
| |
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
|
Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
| |
Gesuchsteller,
| |
gegen
| |
Staatsanwaltschaft des Kantons Uri,
| |
Postfach 959, 6460 Altdorf UR,
| |
Gesuchsgegnerin,
| |
Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz,
| |
Rathausplatz 2, 6460 Altdorf UR.
| |
Gegenstand
| |
Gesuch um Revision des Urteils 6B_528/2016 des Schweizerischen Bundesgerichts vom 24. Mai 2016.
|
Das Bundesgericht zieht in Erwägung: | |
1. Das Bundesgericht trat mit Urteil 6B_528/2016 vom 24. Mai 2016 auf eine Beschwerde mangels einer tauglichen Begründung nicht ein.
| |
Der damalige Beschwerdeführer und heutige Gesuchsteller wendet sich mit einem Revisionsgesuch an das Bundesgericht. Er verlangt eine "Revision des Gerichtsfalles" und "ein neues Gerichtsurteil". Er und seine Ehefrau seien freizusprechen. Der beiliegende neue Zeugenbeweis würde ihre Unschuld bestätigen.
| |
2. Entscheide des Bundesgerichts erwachsen am Tag ihrer Ausfällung in Rechtskraft (Art. 61 BGG). Es kann dagegen nicht Beschwerde erhoben werden. Hingegen kann die Revision des Urteils verlangt werden, wenn einer der gesetzlichen Revisionsgründe (Art. 121-123 BGG) vorliegt und geltend gemacht wird. In der Gesuchsbegründung ist dabei konkret aufzuzeigen, inwiefern mit dem bemängelten Urteil ein solcher gesetzt worden sein soll (Art. 42 Abs. 2 BGG).
| |
Der Gesuchsteller begründet sein Revisionsgesuch mit dem Vorliegen neuer Tatsachen und Beweismittel. Damit beruft er sich sinngemäss auf den Revisionsgrund von Art. 123 Abs. 2 lit. b BGG i.V.m. Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO.
| |
Nach der Rechtsprechung der Strafrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts kommt die Revision eines Entscheids des Bundesgerichts wegen neuer Tatsachen und Beweismittel allerdings nur in Betracht, wenn das Bundesgericht im vorangegangenen Verfahren gestützt auf Art. 105 Abs. 2 BGG die vorinstanzliche Feststellung des Sachverhalts abgeändert oder eigene Sachverhaltsfeststellungen getroffen hat. Vorbehalten bleiben erhebliche Tatsachen zur Zulässigkeit der Beschwerde, die von Amtes wegen abzuklären sind. In den übrigen Fällen müssen neue Tatsachen oder Beweismittel mit einem Revisionsgesuch im Kanton geltend gemacht werden (vgl. BGE 134 IV 48; Urteile 6F_29/2016 vom 17. November 2016 E. 2 und 6F_16/2016 vom 27. Juni 2016 E. 2).
| |
Das Bundesgericht trat mit dem Urteil 6B_528/2016 auf eine Beschwerde nicht ein. Zum Sachverhalt hat es sich überhaupt nicht geäussert. Die vom Gesuchsteller neu geltend gemachten Beweismittel und Tatsachen betreffen damit nicht das bundesgerichtliche Urteil, sondern offensichtlich den Sachverhalt in der Strafsache selbst, wobei offenbleiben kann, ob in den Vorbringen des Gesuchstellers überhaupt revisionsrechtlich relevante Tatsachen oder Beweismittel im Sinne von Art. 410 Abs. 1 lit. a StPO erblickt werden können.
| |
3. Auf das Revisionsgesuch ist nicht einzutreten. Ausnahmsweise kann auf eine Kostenauflage verzichtet werden. Das sinngemäss gestellte Gesuch um Befreiung von Kosten wird damit gegenstandslos (vgl. Urteil 4F_2/2017 vom 25. Januar 2017 in Sachen des Beschwerdeführers).
|
Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf das Revisionsgesuch wird nicht eingetreten.
| |
2. Es werden keine Kosten erhoben.
| |
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Uri, Strafprozessuale Beschwerdeinstanz, schriftlich mitgeteilt.
| |
Lausanne, 17. März 2017
| |
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
| |
des Schweizerischen Bundesgerichts
| |
Der Präsident: Denys
| |
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
| |
© 1994-2020 Das Fallrecht (DFR). |