BGer 4A_611/2016 | |||
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BGer 4A_611/2016 vom 20.03.2017 | |
{T 0/2}
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4A_611/2016
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Urteil vom 20. März 2017 |
I. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichterin Kiss, Präsidentin,
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Bundesrichterinnen Hohl, Niquille,
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Gerichtsschreiber Lüthi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ AG,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roland Bühler,
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Beschwerdeführerin,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stefan Kirchhofer
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und Rechtsanwältin Dr. Nadja Erk,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Aktionärbindungsvertrag; Kaufrecht; Feststellung,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Zürich, I. Zivilkammer,
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vom 13. September 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.a. Die A.________ AG (Klägerin, Beschwerdeführerin) und B.________ (Beklagter, Beschwerdegegner) schlossen am 28. Januar 2013 einen Arbeitsvertrag. Als Folge davon wurden dem Beklagten 130 Aktien der Klägerin übertragen.
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Alle Aktionäre der Klägerin sowie die Klägerin selbst haben einen Aktionärbindungsvertrag (nachfolgend: ABV) abgeschlossen; auch der Beklagte hat den ABV unterzeichnet. Darin wird u.a. für den Fall des Ausscheidens eines Arbeitnehmeraktionärs aus den Diensten der Klägerin (Triggering Event gemäss Ziffer 13.6.2 lit. e ABV) ein exklusives und unwiderrufliches Kaufrecht primär der Klägerin, sekundär der "Initial Shareholders", und schliesslich der übrigen Aktionäre an den Aktien des ausscheidenden Aktieninhabers festgelegt (Ziffer 13.6.1 ABV). Die Modalitäten der Kaufrechtsausübung sind in Ziffer 13.6.4 ABV wie folgt geregelt:
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" 13.6.4 Exercise of Purchase Option
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The Restricted Party (...) shall notify the other Parties of the occurrence of any Triggering Event with respect to such Restricted Party. Upon receipt of such notice or upon a Triggering Event becoming known to the other Parties, such other Parties shall be entitled to purchase all or part of the Shares held by the Restricted Party, in proportion to the nominal value of their shareholdings or in such other proportions as they may agree in writing between them, and, in case of the occurence of any of the Triggering Events (a) or (e), at the fair market value of the Shares. The payment of the purchase price at the fair market value of the Shares (at the time of the occurrence of the Triggering Event) shall be deferred until the occurrence of a Qualified Exit Event. (...)
| 4 |
If the Parties cannot agree on the fair market value, each Party may request its determination by an experienced international accounting firm appointed by the President of the Zurich Chamber of Commerce, (the "Expert") on the basis of a valuation of the Company using methods customarily used at that time to establish the value of businesses in that industry, excluding any control premium for obtaining a majority of the voting rights in the Company or any block premium. The fair market value as determined by the Expert shall be binding and final on the Parties, unless based on calculation errors, in which case the fair market value as corrected by the Expert shall be binding.
| 5 |
The Parties who intend to exercise the Purchase Option shall notify the Restricted Party and the other Parties of their intent to exercise the Purchase Option within thirty (30) calendar days following receipt of notice of a Triggering Event or, as the case may be, following such Triggering Event becoming known to them, and shall thereafter commence the valuation procedure by mandating the Expert if no agreement on the price can be reached within another twenty (20) calendar days. The Parties shall exercise the Purchase Option no later than twenty (20) calendar days following agreement on the fair market value or receipt of the final determination of the fair market value from the Expert by giving written notice to the other Parties. The Restricted Party, on the one hand, and the Parties who announced their intent to exercise the Purchase Option, on the other hand, shall each bear half of the cost of the Expert."
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Sodann stuft der ABV in Ziffer 13.6.3 ( "Purchase Option in case of a Good Leaver") den Umfang der kaufrechtsbelasteten Aktien des ausscheidenden Arbeitnehmeraktionärs ab je nach Dauer der Anstellung sowie danach, ob er als " Good Leaver "einzustufen ist. Für " leaving Initial Shareholders " ist das Kaufrecht bei einem Ausscheiden im ersten oder zweiten Arbeitsjahr auf maximal 60 % ihres Aktienpakets beschränkt.
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A.b. Am 22. Juli 2013 kündigte die Klägerin das Arbeitsverhältnis auf Ende Oktober 2013 und teilte am 14. August 2013 dem Beklagten mit, dass sie ihr Kaufrecht an seinen sämtlichen 130 Aktien ausüben wolle zu einem Marktpreis von Fr. 1'100.-- pro Aktie. In seiner Antwort vom 23. August 2013 erklärte der Beklagte, er sei mit diesem Preis nicht einverstanden und die Klägerin habe ein Kaufrecht höchstens an 60 % seiner Aktien. Mit Brief vom 31. März 2014 an die Zürcher Handelskammer ersuchte die Klägerin um Bestellung eines Schiedsgutachters zur Bestimmung des Marktwerts der Aktien im Hinblick auf die Ausübung ihres Kaufrechts.
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In der Folge war zwischen den Parteien strittig, ob in Ziffer 13.6.4 Abs. 3 ABV eine 20-tägige Frist für eine Einigung über den Kaufpreis oder (auch) für die Einleitung des Bestellungsverfahrens für den Experten vereinbart wurde. Im letzteren Fall war unbestritten, dass diese Frist mit dem Schreiben vom 31. März 2014 nicht gewahrt worden wäre. Weiter war strittig, ob die Beschränkung des Kaufrechts auf 60 % des Aktienpakets gemäss Ziffer 13.6.3 ABV auch auf den Beklagten anwendbar ist, obschon er nicht zum Kreis der "Initial Shareholders " gehört.
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B. | |
B.a. Am 1. September 2014 reichte die Klägerin beim Bezirksgericht Zürich Klage ein gegen den Beklagten und beantragte, es sei kostenfällig gerichtlich festzustellen, dass für die Bestimmung des Marktwerts der 130 klägerischen Aktien des Beklagten (Abtretungserklärung vom 18. März 2013) gemäss Ziff. 13.6.4 Absätze 2 und 3 des "Shareholders Agreement", das zwischen den Parteien und weiteren Mitbeteiligten besteht, ein Experte zu ernennen ist.
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B.b. Das Bezirksgericht stellte fest, die Zürcher Handelskammer, bei der um Bestellung eines Experten ersucht worden sei, habe das Verfahren ausgesetzt, bis geklärt sei, ob die dafür notwendigen Voraussetzungen gegeben seien. Es erwog, der Rechtsanspruch der Klägerin auf Ernennung eines Experten und letzten Endes auf den Kauf der Aktien sei somit ungewiss und bedürfe der beantragten Feststellung. Entsprechend bejahte es ein Feststellungsinteresse der Klägerin. Hinsichtlich der Frage der Befristung für die Expertenbestellung erwog es, Wortlaut, Entstehungsgeschichte, Vertragszweck und Systematik des Vertrages liessen keine klaren Schlüsse zu. Auch aus den Usanzen beim Optionshandel lasse sich nichts ableiten. Die Regel "in dubio contra stipulatorem" führe ebenfalls nicht weiter, da es sich vorliegend nicht um einseitig diktierte Vertragsbedingungen handle. Jedoch sei gemäss der favor negotii-Regel bei mehreren möglichen Auslegungen jener der Vorzug zu geben, die den Vertrag nicht ungültig oder unvernünftig mache. Vorliegend sei anzunehmen, dass die Parteien die Möglichkeit zum Kauf der Aktien einräumen wollten. Damit dieses Recht bestehen bleibe, sei als sachgerechte Lösung die strittige Klausel so zu interpretieren, dass die Expertenbestellung grundsätzlich nicht befristet sei. Eine Beschränkung des Kaufrechts auf 60 % im vorliegenden Fall widerspreche sodann dem klaren Wortlaut des ABV ( "60 % of the leaving Initial Shareholder's Shares"), da der Beklagte nicht "Initial Shareholder" sei, und auch dem Zweck. Entsprechend schützte das Bezirksgericht die Klage mit Urteil vom 14. März 2016 vollumfänglich.
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C. | |
Der Beklagte erhob gegen dieses Urteil Berufung beim Obergericht des Kantons Zürich. Dieses wies die Klage mit Urteil vom 13. September 2016 ab. Es erwog, der Wortlaut der strittigen Fristenbestimmung von Ziffer 13.6.4 Abs. 3 ABV sei unklar und die Parteien seien sich auch nicht über deren Bedeutung einig gewesen. Die Bestimmung bedürfe einer objektivierten Auslegung. Die vertragssystematische und die teleologische Auslegung ergäben, dass die 20-tägige Frist im Anschluss an die Ankündigung, das Kaufrecht ausüben zu wollen, nicht nur eine Frist für eine Einigung über den Kaufpreis, sondern auch eine solche zur Einleitung der Expertenbestellung sei. Diese Frist sei von der Klägerin klar verpasst worden, weshalb kein Kaufrecht mehr bestehe und die Klage abzuweisen sei.
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D. | |
Mit Beschwerde in Zivilsachen beantragt die Klägerin dem Bundesgericht, das Urteil des Obergerichts sei aufzuheben und die Klage kostenfällig gutzuheissen; eventuell sei die Sache zur Neubeurteilung an das Obergericht zurückzuweisen. Der Beschwerdegegner trägt auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde an, soweit darauf einzutreten ist. Die Vorinstanz hat auf Vernehmlassung verzichtet.
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Mit Eingabe vom 16. Februar 2017 stellt die Beschwerdeführerin ein Gesuch um Erteilung der aufschiebenden Wirkung, so insbesondere betreffend die Ziffern 4-7 des Dispositivs (Kosten- und Entschädigungsfolgen) des angefochtenen Urteils. Der Beschwerdegegner trägt auf Abweisung dieses Gesuchs an, soweit darauf einzutreten ist, während die Vorinstanz auf Vernehmlassung verzichtet hat. Mit dem vorliegenden Entscheid in der Sache wird das Gesuch um aufschiebende Wirkung gegenstandslos.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht prüft von Amtes wegen und mit freier Kognition, ob ein Rechtsmittel zulässig ist (Art. 29 Abs. 1 BGG; BGE 141 III 395 E. 2.1 S. 397 mit Hinweisen). Die Beschwerde richtet sich gegen einen Entscheid einer letzten kantonalen Instanz (Art. 75 Abs. 1 BGG) über eine Klage auf Feststellung eines Rechts (Art. 88 ZPO). Der Streitwert von Fr. 30'000.-- (Art. 74 Abs. 1 lit. b BGG) ist offensichtlich erreicht, die Beschwerdeführerin ist mit ihren Begehren vor Vorinstanz unterlegen und damit durch den Entscheid beschwert (Art. 76 Abs. 1 BGG). Auf die Beschwerde ist - unter Vorbehalt einer genügenden Begründung (Art. 42 Abs. 1 BGG) - einzutreten.
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Erwägung 2 | |
Das Rechtsschutzinteresse an einer Klage (Art. 59 Abs. 2 lit. a ZPO) wird als Prozessvoraussetzung von Amtes wegen geprüft (Art. 60 ZPO). Auch eine obere kantonale Instanz hat Prozessvoraussetzungen somit ohne entsprechende Rügen zu prüfen (vgl. betreffend die sachliche Zuständigkeit als Prozessvoraussetzung: Urteil 4A_100/2016 vom 13. Juli 2016 E. 2.1.1 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 142 III 515). Das Bezirksgericht - und mit ihm die Vorinstanz implizit - sind zu Recht davon ausgegangen, dass es einer Feststellung über den Rechtsanspruch der Beschwerdeführerin auf Ernennung eines Experten bedarf, weil sonst das diesbezüglich von der Zürcher Handelskammer ausgesetzte Verfahren nicht fortgesetzt werden kann.
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Ohne weitere Begründung ist das Bezirksgericht auch auf die Klage eingetreten, soweit die Feststellung verlangt wurde "für die Bestimmung des Marktwertes der 130 klägerischen Aktien" und es prüfte entsprechend, ob ein Kaufrecht an allen 130 Aktien oder gemäss der Auffassung des Beschwerdegegners nur an 60 % davon, also an 78 Aktien, besteht. Gemäss Ziffer 1 seines Dispositivs stellte es fest, " dass für die Bestimmung des Marktwertes von 130 klägerischen Aktien des Beklagten ein Experte zu ernennen ist ". Da die Vorinstanz von einer Verwirkung des Kaufrechts ausging, äusserte sie sich nicht mehr dazu, " wie viele Aktien des Beklagten gemäss Ziff. 13.6.3. ABV vom Kaufrecht allenfalls betroffen gewesen wären ". Die Beschwerdeführerin geht selber davon aus, betreffend den " Umfang der Kaufoption " werde die Sache wohl an die Vorinstanz zurückzuweisen sein. Eine solche Rückweisung kann indessen unterbleiben. Für die Frage, in welchem Umfang gemäss ABV ein Kaufrecht besteht, ob für 130 oder nur für 78 Aktien, besteht das oben erwähnte Feststellungsinteresse nämlich nicht. Ein solches könnte nur bestehen, wenn die Durchführung der Expertise vom Umfang der zu veräussernden Aktien abhängen würde. Solches wurde nicht geltend gemacht und ist aufgrund des ABV auch nicht ersichtlich. Ob die Beschwerdeführerin schliesslich gestützt auf den in der Expertise ermittelten Wert einer Aktie einen Anspruch auf Kauf von 130 Aktien oder nur von 78 Aktien hat, ist gegebenenfalls im Rahmen einer gewöhnlichen Leistungsklage zu beurteilen. Diesbezüglich hätte bereits das Bezirksgericht nicht auf die Klage eintreten dürfen, was vorliegend zu korrigieren ist.
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Erwägung 3 | |
3.1. Ziel der Vertragsauslegung ist es, in erster Linie den übereinstimmenden wirklichen Willen der Parteien festzustellen (vgl. Art. 18 Abs. 1 OR). Diese subjektive Vertragsauslegung beruht auf Beweiswürdigung, die vorbehältlich der Ausnahmen von Art. 97 und 105 BGG der bundesgerichtlichen Überprüfung entzogen ist (vgl. BGE 132 III 268 E. 2.3.2 S. 274, 626 E. 3.1 S. 632; 131 III 606 E. 4.1 S. 611; je mit Hinweisen). Steht eine tatsächliche Willensübereinstimmung fest, bleibt für eine Auslegung nach dem Vertrauensgrundsatz kein Raum (BGE 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 128 III 70 E. 1a S. 73). Erst wenn eine tatsächliche Willensübereinstimmung unbewiesen bleibt, sind zur Ermittlung des mutmasslichen Parteiwillens die Erklärungen der Parteien aufgrund des Vertrauensprinzips so auszulegen, wie sie nach ihrem Wortlaut und Zusammenhang sowie den gesamten Umständen verstanden werden durften und mussten. Das Bundesgericht überprüft diese objektivierte Auslegung von Willenserklärungen als Rechtsfrage, wobei es an Feststellungen des kantonalen Gerichts über die äusseren Umstände sowie das Wissen und Wollen der Beteiligten grundsätzlich gebunden ist (Art. 105 Abs. 1 BGG; BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 24 E. 4 S. 28, 268 E. 2.3.2 S. 274 f.; je mit Hinweisen). Massgebend ist dabei der Zeitpunkt des Vertragsabschlusses. Nachträgliches Parteiverhalten ist bei der Auslegung nach dem Vertrauensprinzip nicht von Bedeutung; es kann höchstens - im Rahmen der Beweiswürdigung - auf einen tatsächlichen Willen der Parteien schliessen lassen (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 132 III 626 E. 3.1 S. 632; 129 III 675 E. 2.3 S. 680).
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3.2. Der Beschwerdegegner hatte vor Vorinstanz die Zulässigkeit einer objektivierten Auslegung bestritten und geltend gemacht, die Beschwerdeführerin sei aufgrund ihres nachträglichen Verhaltens von dem auch von ihm selber vertretenen Vertragsverständnis ausgegangen. Es habe also ein übereinstimmender wirklicher Wille bestanden. Die Beschwerdeführerin habe nämlich mit Schreiben vom 13. Dezember 2013 an die Zürcher Handelskammer direkt um Mediation hinsichtlich der Rückzession der Aktien ersucht und sich damit über die nun im Prozess von ihr behauptete Einigungsfrist hinweggesetzt. Die Vorinstanz verwarf diesen Einwand. Wohl habe die Beschwerdeführerin am 13. Dezember 2013 die Auffassung gehabt, bereits aufgrund ihrer Erklärung vom 14. August 2013 einen Rechtsanspruch auf Übertragung der Aktien zu haben, obschon dieser Anspruch nach der anfänglichen Ankündigung, vom Kaufrecht Gebrauch machen zu wollen, noch von der Erfüllung mehrerer Bedingungen (erfolgloser Einigungsversuch, Expertise über den Marktwert, anschliessend Mitteilung über die definitive Ausübung des Kaufrechts) abhängig gewesen sei. Daraus ergebe sich indessen nicht, dass die Beschwerdeführerin bei Vertragsschluss die 20-tägige Frist nicht nur als Einigungsfrist, sondern im Sinn des Beschwerdegegners auch als Frist zur Bestellung des Experten verstanden habe. Entsprechend legte auch die Vorinstanz den Vertrag wie bereits das Bezirksgericht nach dem Vertrauensprinzip aus.
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Der Beschwerdegegner beruft sich erneut auf das oben erwähnte Verhalten der Beschwerdeführerin. Er macht aber nicht geltend, jedenfalls nicht rechtsgenüglich, die Vorinstanz habe willkürlich einen übereinstimmenden wirklichen Willen in seinem Sinn verneint. Vielmehr erfolgen die Ausführungen im Rahmen seiner Bestreitung der Auffassung der Beschwerdeführerin, wonach der Wortlaut des ABV klar sei. Diesbezüglich meint er, die Ausführungen der Vorinstanz zum Wortlaut bzw., dass dieser unklar sei, seien Sachverhaltsfeststellungen, welche das Bundesgericht binden würden. Auch an anderer Stelle behauptet er, die Vorinstanz habe verbindliche Aussagen über den Parteiwillen gemacht. Dem ist nicht so. Die Vorinstanz hat nach dem Vertrauensprinzip ausgelegt, was vom Bundesgericht als Rechtsfrage frei überprüft werden kann.
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Erwägung 4 | |
4.1. Im Rahmen der Auslegung des Wortlauts wies die Vorinstanz einen erst im Berufungsverfahren gestellten Beweisantrag auf Einholung eines anglizistischen Gutachtens ab, weil es sich um einen neuen und damit gemäss Art. 317 Abs. 1 ZPO nicht mehr zulässigen Antrag handle. Die Bedeutung des Wortlauts von Ziffer 13.6.4 Abs. 3 ABV sei schon vor Bezirksgericht umstritten gewesen und die Beschwerdeführerin hätte dieses Beweismittel daher problemlos schon vor erster Instanz anrufen können. Im Übrigen wäre ein solches Gutachten auch nicht "zielführend".
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Was die Beschwerdeführerin dagegen vorbringt, überzeugt nicht. Sie wendet ein, das Bezirksgericht habe offensichtlich nicht hinreichend Englisch verstanden, was vor allem folgende Formulierung auf Seite 7 des erstinstanzlichen Urteils zeige: es "hätte der Halbsatz 'if no agreement on the price can be reached' durch Kommas abgetrennt werden können, um ihn als Einschub zu kennzeichnen - was im Englischen im Gegensatz zum Deutschen wohl nicht notwendig, aber möglich gewesen wäre." Die Beschwerdeführerin betont das Wort "wohl" in dieser Formulierung und leitet daraus ab, das Bezirksgericht "schwimm[e]" bei englischen Texten der vorliegenden Art. Daher, so die Beschwerdeführerin sinngemäss, habe erst das erstinstanzliche Urteil Anlass gegeben, das anglizistische Gutachten zu verlangen. Wäre diese Argumentation zulässig, würde Art. 317 ZPO weitgehend unterlaufen. Denn es ist sehr häufig, das eine in den Augen der betroffenen Partei falsche oder sog. unverständige Argumentation im erstinstanzlichen Urteil Anlass für neue Behauptungen und Beweisanträge ist. Darauf kann es aber nicht ankommen. Massgeblich ist, wie die Vorinstanz richtig erkannte, ob ein Punkt erstinstanzlich bereits umstritten war. Die Rüge einer Verletzung von Art. 317 ZPO ist unbegründet. Damit muss auf die weitere Begründung der Vorinstanz, ein solches Gutachten wäre auch nicht zielführend gewesen, nicht mehr eingegangen werden.
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4.2. Nach dem Vertrauensprinzip sind Willenserklärungen so auszulegen, wie sie der Empfänger in guten Treuen verstehen durfte und musste. Selbst wenn der Wortlaut einer Vereinbarung auf den ersten Blick klar und eindeutig erscheint, kann nicht ohne Weiteres darauf abgestellt werden, da sich aus den weiteren Gegebenheiten wie dem Zweck des Vertrages und den Umständen, unter denen er geschlossen wurde, ergeben kann, dass der scheinbar klare Wortlaut den Sinn der geschlossenen Vereinbarung nicht exakt wiedergibt (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 131 III 280 E. 3.1 S. 286 f.; je mit Hinweisen). Vom klaren Wortlaut ist jedoch nicht abzuweichen, wenn keine ernsthaften Zweifel daran bestehen, dass er dem Willen der Parteien entspricht (BGE 133 III 61 E. 2.2.1 S. 67; 130 III 417 E. 3.2 S. 425; je mit Hinweisen).
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4.3. Der strittige Wortlaut ist der folgende: " (...) and shall thereafter commence the valuation procedure by mandating the Expert if no agreement on the price can be reached within another twenty (20) calendar days". Oder übersetzt: (...) und sollen danach das Bewertungsverfahren durch Beauftragung des Experten einleiten falls innerhalb von weiteren zwanzig (20) Kalendertagen keine Einigung über den Preis erreicht werden kann.
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Die Beschwerdeführerin macht geltend, würde sich die 20-Tage-Frist auch auf die Expertenbestellung beziehen und nicht nur eine Einigungsfrist darstellen, wäre die Formulierung eine andere, etwa: " (...) and shall thereafter commence the valuation procedure by mandating the expert within another twenty calender [recte: calendar] days, unless an agreement on the price can be reached". Der Beschwerdeführerin ist ohne Weiteres zuzustimmen, dass mit einer solchen Formulierung ganz klar wäre, dass die Expertenbeauftragung innerhalb der Frist von zwanzig Tagen erfolgen muss. Daraus ergibt sich aber nicht umgekehrt zwingend, dass die tatsächlich gewählte Formulierung derart klar wäre, dass damit nur eine Einigungsfrist gemeint sein kann. Zutreffend ist, wie bereits das Bezirksgericht erwog, dass die Stellung des Teilsatzes "within another twenty (20) calendar days" am Satzende, also nach dem Hinweis auf die Einigung, für ein Verständnis als (blosse) Einigungsfrist spricht; und zwar recht deutlich. Es kann aber nicht gesagt werden, dass aufgrund dieser Formulierung der Wortlaut so klar und eindeutig wäre, dass er jede andere Auslegung ausschliessen würde und vorbehältlich ernsthafter Zweifel ohne Weiteres in diesem Sinne verstanden werden durfte und musste. Daher sind die übrigen Auslegungselemente zu prüfen, wobei bezüglich der Entstehungsgeschichte keine Sachverhaltsfeststellungen bestehen.
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Erwägung 5 | |
5.1. Wenn der Vertrag lediglich eine Einigungsfrist enthielte und keine Frist zur Expertenbestellung, würde dies nach Auffassung der Vorinstanz zu einer unzumutbaren Belastung für den Kaufrechtsbelasteten hinsichtlich seiner Verfügungsmacht führen, weshalb aus teleologischer Sicht die 20-Tage-Frist auch als Frist zur Einleitung der Expertise zu verstehen sei. Bei Verträgen über veränderliche Werte wie vorliegend komme ein aleatorisches Element hinzu. Der Beschwerdegegner mache zu Recht geltend, dass während der Zeit nach dem Bewertungsstichtag eine massgebliche Wertveränderung eintreten könne; die Vorinstanz verweist dazu auch auf das vom Beschwerdegegner vorgebrachte Argument, dass Kaufoptionen ("call options") im Finanzbereich stets befristet seien, da es keine "ewigen Optionen" gebe, die nach Gutdünken zu einem günstigen Kurszeitpunkt ausgeübt werden könnten. Art. 156 Abs. 1 OR [recte: Art. 156 OR] führe in Fällen wie dem vorliegenden nicht zum Ziel, wo ohne Bestellung eines Experten kein definitiver Entscheid über die Ausübung des Kaufrechts möglich sei. Für den Beschwerdegegner sei die auch ihm offen stehende Bestellung eines Experten kein zumutbarer Weg. Denn mit einem solchen Vorgehen würden allenfalls nutzlose Kosten im Umfang der Hälfte der Expertisekosten auf ihn zukommen, falls die Beschwerdeführerin am Ende ihr Kaufrecht doch nicht ausübe. Gemäss dem letzten Satz von Ziffer 13.6.4 Abs. 3 ABV bestehe nämlich hälftige Kostenteilung in jeder Konstellation. Hätten die Parteien keine Frist für die Bestellung des Experten vorgesehen, würde sich die Frage einer richterlichen Lückenfüllung stellen, um einer unzumutbar langen Ungewissheit ein Ende zu setzen.
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5.2. Die Argumentation der Vorinstanz beruht auf der Überlegung, eine fehlende Befristung zur Expertenbestellung führe zu einer derart unzumutbaren Belastung für den Beschwerdegegner, dass nicht angenommen werden könne, vernünftige Parteien hätten eine solche Situation gewollt. In der Lehre wird zwar darauf hingewiesen, wenn in Aktionärbindungsverträgen geregelte Kaufrechte vom Eintritt gewisser Bedingungen abhängen würden, empfehle es sich, im Interesse des Kaufrechtsbelasteten und der Klärung der Verhältnisse eine Regelung vorzusehen, die eine zeitnahe Entscheidung sicherstelle (FORSTMOSER/ KÜCHLER, Aktionärbindungsverträge, 2015, S. 404 f. Rz. 1299). Das bedeutet aber nicht, dass eine Befristung zwingend ist (vgl. auch FORSTMOSER/KÜCHLER, a.a.O., S. 404 Rz. 1297) und eine Regelung ohne eine solche keinen Sinn macht und von den Parteien nicht gewollt sein konnte.
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Vorliegend geht es zudem nicht darum, dass gar keine Fristen vorgesehen werden, nachdem eine Bedingung (z.B. Beendigung des Arbeitsverhältnisses) eingetreten ist, auf welchen Fall sich die beiden zitierten Autoren beziehen. Die Frage ist vielmehr, ob auch die in Ziffer 13.6.4 Abs. 3 ABV vorgesehene Anrufung der Zürcher Handelskammer zur Expertenbestellung durch eine bestimmte Frist beschränkt ist. Grundsätzlich haben beide Parteien gemäss Absatz 2 das Recht, eine Expertise zu verlangen ("each Party may request its determination by an experienced international accounting firm [...]"; Herv. beigefügt). Bei der Umschreibung der konkreten Vorgehensweise in Absatz 3 ist die Formulierung aber eine andere und bezieht sich nur noch auf die kaufberechtigten Parteien. Diese sollen einen Experten beauftragen, nachdem sie ihre Kaufabsicht innert 30 Tagen mitgeteilt haben und eine Einigung innert weiteren 20 Tagen nicht erfolgte (" The Parties who intend to exercise the Purchase Option (...) shall thereafter commence the valuation procedure by mandating the Expert (...) "; Herv. beigefügt). Der ABV differenziert also zwischen dem Recht beider Parteien, eine Expertise nach den vorgegebenen Modalitäten zu beantragen, und der Obliegenheit der kaufberechtigten Partei, einen Experten zu bestellen, nachdem die Kaufabsicht einmal bekannt gegeben wurde und keine Einigung getroffen werden konnte.
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Die Regelung in Absatz 3 geht damit davon aus, dass die Partei, die das Verfahren durch ihre Absichtserklärung eingeleitet hat, dieses auch fortsetzen soll. Dass hierfür keine Frist bestimmt wird, lässt sich ohne Weiteres auch so verstehen, dass davon ausgegangen wird, die Partei verhalte sich konsequent - das heisst, nach Erklärung ihrer Absicht auf Ausübung des Kaufrechts leite sie den nächsten zur Realisierung dieses Rechts erforderlichen Schritt ein, sollte dieser nicht durch eine Einigung überflüssig werden. Dass damit entgegen der Auffassung des Beschwerdegegners keine "ewige Option " ermöglicht wird, ergibt sich aus folgender Überlegung: Bis zur endgültigen Ausübung des Kaufrechts nach Vorliegen der Expertise oder dem dannzumaligen Verzicht darauf befindet sich das Geschäft in einem Schwebezustand, der die Parteien zu einem Verhalten nach Treu und Glauben verpflichtet (GAUCH/SCHLUEP/SCHMID/EMMENEGGER, Schweizerisches Obligationenrecht, Allgemeiner Teil, Bd. II, 10. Aufl. 2014, S. 380 Rz. 3995). Ein Hinauszögern der Expertenbestellung ohne sachlichen Grund würde dem widersprechen und könnte zu einem Verwirken der Kaufoption führen. Vorliegend hat sich die Sache aber nach den Feststellungen der Vorinstanz verzögert, weil die Beschwerdeführerin Mitte Dezember 2013 vorerst fälschlicherweise bei der Zürcher Handelskammer um Mediation ersucht hat. Es fehlen Anhaltspunkte für ein treuwidriges Hinauszögern, namentlich zur Spekulation hinsichtlich Wertveränderungen, zumal die Klägerin die Sache ja vorantrieb, wenn auch auf falschem Wege.
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Zusammenfassend ergibt sich aus teleologischen Überlegungen nicht, dass eine Frist von 20 Tagen auch zur Einleitung des Expertiseverfahrens vorgeschrieben ist.
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Erwägung 6 | |
6.1. Die Vorinstanz erwog, die Systematik von Ziffer 13.6.4 ABV spreche gegen ein Verständnis der 20-Tage-Frist als blosse Einigungsfrist. Absatz 1 regle zunächst die allgemeinen Grundsätze wie die Anzeige des Kaufrechtsfalls, die Berechtigung zur Ausübung des Kaufrechts, die Massgeblichkeit des Marktwertes, den Bewertungsstichtag und die Stundung des Kaufpreises. Absatz 2 regle das Vorgehen zur Bestimmung des Kaufpreises für den Fall, dass sich die Parteien darüber nicht einigen können. In Absatz 3 würden sodann die Fristen festgelegt, die bei diesen Abläufen einzuhalten seien. Dabei hätten die Parteien ein striktes Fristensystem gewählt. Das zeige ihre Absicht, soweit es in ihrem Einflussbereich liege, einen engen und klaren zeitlichen Rahmen vorzugeben. Komme hinzu, dass die der Expertenbestellung vorangehende Einigung der Parteien in Absatz 2 lediglich als allgemeine einleitende Bemerkung formuliert sei ("If the Parties cannot agree on the fair market value, each Party may request its determination by an experienced international accounting firm [...]"). Hingegen sei im weiteren Wortlaut von Absatz 2 nicht mehr weiter vom Einigungsprozedere die Rede. Die Einigung werde nicht als förmlicher, zwingend einzuhaltender Verfahrensschritt im ganzen Ablauf geregelt. Wäre die Bestellung des Experten zeitlich unbefristet möglich, so verlöre schliesslich die an das Vorliegen der Expertise anschliessende 20-tägige Frist für den definitiven Ausübungsentscheid weitgehend ihre Bedeutung als zeitliche Begrenzung des Verfahrensablaufs.
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6.2. Aus Absatz 2 folgt wie bereits erwähnt, dass der Preis entweder über eine Einigung oder über eine Expertise bestimmt werden soll. Dass für die Expertise bestimmte Eckwerte festgelegt werden müssen (z.B. betreffend Qualifikation der Expertin oder dass kein Paketzuschlag zu berücksichtigen ist), liegt auf der Hand. Für eine Einigung bedarf es keiner solchen Vorgaben. Eine Einigung ist eine Einigung und weshalb eine Partei den Vorschlag der andern akzeptiert, ist irrelevant. Also muss der Vertrag anders als hinsichtlich der Expertisierung auch keine detaillierten Angaben für die Einigung vorsehen. Daraus lässt sich entgegen der Vorinstanz nichts ableiten. Die Formulierung in Absatz 2 "If the Parties cannot agree on the fair market value, each Party may request (...) " ist auch nicht bloss eine "allgemeine einleitende Bemerkung"; vielmehr wird dadurch das Primat der Einigung bestimmt. Es soll eine Einigung gesucht werden und (nur) wenn das nicht gelingt, soll die (kostspielige) Expertise den Unternehmenswert bestimmen. Das macht auch Sinn. Damit ergibt sich aus systematischer Sicht aber gerade ein starkes Indiz gegen das Verständnis der 20-Tage-Frist als Frist zur Expertenbestellung. Es ist offensichtlich - davon gehen auch Vorinstanz und Beschwerdegegner aus -, dass die 20-Tage-Frist Aufgrund der obigen Ausführungen zur teleologischen Auslegung verliert das Argument der gewollten straffen Fristen weitgehend seine Bedeutung. Hinzu kommt, dass sowohl die Erklärung zu Beginn des Prozederes, dass die Absicht zur Ausübung des Kaufrechts bestehe, als auch diejenige am Schluss, dass das Kaufrecht nun definitiv ausgeübt werde, einen entsprechenden Entscheid der kaufberechtigten Parteien voraussetzt. Dass hierfür ebenso wie für die Einigungsverhandlungen eine Frist gesetzt wird, ist konsequent. Demgegenüber setzt die Einleitung der Expertenbestellung keinen solchen Entscheid voraus.
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Erwägung 7 | |
Zusammenfassend ergibt eine Auslegung nach dem Vertrauensprinzip, dass für die Einleitung der Expertenbestellung keine Verwirkungsfrist (von 20 Tagen) festgelegt wurde. Nachdem die Auslegung zu einem Ergebnis führt, besteht kein Raum für eine Anwendung des Grundsatzes "in dubio contra stipulatorem " (vgl. Urteil 4A_502/2016 vom 6. Februar 2017 E. 4.3 mit Hinweisen), sodass auf die vom Beschwerdegegner erneut thematisierte Frage, inwieweit diese Auslegungsregel auch auf von einer Partei formulierte Aktionärbindungsverträge anwendbar ist, nicht einzugehen ist.
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Erwägung 8 | |
Demzufolge ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Auf die Klage ist nicht einzutreten, soweit sie den Umfang des Kaufrechts an den vom Beschwerdegegner gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin betrifft (vgl. E. 2). Im Wesentlichen ist die Beschwerde aber gutzuheissen und es ist festzustellen, dass für die Bestimmung des Marktwerts der vom Beschwerdegegner gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin ein Experte zu ernennen ist.
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Erwägung 9 | |
Dem Ausgang des Verfahrens entsprechend wird der Beschwerdegegner kosten- und entschädigungspflichtig (Art. 66 Abs. 1 und Art. 68 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 13. September 2016 wird aufgehoben.
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Auf die Klage wird nicht eingetreten, soweit sie den Umfang des Kaufrechts an den vom Beschwerdegegner gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin betrifft. Demzufolge wird Ziffer 1 des Dispositivs des Urteils des Bezirksgerichts Zürich vom 14. März 2016 wie folgt neu gefasst:
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"Es wird festgestellt, dass für die Bestimmung des Marktwerts der vom Beschwerdegegner gehaltenen Aktien der Beschwerdeführerin ein Experte zu ernennen ist".
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 6'500.-- werden dem Beschwerdegegner auferlegt.
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3. Der Beschwerdegegner hat die Beschwerdeführerin für das bundesgerichtliche Verfahren mit Fr. 7'500.-- zu entschädigen.
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4. Zur Neufestsetzung der Kosten des kantonalen Verfahrens wird die Sache an das Obergericht zurückgewiesen.
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5. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zürich, I. Zivilkammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2017
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Im Namen der I. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Die Präsidentin: Kiss
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Der Gerichtsschreiber: Lüthi
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