BGer 5A_269/2016 | |||
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BGer 5A_269/2016 vom 20.03.2017 | |
5A_269/2016
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Urteil vom 20. März 2017 |
II. zivilrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter von Werdt, Präsident,
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Gerichtsschreiber Möckli.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________ selig,
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vertreten durch Rechtsanwalt Julian Burkhalter,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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B.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Hinz,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Abänderung des Scheidungsurteils (elterliche Sorge),
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, vom 2. März 2016.
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Nach Einsicht | |
in das Urteil des Obergerichts des Kantons Zürich vom 2. März 2016, mit welchem die auf Erteilung der gemeinsamen elterlichen Sorge und Reduktion der Unterhaltsbeiträge betreffend die Kinder C.________ und D.________ gerichtete Berufung von A.________ sowie dessen Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege abgewiesen wurden,
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in die mit Bezug auf die elterliche Sorge und die Kosten erhobene Beschwerde in Zivilsachen vom 11. April 2016 und das gleichzeitig gestellte Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege,
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in das Schreiben von Rechtsanwalt Burkhalter vom 2. September 2016, wonach der Beschwerdeführer in der Nacht auf den 30. August 2016 verstorben sei und deshalb die Beschwerde protestando Kosten zurückgezogen werde,
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in die mit einer Aufforderung zur Einreichung einer Erbenbescheinigung und der Vollmachten der Erben verbundene Sistierungsverfügung vom 2. September 2016,
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in das nach mehrmaliger Fristverlängerung von Rechtsanwalt Burkhalter eingereichte Schreiben vom 9. März 2017, wonach ein Sicherungsinventar erstellt worden sei und sich die Ausschlagungsfrist entsprechend verlängere, wobei die Erbschaft überschuldet sein soll und mit einer Ausschlagung gerechnet werden müsse, weshalb voraussichtlich gar nie eine Erbenbescheinigung ausgestellt werde, und wonach die Kinder nicht bereit seien, eine Vollmacht zu unterschreiben, solange sie nicht wüssten, wozu das diene,
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in Erwägung, | |
dass die Beschwerde unter Vorbehalt der Kostenfrage seit dem Versterben des Beschwerdeführers gegenstandslos geworden und mit Schreiben des Rechtsvertreters vom 2. September 2016 zurückgezogen worden ist,
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dass die angeforderten Dokumente mit grosser Wahrscheinlichkeit nie werden eingereicht werden können,
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dass das Beschwerdeverfahren daher durch den Abteilungspräsidenten (Art. 32 Abs. 2 BGG) abzuschreiben ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 73 BZP),
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dass angesichts der konkreten Umstände auf Gerichtskosten zu verzichten ist (Art. 71 BGG i.V.m. Art. 5 Abs. 2 BZP, Art. 66 Abs. 1 BGG),
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dass das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gutzuheissen und Rechtsanwalt Burkhalter aus der Bundesgerichtskasse zu entschädigen ist (Art. 64 Abs. 1 und 2 BGG),
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dass der Gegenseite keinerlei entschädigungspflichtiger Aufwand entstanden ist,
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erkennt der Präsident: | |
1. Das Verfahren wird als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege wird gutgeheissen und Rechtsanwalt Julian Burkhalter aus der Bundesgerichtskasse mit Fr. 4'000.-- entschädigt.
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4. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Zivilgericht, 2. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 20. März 2017
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Im Namen der II. zivilrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: von Werdt
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Der Gerichtsschreiber: Möckli
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