BGer 6B_54/2017 | |||
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BGer 6B_54/2017 vom 21.03.2017 | |
6B_54/2017
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Urteil vom 21. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiber Held.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Basel-Stadt, Binningerstrasse 21, 4051 Basel,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Revision (mehrfache versuchte schwere Körperverletzung usw.),
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Beschwerde gegen den Entscheid des Appellationsgerichts des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, vom 22. Dezember 2016.
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Erwägungen: | |
1. Mit Entscheid vom 22. Dezember 2016 trat das Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt auf ein von X.________ gegen das Urteil des Strafgerichts vom 16. November 2012 erhobenes Revisionsgesuch wegen offensichtlicher Unzulässigkeit nicht ein.
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X.________ erhebt mit Eingaben vom 18. und 31. Januar sowie vom 6. und 12. Februar 2017 Beschwerde ans Bundesgericht und beantragt, er sei unverzüglich aus dem Freiheitsentzug zu entlassen, für die Falschanschuldigungen zu entschädigen und ihm sei die Schweizer Staatsbürgerschaft zu entziehen.
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2. Gemäss Art. 42 Abs. 2 BGG ist in der Beschwerdebegründung in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Entscheid Recht verletzt, wobei für die Anfechtung des Sachverhalts qualifizierte Begründungsanforderungen gelten (vgl. Art. 97 Abs. 1 und Art. 106 Abs. 2 BGG). Die beschwerdeführende Partei hat mit ihrer Kritik an den als rechtsfehlerhaft erachteten Erwägungen der Vorinstanz anzusetzen (BGE 140 III 115 E. 2 S. 116) und kann sich nicht darauf beschränken, einen von den tatsächlichen Feststellungen der Vorinstanz abweichenden Sachverhalt zu behaupten (Urteil 6B_3/2016 vom 28. Oktober 2016 E. 2.2 mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer setzt sich inhaltlich nicht ansatzweise mit dem angefochten Entscheid auseinander, sondern beschränkt sich darauf, weitschweifig darzulegen, wie sich verschiedenen Schuldsprüchen zugrunde liegende Sachverhalte aus seiner Sicht tatsächlich abgespielt hätten. Er legt nicht dar, inwiefern der vorinstanzliche Nichteintretensentscheid Bundesrecht verletzen soll. Das Bundesgericht ist als oberste Recht sprechende Behörde des Bundes (Art. 1 BGG) zudem weder für die Führung oder Lösung von Strafuntersuchungen noch den Entzug der schweizerischen Nationalität zuständig.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Auf eine Kostenauflage kann ausnahmsweise verzichtet werden (Art. 66 Abs. 1 Satz 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Gerichtskosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt, Dreiergericht, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 21. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Held
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