BGer 6B_310/2017 | |||
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BGer 6B_310/2017 vom 23.03.2017 | |
6B_310/2017
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Urteil vom 23. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Luzern, Postfach 3439, 6002 Luzern,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahmeverfügung (falsche Anschuldigung etc.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Verfügung des Kantonsgerichts Luzern, 1. Abteilung, vom 3. Februar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Die Beschwerde richtet sich dagegen, dass die Staatsanwaltschaft am 22. November 2016 eine Strafanzeige gegen A.________ sowie Unbekannt ("Polizeiposten B.________") nicht an die Hand nahm und das Kantonsgericht Luzern mit Verfügung vom 3. Februar 2017 auf eine dagegen gerichtete Beschwerde nicht eintrat.
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2. Der Beschwerdeführer hat in gedrängter Form darzulegen, aus welchem Grund der angefochtene Entscheid nach seiner Auffassung gegen das Recht verstossen soll (Art. 42 Abs. 2 BGG). Der Privatkläger ist auch bei einer Nichtanhandnahme oder Einstellung des Strafverfahrens zur Beschwerde in Strafsachen nur legitimiert, wenn der angefochtene Entscheid sich auf die Beurteilung seiner Zivilansprüche auswirken kann (vgl. Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG). Begründet der Privatkläger seine Beschwerdelegitimation nicht, tritt das Bundesgericht auf die Beschwerde nur ein, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1 mit Hinweisen).
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3. Die Beschwerde genügt den gesetzlichen Begründungsanforderungen nicht. Der Beschwerdeführer äussert sich weder zur Frage der Beschwerdelegitimation noch legt er im Einzelnen dar, inwieweit der angefochtene Entscheid gegen das schweizerische Recht im Sinne von Art. 95 BGG verstossen könnte. Ohne sich mit den Erwägungen der Vorinstanz rechtsgenüglich zu befassen, beschränkt sich die Beschwerde im Wesentlichen auf offensichtlich unbegründete und teilweise überdies ungebührliche Vorwürfe, insbesondere gegen den fallführenden Staatsanwalt, ohne dass sich daraus konkret ergäbe, welche Stellen des angefochtenen Entscheids aus welchen Gründen gegen das Recht verstossen sollen.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG). Seiner finanziellen Lage ist bei der Bemessung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Luzern, 1. Abteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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