BGer 6B_338/2017 | |||
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BGer 6B_338/2017 vom 23.03.2017 | |
6B_338/2017
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Urteil vom 23. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Zug, Leitender Oberstaatsanwalt, An der Aa 4, 6300 Zug,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Nichtanhandnahme (Diebstahl, Betrug etc.), Nichteintreten,
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Beschwerde gegen die Präsidialverfügung des Obergerichts des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, vom 13. Februar 2017.
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Der Präsident zieht in Erwägung: | |
1. Der Beschwerdeführer erhob mit Eingaben vom 3. August 2015 bzw. 14. September 2015 Strafanzeige gegen die A.________ AG bzw. deren Geschäftsführer wegen Diebstahls, Betrugs und Persönlichkeitsverletzung. Die Staatsanwaltschaft nahm die Strafuntersuchung am 18. Januar 2017 nicht an die Hand. Auf eine dagegen gerichtete Beschwerde trat das Obergericht des Kantons Zug am 13. Februar 2017 nicht ein.
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Der Beschwerdeführer wendet sich mit Eingabe vom 13. März 2017 ans Bundesgericht.
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2. Rechtsschriften an das Bundesgericht haben ein Begehren, d.h. einen Antrag, und deren Begründung mit Angabe der Beweismittel zu enthalten (Art. 42 Abs. 1 BGG). In der Begründung ist in gedrängter Form darzulegen, inwiefern der angefochtene Akt Recht verletzt (Abs. 2).
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3. Die Eingabe des Beschwerdeführers genügt den Begründungsanforderungen nicht. Sie enthält weder einen Antrag, noch setzt sich der Beschwerdeführer mit dem Entscheid der Vorinstanz auseinander und zeigt auf, inwieweit deren Nichteintreten willkürlich oder bundesrechtswidrig sein könnte.
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Seine Ausführungen, er habe seinen Namen beim Deutschen Patentamt eingereicht, damit dieser Markenschutz erhalte, sind im Verfahren vor Bundesgericht unbeachtlich.
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4. Auf die Beschwerde ist im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
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5. Ausnahmsweise sind keine Kosten zu erheben.
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Es werden keine Kosten erhoben.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Zug, I. Beschwerdeabteilung, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 23. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
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