BGer 1B_105/2017 | |||
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BGer 1B_105/2017 vom 27.03.2017 | |
{T 0/2}
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1B_105/2017
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Urteil vom 27. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Gerichtsschreiber Störi.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Appellationsgericht Basel-Stadt, der Präsident.
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Gegenstand
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Strafverfahren; Rechtsverzögerung,
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Beschwerde gegen die Verfügung vom 16. März 2017 des Appellationsgerichts Basel-Stadt, der Präsident.
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Sachverhalt: |
A. | |
A.________ wurde am 1. September 2014 vom Strafgericht des Kantons Basel-Stadt wegen mehrfacher ungetreuer Geschäftsbesorgung (Bereicherungsabsicht), mehrfacher Urkundenfälschung und Steuerdelikten zu einer bedingten Geldstrafe von 240 Tagessätzen verurteilt. A.________ focht seine Verurteilung mit Berufung beim Appellationsgericht des Kantons Basel-Stadt an. Die Berufungsverhandlung gegen ihn und die Mitbeschuldigten B.________ und C.________ wurde mit Verfügung vom 19. Dezember 2016 auf den 8. Mai 2017 angesetzt.
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Mit Verfügung vom 16. März 2017 stellte der Präsident des Appellationsgerichts Basel-Stadt 16 Eingaben, die A.________ im Februar und März 2017 eingereicht hatte, der Staatsanwaltschaft, dem Berufungskläger B.________ sowie allen drei Verteidigern zur Kenntnisnahme zu. Er wies alle Beweisanträge - sowohl neue als auch solche, die A.________ bereits früher gestellt hatte - vorläufig ab und wies ihn auf die Möglichkeit hin, sie an der Berufungsverhandlung erneut vorzubringen. Den Antrag auf vorgängige Behandlung von formellen Einwänden und Rügen in einem schriftlichen Verfahren wies der Präsident (erneut) ab.
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B. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt A.________, diese Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten aufzuheben und das Appellationsgericht anzuweisen, seine Beweisanträge einzeln zu behandeln und begründet gutzuheissen oder abzuweisen. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung seit Einreichung der Berufungserklärung am 28. Januar 2015 oder eventuell seit Einreichung der Berufungsbegründung am 20. Dezember 2015 bestehe, da Verfahrenshindernisse nicht beurteilt worden seien. Es sei festzustellen, dass eine Rechtsverzögerung bestehe seit der "Leseverbotsverfügung" vom 7. Mai 2015, da sämtliche Eingaben des Berufungsführers nicht gelesen würden. Das Bundesgericht habe vorweg einen begründeten "Richterzuteilungsentscheid" zu treffen und zu eröffnen, und aufgrund der Unschuldsvermutung sei auf einen Kostenvorschuss zu verzichten.
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C. | |
Vernehmlassungen wurden keine eingeholt.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
Das Bundesgericht erlässt, was dem Beschwerdeführer wiederholt erläutert wurde (Urteile 1B_471/2016 vom 14. Dezember 2016 und 1B_491/2016 vom 24. März 2017) vor der Behandlung von Beschwerden keine "Richterzuteilungsentscheide", und es ist dazu weder verfassungs- noch konventionsrechtlich noch gesetzlich verpflichtet. Es wird auf die angeführten Entscheide verwiesen. Das entsprechende Gesuch ist mit dem vorliegenden Urteil obsolet. Das Gleiche gilt für den Antrag, auf die Erhebung eines Kostenvorschusses zu verzichten, nachdem das Bundesgericht von der Einforderung eines solchen abgesehen hat.
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Nicht einzutreten ist auf die Beschwerde, soweit sie sich gegen die Verfügung des Appellationsgerichts vom 7. Mai 2015 richtet, da die Rechtsmittelfrist längst abgelaufen ist. Abgesehen davon ist die Behauptung des Beschwerdeführers, aus dieser Verfügung ergebe sich, dass seine Eingaben nicht gelesen würden und damit bei der Entscheidfindung unberücksichtigt blieben, nicht nachvollziehbar.
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Erwägung 2 | |
Angefochten ist die Verfügung des Appellationsgerichtspräsidenten in einer Strafsache; dagegen ist die Beschwerde in Strafsachen zulässig (Art. 78 Abs. 1 BGG). Die Verfügung schliesst das Verfahren allerdings nicht ab, es handelt sich um einen Zwischenentscheid im Sinn von Art. 93 Abs. 1 BGG. Gegen einen solchen ist die Beschwerde zulässig, wenn er einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil rechtlicher Natur (BGE 133 IV 139 E. 4) bewirken kann (lit. a) oder wenn die Gutheissung der Beschwerde sofort einen Endentscheid herbeiführen und damit einen bedeutenden Aufwand an Zeit und Kosten für ein weitläufiges Beweisverfahren ersparen würde (lit. b). Letztere Voraussetzung fällt vorliegend von vornherein ausser Betracht. Stets zulässig ist die Beschwerde nach Art. 94 BGG zudem gegen das unrechtmässige Verweigern oder Verzögern eines anfechtbaren Entscheids, wobei sich dies allerdings nur auf das Verzögern bzw. Verweigern eines vor Bundesgericht anfechtbaren Entscheids bezieht (Urteil 1C_189/2012 vom 18. April 2012 E. 1 mit Hinweis). Es ist Sache des Beschwerdeführers, nach Art. 42 Abs. 2 BGG darzulegen, dass die Sachurteilsvoraussetzungen erfüllt sind, soweit dies nicht offensichtlich ist (BGE 134 II 45 E. 2.2.3; 133 II 249 E. 1.1; 138 I 154, nicht publ. E. 1.2).
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Der Beschwerdeführer legt nicht dar, inwiefern der angefochtene Entscheid einen nicht wiedergutzumachenden Nachteil bewirken könnte, und das ist auch nicht ersichtlich. Als (formelle) Rechtsverzögerung bzw. Rechtsverweigerung beanstandet der Beschwerdeführer, dass das Appellationsgericht entgegen seinen Anträgen "Verfahrenshindernisse" unbeurteilt gelassen habe. Er begründet indessen nicht, inwiefern ihm ein nicht wiedergutzumachender Nachteil rechtlicher Natur dadurch erwachsen könnte, dass das Appellationsgericht die von ihm aufgeworfenen beweisrechtlichen und anderen Vorfragen erst an der Berufungsverhandlung beurteilt, wie das gesetzlich vorgesehen ist (Art. 405 Abs. 1 i.V.m. Art. 339 StPO), und nicht bereits vorgängig, wie es der Beschwerdeführer möchte. Es ist damit weder dargetan noch ersichtlich, dass sich die vom Beschwerdeführer gerügte formelle Rechtsverweigerung auf einen beim Bundesgericht anfechtbaren Entscheid bezieht. Auf die Beschwerde ist im vereinfachten Verfahren nach Art. 108 Abs. 1 BGG nicht einzutreten.
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Erwägung 3 | |
Bei diesem Ausgang des Verfahrens wird der Beschwerdeführer kostenpflichtig (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt der Präsident: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird dem Beschwerdeführer und dem Appellationsgerichtspräsidenten Basel-Stadt schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Störi
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