BGer 1C_403/2016 | |||
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BGer 1C_403/2016 vom 27.03.2017 | |
{T 0/2}
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1C_403/2016
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Urteil vom 27. März 2017 |
I. öffentlich-rechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Merkli, Präsident,
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Bundesrichter Chaix, Kneubühler,
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Gerichtsschreiber Gelzer.
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Verfahrensbeteiligte | |
A.________,
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Beschwerdeführerin,
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vertreten durch Rechtsanwältin Carmela Degen,
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gegen
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Verkehrsamt des Kantons Schwyz,
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Schlagstrasse 82, Postfach 3214, 6431 Schwyz.
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Gegenstand
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Strassenverkehrsrecht (Führerausweisentzug),
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Beschwerde gegen den Entscheid vom 28. Juni 2016 des Verwaltungsgerichts des Kantons Schwyz, Kammer III.
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Sachverhalt: | |
A. Mit Strafbefehl vom 4. Februar 2016 auferlegte das Stadtrichteramt Zürich A.________ eine Busse von Fr. 300.--, mit der Begründung, sie habe beim Fahrstreifenwechsel an der mehrstreifigen Manessestrasse 20 in Zürich am 12. November 2015 um ca. 9.45 Uhr als Lenkerin eines Personenwagens ungenügend Rücksicht auf einen nachfolgenden Personenwagen genommen. A.________ focht diesen Strafbefehl nicht an.
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B. Mit Verfügung vom 15. März 2016 entzog das Verkehrsamt des Kantons Schwyz (nachstehend: Verkehrsamt) A.________ unter Bezugnahme auf den Strafbefehl vom 4. Februar 2016 den Führerausweis wegen einer mittelschweren Widerhandlung im Sinne von Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG für vier Monate. Zur Begründung führte das Verkehrsamt namentlich an, A.________ habe am 12. November 2015 bei ihrem Wechsel auf die linke Spur ungenügend Rücksicht auf den nachfolgenden bzw. bereits auf dieser Spur fahrenden Verkehr genommen; ein Fahrzeuglenker sei noch nach links auf eine Sperrfläche ausgewichen, trotzdem sei es zu einer seitlichen Kollision gekommen.
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Eine von A.________ gegen den Führerausweisentzug eingereichte Beschwerde wies das Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz mit Entscheid vom 28. Juni 2016 ab.
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C. A.________ (Beschwerdeführerin) erhebt Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten mit den Anträgen, den Entscheid des Verwaltungsgerichts vom 28. Juni 2016 aufzuheben und die Sache zur korrekten Feststellung des Sachverhalts, ohne Erlass einer Massnahme gemäss Art. 16a Abs. 4 SVG an das Verkehrsamt zurückzuweisen. Eventuell sei durch dieses gemäss Art. 16a Abs. 2 SVG ein einmonatiger Führerausweisentzug zu verfügen. Weiter ersuchte die Beschwerdeführerin darum, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zu erteilen. Diesem Gesuch wurde mit Präsidialverfügung vom 26. September 2016 entsprochen.
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Das Verwaltungsgericht verzichtet auf eine Vernehmlassung. Das Bundesamt für Strassen schliesst auf Abweisung der Beschwerde.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Angefochten ist ein kantonal letztinstanzlicher Entscheid über eine Administrativmassnahme gegen eine Fahrzeuglenkerin. Dagegen steht die Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten nach Art. 82 ff. BGG offen. Die Beschwerdeführerin ist zur Beschwerde befugt (Art. 89 Abs. 1 BGG). Da auch die übrigen Sachurteilsvoraussetzungen gegeben sind, ist auf die Beschwerde einzutreten.
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1.2. Mit der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten kann die Verletzung von Bundesrecht, Völkerrecht und kantonalen verfassungsmässigen Rechten geltend gemacht werden (Art. 95 lit. a, b und c BGG). Das Bundesgericht wendet das Bundesrecht von Amtes wegen an (Art. 106 Abs. 1 BGG).
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1.3. Das Bundesgericht legt seinem Urteil den Sachverhalt zugrunde, den die Vorinstanz festgestellt hat (Art. 105 Abs. 1 BGG). Die Sachverhaltsfeststellung kann nur gerügt werden, wenn sie auf einer Rechtsverletzung im Sinne von Art. 95 BGG beruht oder offensichtlich unrichtig, d.h. willkürlich ist (Art. 97 Abs. 1 BGG; BGE 137 III 226 E. 4.2 mit Hinweisen). Die Beweiswürdigung ist willkürlich, wenn das kantonale Gericht das ihm in diesem Bereich zustehende Ermessen überschritten hat, indem es zum Beispiel erhebliche Beweise ausser Acht gelassen oder aus solchen offensichtlich unhaltbare Schlüsse gezogen hat (BGE 136 III 552 E. 4.2 S. 560 mit Hinweisen).
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Erwägung 2 | |
2.1. Gemäss Art. 34 Abs. 3 SVG hat der Fahrzeugführer beim Wechseln des Fahrstreifens auf den Gegenverkehr und auf die ihm nachfolgenden Fahrzeuge Rücksicht zu nehmen. Er darf auf Strassen, die für den Verkehr in gleicher Richtung in mehrere Fahrstreifen unterteilt sind, seinen Streifen nur verlassen, wenn er dadurch den übrigen Verkehr nicht gefährdet (Art. 44 Abs. 1 SVG). Mit dieser Regelung wird dem Fahrzeugführer, der seinen Streifen beibehält, ein Vortrittsrecht gegenüber Fahrzeugen eingeräumt, die darauf einspuren wollen (Urteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Wer sein Fahrzeug in den Verkehr einfügen will, darf andere Strassenbenützer nicht behindern (Art. 36 Abs. 4 SVG; vgl. auch Art. 14 Abs. 1 der Verkehrsregelnverordnung vom 13. November 1962 [VRV; SR 741.11]). Entsprechendes gilt beim Wechseln des Fahrstreifens (Urteil 6B_10/2011 vom 29. März 2011 E. 2.2.1 mit Hinweis). Nach der älteren Rechtsprechung wird der Vortrittsberechtigte bereits behindert, wenn er seine Fahrt nicht gleichmässig und ungestört fortsetzen kann. Um den besonderen Verhältnissen bei hohem Verkehrsaufkommen Rechnung zu tragen, lässt die neuere Rechtsprechung zu, dass eine relevante Behinderung ausnahmsweise erst dann angenommen wird, wenn der vortrittsberechtigte Fahrer seine Fahrweise brüsk ändern muss, d.h. er zu brüskem Bremsen, Beschleunigen oder Ausweichen gezwungen wird (vgl. BGE 114 IV 146 S. 147 f.; Urteil 6B_821/2014 vom 2. April 2015 E. 1.3; je mit Hinweisen). So kann im dichten Innerortsverkehr in gewissen Situationen ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Namentlich bei besonders schwierigen Situationen des Wartepflichtigen kann wünschbar sein, dass ihm ein Vortrittsberechtigter durch Verlangsamen der Fahrt das Einbiegen ermöglicht, wenn dies ohne Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer geschehen kann. Im Interesse der Rechtssicherheit und der Verkehrsflüssigkeit auf den vortrittsberechtigten Fahrbahnen ist aber auch in solchen Fällen nur mit grösster Zurückhaltung anzunehmen, ein Wartepflichtiger habe das Vortrittsrecht nicht vollständig zu respektieren (vgl. BGE 105 IV 341 E. 3a S. 340 f.; 6B_453/2012 19. Februar 2013 E. 2.2.2 mit Hinweisen).
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2.2. Im Zusammenhang mit dem administrativen Führerausweisentzug unterscheidet das Gesetz zwischen der leichten, mittelschweren und schweren Widerhandlung (Art. 16a-c SVG). Eine leichte Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine geringe Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft und ihn dabei nur ein leichtes Verschulden trifft (Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG). Eine mittelschwere Widerhandlung begeht, wer durch Verletzung von Verkehrsregeln eine Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG). Eine schwere Widerhandlung begeht, wer durch grobe Verletzung von Verkehrsregeln eine ernstliche Gefahr für die Sicherheit anderer hervorruft oder in Kauf nimmt (Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG). Der Tatbestand der schweren Widerhandlung erfordert in subjektiver Hinsicht ein schweres Verschulden (BGE 131 IV 133 E. 3.2 S. 136 mit Hinweisen). Die mittelschwere Widerhandlung nach Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG liegt vor, wenn nicht alle privilegierenden Elemente einer leichten Widerhandlung nach Art. 16a Abs. 1 lit. a SVG und nicht alle qualifizierenden Elemente einer schweren Widerhandlung nach Art. 16c Abs. 1 lit. a SVG gegeben sind. Demnach ist von einer mittelschweren Widerhandlung auszugehen, wenn die Gefährdung gering, aber das Verschulden hoch, oder umgekehrt die Gefährdung hoch und das Verschulden gering ist (Urteil 1C_183/2013 vom 21. Juni 2013 E. 3.2 mit Hinweisen).
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Erwägung 3 | |
3.1. Im vorinstanzlichen Verfahren machte die Beschwerdeführerin dem Sinne nach geltend, sie habe bloss eine leichte Widerhandlung begangen, weil ihr Spurenwechsel nur eine geringe Gefährdung geschaffen habe, zumal vom Taxifahrer nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung ein leichtes Abbremsen hätte erwartet werden dürfen und damit die Kollision verhindert worden wäre. Ihr könne daher auch nur ein geringes Verschulden angelastet werden.
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3.2. Die Vorinstanz kam zum Ergebnis, das Verkehrsamt habe der Beschwerdeführerin ihren unvorsichtigen Spurwechsel zu Recht als mittelschwere Widerhandlung angelastet. Zur Begründung führte die Vorinstanz im Wesentlichen an, das Verkehrsamt habe auf den Sachverhalt gemäss dem Strafbefehl vom 4. Februar 2016 abstellen dürfen, weil die Beschwerdeführerin dagegen keine Einsprache erhoben habe. Gemäss dem Bericht der Stadtpolizei der Stadt Zürich vom 17. November 2015 würden viele Lenker vor der Verzweigung Manesse-Schimmelstrasse zur Verkürzung der Wartezeiten auf dem mittleren Fahrstreifen nach vorne fahren und danach kurz vor der Verzweigung den Spurwechsel nach links vornehmen. Die Beschwerdeführerin, welche die örtlichen Verhältnisse gekannt habe, habe auch so vorgehen wollen und somit beim Wechsel der Ampel auf Grün schneller als der Taxifahrer beschleunigen und einen gewissen Vorsprung gewinnen müssen, um vor ihm auf die linke Fahrspur wechseln zu können. Sie sei nach dem Rotlicht schneller gestartet als der Taxifahrer, worauf beide den ersten Platz für das Abzweigemanöver in die Schimmelstrasse hätten "erkämpfen" wollen. Das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin, das darauf abgezielt habe, nach dem Wechsel der Signalanlage auf Grün schneller als der auf der linken Fahrspur startende Taxifahrer zu sein und vor ihm auf die linke Fahrspur zu wechseln, habe für diesen nicht nur eine leichte Gefährdung, sondern eine Behinderung mit einem erheblichen Gefährdungspotenzial bewirkt, wie die erfolgte Kollision belege. Wer beim Wechsel auf eine andere Fahrspur davon ausgehe, der dort fahrende, vortrittsberechtigte Fahrer werde abbremsen, um eine Kollision zu vermeiden, treffe nicht nur ein leichtes Verschulden, wenn in der Folge der vortrittsberechtigte Fahrzeuglenker nicht rechtzeitig abbremse und eine Kollision resultiere. Zwar könne gemäss der Rechtsprechung in gewissen Situationen im dichten Innerortsverkehr ein Verzicht auf das Vortrittsrecht im Interesse der Flüssigkeit des Verkehrs angezeigt sein. Diese Rechtsprechung sei jedoch in der vorliegenden Konstellation nicht anwendbar. Das Verkehrsamt habe somit den unvorsichtigen Spurwechsel der Beschwerdeführerin als mittelschwere Widerhandlung qualifizieren dürfen. Daran vermöge nichts zu ändern, dass ein Zeuge sinngemäss angegeben habe, der Taxifahrer habe mit seiner Fahrweise beabsichtigt, die Beschwerdeführerin nicht unmittelbar vor sich auf die linke Fahrspur zu lassen, weil er dazu als Vortrittsberechtigter nicht verpflichtet gewesen sei.
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3.3. Die Beschwerdeführerin rügt, die vorinstanzliche Feststellung, sie habe durch den Spurwechsel eine Kollision verursacht, sei willkürlich, weil sie in ungerechtfertigter Weise von der Darstellung des Sachverhalts im Strafbefehl vom 4. Februar 2016 abweiche. Dieser laste ihr keine Kollision, sondern lediglich eine ungenügende Rücksicht auf den nachfolgenden Verkehr beim Spurwechsel an.
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3.4. Im angerufenen Strafbefehl wird die ungenügende Rücksichtnahme der Beschwerdeführerin auf (den) nachfolgenden Privatwagen genannt und angeführt, dass es zu einer Kollision mit einem Taxi gekommen sei, dessen Lenker ebenfalls bestraft worden sei. Demnach geht der Strafbefehl implizit davon aus, die ungenügende Rücksichtnahme der Beschwerdeführerin beim Streifenwechsel habe zu einer Kollision geführt, bezüglich der den Taxifahrer ebenfalls ein Verschulden treffe. Somit durfte die Vorinstanz willkürfrei davon ausgehen, die Beschwerdeführerin habe mit ihrem Streifenwechsel die Kollision mitverursacht.
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Erwägung 4 | |
4.1. Weiter bringt die Beschwerdeführerin vor, sie habe gegenüber der Polizei ausgesagt, sie habe den Spurwechsel eingeleitet, als sie einen genügend grossen Abstand zum Taxi gehabt habe. Nachdem sie ihren Spurwechsel schon fast ganz abgeschlossen habe, habe der Taxifahrer sein Fahrzeug unverhältnismässig stark beschleunigt, was zur Kollision geführt habe. Nach den Aussagen des Zeugen im Polizeirapport vom 17. November 2015 habe der Taxifahrer mit seinem Manöver nicht ausweichen, sondern das Fahrzeug der Beschwerdeführerin nicht auf seine Spur lassen wollen. Da der Zeuge das Befahren der Sperrfläche durch den Taxifahrer nicht als Ausweichmanöver gewertet habe, könne nicht die Rede davon sein, dass der Taxifahrer der Beschwerdeführerin habe ausweichen müssen oder er sein Fahrzeug stark hätte abbremsen müssen, um eine Kollision zu vermeiden. Der Spurwechsel habe somit höchstens eine sehr geringe Gefahr für andere Verkehrsteilnehmer geschaffen.
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4.2. Gemäss dem Polizeirapport vom 17. November 2015 sagte der hinter dem Taxi fahrende Motorradlenker sinngemäss aus:
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"[...] Ich sah, wie die Frau losfuhr und versuchte nach links einzuspuren. Der Taxichauffeur machte so etwas wie einen Bogen auf die Sperrfläche, um das Auto der Frau. Es sah so aus, wie wenn er sein Recht auf diese Spur durchsetzen wollte. Es kam dann zur Kollision. [...]
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(Auf Rückfrage, ob es möglich gewesen wäre, dass der Taxilenker ausweichen wollte.) Ich denke nicht dass er ausweichen wollte. Ich behaupte sogar, dass er unbedingt auf seiner Spur fahren wollte und das Fahrzeug nicht hineinlassen wollte.
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Wer zuerst losgefahren ist, kann ich nicht sagen. Dazu möchte ich mich nicht äussern. Ich denke nicht, dass die Frau einen "Schnellstart" hinlegen wollte. Ich habe praktisch nur den Taxichauffeur beobachtet, wie er auf die Sperrfläche fuhr."
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Aus diesen Aussagen ergibt sich mangels Präzisierungen dazu, wer zuerst losfuhr und ob die Beschwerdeführerin einen "Schnellstart" machte, nicht eindeutig, dass diese bei der Einleitung des Spurwechsels gegenüber dem Taxifahrer einen genügend grossen Abstand hatte, um vor ihm auf die linke Fahrspur wechseln zu können, ohne ihn zum Ausweichen oder brüskem Bremsen zu zwingen. Die Vorinstanz durfte somit willkürfrei davon ausgehen, der Taxifahrer habe zur Vermeidung einer Kollision ausweichen oder brüsk abbremsen müssen, was ein erhebliches Gefahrenpotential geschaffen habe. Daran ändert entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nichts, dass das Bundesgericht davon ausging, eine Kollisionsgefahr auf einer Autobahn schaffe bei Geschwindigkeiten von 100 km/h ein erhebliches Gefahrenpotential (vgl. Urteil 6A.66/2003 vom 9. Dezember 2003 E. 3.2), zumal die Beschwerdeführerin ihren Spurenwechsel innerorts vornahm, wo namentlich auch Motorrad- und Velofahrer am Verkehr teilnehmen und daher Kollisionen auch bei Geschwindigkeiten von unter 50 km/h Verkehrsteilnehmer erheblich gefährden können.
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4.3. Der vorinstanzlichen Erwägung bezüglich der Gefahr, die durch das Anhalten der Unfallfahrzeuge geschaffen wurde, kommt keine entscheidwesentliche Bedeutung zu, weshalb auf die dagegen gerichtete Kritik der Beschwerdeführerin nicht einzutreten ist.
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Erwägung 5 | |
5.1. Schliesslich macht die Beschwerdeführerin geltend, ihr Verschulden könne nicht damit begründet werden, dass sie die mittlere Spur nur benutzt habe, um zur Verkürzung der Wartezeit bis an das Lichtsignal zu fahren und anschliessend vor dem Taxi loszufahren und sogleich auf seine Spur zu wechseln. Diese vorinstanzliche Annahme sei nicht korrekt. Da sich die Spuren nicht unmittelbar nach der erwähnten Ampel trennten, hätte die Beschwerdeführerin eine genügend lange Strecke gehabt, um auf die linke Spur zu wechseln. Sie sei somit nicht gezwungen gewesen, nach dem Schalten der Ampel auf Grün schneller als der Taxifahrer zu starten, um die Spur sofort zu wechseln.
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5.2. Gemäss den bei den Akten befindlichen Fotografien befanden sich die Unfallfahrzeuge nach der Kollision in relativ geringer Distanz zur vorgenannten Ampel und ähnlicher Distanz zur Abzweigung in Richtung Schimmelstrasse. Damit erweist sich die vorinstanzliche Feststellung, die Beschwerdeführerin hätte nach dem Wechsel der Ampel auf Grün erheblich schneller starten müssen als das Taxi, um vor ihm auf die linke Spur wechseln zu können, nicht als unhaltbar. Die Vorinstanz verfiel damit auch nicht in Willkür, wenn sie annahm, das Fahrmanöver der Beschwerdeführerin habe darauf abgezielt, nach dem Wechsel der Signalanlage auf Grün schneller als das auf der linken Fahrspur startende Taxi zu sein und vor ihm auf die linke Fahrspur zu wechseln. Da dieses vorprellende Einspurmanöver den nachfolgenden Verkehr zum Abbremsen oder Ausweichen zwang, wurde damit eine nicht mehr leichte abstrakte Verkehrsgefährdung geschaffen, was der Beschwerdeführerin als mittelschweres Verschulden angelastet werden kann.
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Zudem wurden bei der Kollision gemäss den Fotos des Polizeirapports der vordere linke Kotflügel des Autos der Beschwerdeführerin und die hintere seitliche Türe und der hintere Kotflügel des Taxis beschädigt, was zeigt, dass dieses im Zeitpunkt der Kollision das Auto der Beschwerdeführerin bereits weitgehend links überholt hatte. Die Beschwerdeführerin macht nicht geltend, sie habe dieses Überholmanöver nicht bemerkt. Dies ist auch nicht ersichtlich, zumal sie gegenüber der Polizei angab, als sie mit der linken Fahrzeughälfte schon in seiner Spur gewesen sei, sei der Taxifahrer dann von hinten sehr schnell angefahren gekommen habe sie weggedrückt. Unter diesen Umständen ist ihr auch als Verschulden anzulasten, dass sie zur Vermeidung einer Kollision den eingeleiteten Spurwechsel nicht abbrach, obwohl sie aufgrund des Fahrverhaltens des Taxifahrers damit rechnen musste, dass er nicht auf sein Vortrittsrecht verzichten und vor ihm ein vollständiges Einspuren auf den linken Fahrstreifen nicht möglich sein würde (vgl. Urteil 6B_453/2012 vom 19. Februar 2013 E. 2.3).
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Nach dem Gesagten durfte die Vorinstanz das Verschulden der Beschwerdeführerin bundesrechtskonform als nicht mehr leicht qualifizieren und damit von einer mittelschwere Widerhandlung gemäss Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG ausgehen. Dass die Vorinstanz bei einer solchen Widerhandlung die Dauer des Führerausweisentzugs bundesrechtswidrig bestimmte, macht die Beschwerdeführerin nicht geltend und ist auch nicht ersichtlich.
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6. Gemäss den vorstehenden Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen, soweit darauf einzutreten ist. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat die Beschwerdeführerin die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 3'000.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird der Beschwerdeführerin, dem Verkehrsamt des Kantons Schwyz, dem Verwaltungsgericht des Kantons Schwyz, Kammer III, und dem Bundesamt für Strassen, Sekretariat Administrativmassnahmen, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2017
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Im Namen der I. öffentlich-rechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Merkli
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Der Gerichtsschreiber: Gelzer
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