BGer 6B_1075/2016 | |||
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BGer 6B_1075/2016 vom 27.03.2017 | |
6B_1075/2016
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Urteil vom 27. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Rüedi,
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Gerichtsschreiber Matt.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus, Postgasse 29, 8750 Glarus,
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Beschwerdegegnerin.
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Gegenstand
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Körperverletzung, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts des Kantons Glarus vom 19. August 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Im Zusammenhang mit einem Brandereignis vom 4. März 2014 in A.________, bei welchem sich der Feuerwehrmann X.________ verletzte, erhob die Staatsanwaltschaft des Kantons Glarus am 23. September 2014 gegen B.________ Anklage wegen Brandstiftung und fahrlässiger Körperverletzung sowie wegen weiterer Delikte. Am 25. März 2015 sprach die Strafkammer des Kantonsgerichts Glarus B.________ unter anderem der Brandstiftung schuldig; vom Vorwurf der fahrlässigen Körperverletzung sowie weiteren Vorwürfen sprach sie ihn hingegen frei. Sie nahm unter anderem Vormerk davon, dass B.________ die Zivilforderungen von X.________ dem Grundsatz nach anerkannt hatte und verwies diesen im Übrigen auf den Zivilweg.
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B. | |
Auf Berufung von X.________ hin bestätigte das Obergericht des Kantons Glarus das erstinstanzliche Urteil am 19. August 2016 mit Bezug auf den Freispruch wegen einfacher Körperverletzung. Im Übrigen stellte es den Eintritt der Rechtskraft des erstinstanzlichen Urteils fest.
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C. | |
Mit Beschwerde in Strafsachen beantragt X.________, in teilweiser Aufhebung des obergerichtlichen Urteils sei B.________ auch wegen vorsätzlicher, eventuell fahrlässiger Körperverletzung schuldig zu sprechen und zusätzlich angemessen zu bestrafen. Eventualiter sei die Sache zu weiteren Untersuchungen an die Vorinstanz zurückzuweisen.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Zur Beschwerde in Strafsachen ist nach Art. 81 Abs. 1 BGG berechtigt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen oder keine Möglichkeit zur Teilnahme erhalten hat (lit. a) und ein rechtlich geschütztes Interesse an der Aufhebung oder Änderung des angefochtenen Entscheids hat (lit. b). Der Privatklägerschaft wird gemäss Art. 81 Abs. 1 lit. b Ziff. 5 BGG ein rechtlich geschütztes Interesse zuerkannt, wenn und soweit sich der Strafentscheid im Ergebnis und aufgrund der darin enthaltenen Begründung negativ auf die Beurteilung der Zivilforderung auswirken kann (Urteile 6B_107/2016, 6B_128/2016 vom 3. Februar 2017 E. 3.1; 6B_1208/2015 vom 14. März 2016 E. 1.2 f.; je mit Hinweisen; BGE 141 IV 1 E. 1.1 S. 4). Dieses Erfordernis gilt gleichermassen für das Opfer im Sinne des Opferhilfegesetzes (OHG; SR 312.5). In der Beschwerdeschrift ist die Legitimation zu begründen, mithin darzulegen, inwiefern sich der angefochtene Entscheid weshalb auf welche Zivilansprüche auswirken kann. Das Bundesgericht stellt an die Begründung der Legitimation strenge Anforderungen. Genügt die Beschwerde diesen nicht, kann darauf nur eingetreten werden, wenn aufgrund der Natur der untersuchten Straftat ohne Weiteres ersichtlich ist, um welche Zivilforderung es geht (BGE 141 IV 1 E. 1.1. S. 4; mit Hinweisen).
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Erwägung 1.2 | |
1.2.1. Es ist unbestritten, dass der Beschuldigte die Zivilansprüche des Beschwerdeführers im Grundsatz anerkannt sowie, dass das Strafgericht davon Vormerk genommen und die Zivilklage zur Bestimmung der Schadens- bzw. Genugtuungshöhe auf den Zivilweg verwiesen hat. Diese Anerkennung ist in Rechtskraft erwachsen. Der Beschwerdeführer bringt vor, das angefochtene Urteil könne sich gleichwohl auf seine Zivilansprüche auswirken. Er zeigt jedoch nicht auf, inwiefern dies der Fall sein soll und was für ihn bei einem Schuldspruch - sei es nun wegen vorsätzlicher oder fahrlässiger Tatbegehung - weshalb genau gewonnen wäre. Der Beschwerdeführer macht Zivilansprüche in der Grössenordnung von Fr. 164'000.-- bis Fr. 268'000.--, darunter namentlich einen Rentenschaden geltend. Angesichts ihrer Komplexität würde das Strafgericht die Zivilforderung daher auch bei einem Schuldspruch aller Voraussicht nach in Anwendung von Art. 126 Abs. 3 StPO lediglich im Grundsatz gutheissen und sie im Übrigen auf den Zivilweg verweisen, weil die vollständige Beurteilung des Anspruchs unverhältnismässig aufwändig wäre (vgl. ANNETTE DOLGE in: Basler Kommentar, Schweizerische Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014 N. 44 ff. zu Art. 126 StPO). Ohnehin verkennt der Beschwerdeführer, dass dem Opfer gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung die Legitimation zur Ergreifung von Rechtsmitteln gegen strafrechtliche Endentscheide nur soweit zukommt, als es um den Bestand (und nicht nur den Umfang) seiner Zivilforderung geht (BGE 120 IV 44 E. 6 S. 56 mit Verweis auf die Materialien zum OHG). Der Bestand der Forderung ist aber aufgrund der Anerkennung durch den Beschuldigten dem Grundsatz nach unbestritten.
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1.2.2. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei damit zu rechnen, dass ihm der Beschuldigte die von der Vorinstanz verneinte Sorgfaltspflichtverletzung bzw. den verneinten Kausalzusammenhang in der Auseinandersetzung um die Zivilansprüche entgegenhalten werde, ist darauf hinzuweisen, dass der Grundsatzentscheid des Strafgerichts bezüglich der Haftpflicht des Beschuldigten für das Zivilgericht bindend ist. Dessen Freiheit gegenüber dem Strafurteil nach Art. 53 OR entfällt daher insoweit (ANNETTE DOLGE, a.a.O., N. 47 zu Art. 126 StPO). Der Beschuldigte ist mithin bei der Anerkennung seiner Verantwortlichkeit zu behaften. Ob ihn am verursachten Schaden ein Verschulden trifft, ist für den Bestand der Forderung ohne Belang. Gleiches gilt für den Umstand, dass zwischen der Anerkennung der Forderung durch den Beschuldigten und dem Freispruch vom Vorwurf der Körperverletzung durch das Strafgericht tatsächlich ein gewisser Widerspruch besteht. Der vom Beschwerdeführer hinsichtlich der Bindungswirkung des Strafurteils zitierte Entscheid des Bundesgerichts (Urteil 4C.327/2004 vom 22. Dezember 2004 = BGE 124 II 8 E. 3d S. 13) ist hier nicht einschlägig. Dieser befasst sich mit der Frage, ob der zwischen dem Opfer und dem Täter abgeschlossene gerichtliche Vergleich über die zivilrechtliche Genugtuung verbindliche Wirkungen mit Bezug auf den dem Opfer allenfalls nach OHG zustehenden Genugtuungsanspruch, insbesondere bezüglich dessen Höhe, haben kann. Dies verneint das Bundesgericht mit dem Argument, dass durch die Vereinbarung einer zivilrechtlichen Genugtuungsleistung des Täters an das Opfer keine grundsätzliche Bindung der staatlichen Opferhilfebehörde an ebendiese Genugtuung erreicht werden kann, weil ansonsten Verträge zulasten Dritter gebilligt würden. Kein rechtliches, sondern ein rein tatsächliches Interesse besteht ferner darin, dass der Anspruch des Beschwerdeführers aufgrund der prekären finanziellen Lage des Beschuldigten allenfalls uneinbringlich ist. Daran ändert nichts, dass der Beschwerdeführer daraus seinen (subsidiären) Anspruch nach OHG ableitet. Mangels Darlegung der Auswirkungen des angefochtenes Entscheids auf seine Zivilansprüche ist der Beschwerdeführer im Übrigen auch gestützt auf seine Opferstellung nicht zur Beschwerde in Strafsachen legitimiert.
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1.3. Nach dem Gesagten ist auf die Beschwerde nicht einzutreten. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer die Gerichtskosten zu tragen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
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2. Die Gerichtskosten von Fr. 2'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
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3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Glarus schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Matt
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