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Informationen zum Dokument  BGer 6B_114/2017  Materielle Begründung
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BGer 6B_114/2017 vom 27.03.2017
 
6B_114/2017
 
 
Urteil vom 27. März 2017
 
 
Strafrechtliche Abteilung
 
Besetzung
 
Bundesrichter Denys, Präsident,
 
Gerichtsschreiberin Arquint Hill.
 
 
Verfahrensbeteiligte
 
X.________,
 
Beschwerdeführer,
 
gegen
 
Staatsanwaltschaft des Kantons Freiburg, Postfach 1638, 1701 Freiburg,
 
Beschwerdegegnerin.
 
Gegenstand
 
Nichtanhandnahme (Nötigung, Freiheitsberaubung), Nichteintreten,
 
Beschwerde gegen das Urteil des Kantonsgerichts Freiburg, Strafkammer, vom 22. Dezember 2016.
 
 
Der Präsident zieht in Erwägung:
 
1. Dem Beschwerdeführer wurden mit Verfügungen vom 1. Februar und 2. März 2017 eine Frist und die gesetzlich vorgeschriebene Nachfrist angesetzt bis zum 16. März 2017, um dem Bundesgericht einen Kostenvorschuss von Fr. 800.-- einzuzahlen, ansonsten auf das Rechtsmittel nicht eingetreten werde. Obwohl beide Verfügungen gemäss Rückschein zugestellt werden konnten, ging der Kostenvorschuss auch innert der Nachfrist nicht ein. Auf die Beschwerde ist androhungsgemäss im Verfahren nach Art. 108 BGG nicht einzutreten.
 
2. Die Gerichtskosten sind dem Beschwerdeführer aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1 BGG).
 
 
Demnach erkennt der Präsident:
 
1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
 
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt.
 
3. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Kantonsgericht Freiburg, Strafkammer, schriftlich mitgeteilt.
 
Lausanne, 27. März 2017
 
Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
 
des Schweizerischen Bundesgerichts
 
Der Präsident: Denys
 
Die Gerichtsschreiberin: Arquint Hill
 
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