BGer 6B_432/2016 | |||
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BGer 6B_432/2016 vom 27.03.2017 | |
6B_432/2016
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Urteil vom 27. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
X.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Manfred Küng,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt-Markus Weber,
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3. B.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Raufhandel, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 25. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte X.A.________ am 20. Februar 2012 mittels Strafbefehl des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, teilweise mit einer Waffe, schuldig. Sie hielt unter anderem fest, dass C.B.________ und E.________ sowie weitere Personen am 25. Oktober 2009 in der Diskothek U.________ in V.________ waren, um den Geburtstag von B.B.________ zu feiern. Kurz vor 3:30 Uhr hätten C.B.________ und E.________ auf einem Tisch getanzt. Der Chef der Diskothek, Z.A.________, sowie F.________ hätten sie aufgefordert, damit aufzuhören. Nach einer verbalen Auseinandersetzung seien C.B.________ und E.________ vom Tisch gestiegen und hätten sich dazu entschlossen, gemeinsam mit ihrer Gruppe die Diskothek zu verlassen. Beim Hinausgehen habe F.________ C.B.________ gestossen, wodurch dieser gestolpert und zu Boden gefallen sei. In der Folge sei es im Bereich der Treppe zum Ausgang zu einer Schlägerei gekommen, an welcher sich X.A.________ beteiligt haben soll. Die Schlägerei sei dann auf dem Parkplatz der Diskothek weiter gegangen. Dort soll X.A.________ gemeinsam mit anderen Personen auf A.B.________ eingeschlagen haben.
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B. | |
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erklärte das Bezirksgericht Lenzburg X.A.________ am 1. November 2013 des Raufhandels und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob X.A.________ Berufung.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach X.A.________ am 25. Februar 2016 des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung, teilweise mit einer Waffe, schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
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D. | |
X.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. A.B.________ und B.B.________ reichten je eine Vernehmlassung ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Strafbefehl vom 20. Februar 2012, den die Staatsanwaltschaft nach erhobener Einsprache an das erstinstanzliche Gericht überwiesen habe, nichtig sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor dem Erlass des Strafbefehls nicht selber einvernommen und der Sachverhalt sei zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend geklärt gewesen. Ein Strafbefehl hätte daher nach Art. 352 Abs. 1 StPO nicht ergehen dürfen. Das angefochtene Urteil beruhe somit auf einer ungültigen Anklage und sei aufzuheben.
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1.2. Nach Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO).
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Der Strafbefehl fällt im Falle einer Einsprache dahin. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Den Strafbefehl an sich kann das Gericht eigentlich weder beurteilen noch aufheben. Dennoch sieht Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gültigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden muss (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 680 f). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1291 f. zu Art. 360 E-StPO; siehe auch DAPHINOFF, a.a.O; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 356 StPO). Ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher - anders als bei Mängeln formaler Natur - nicht in Frage. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Strafbefehl auch nicht nichtig. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 128 IV 184 E. 4.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
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Erwägung 2 | |
Der Beschwerdeführer machte im vorinstanzlichen Verfahren geltend, dass er an multipler Sklerose leide. Die Vorinstanz erwägt diesbezüglich, dass, wäre es dem Beschwerdeführer an diesem Abend tatsächlich so schlecht gegangen, dann hätte er sich zu dieser vorgerückten Stunde nicht in einer Diskothek befunden (Urteil, S. 17 f.). Der Beschwerdeführer rügt, dass er aufgrund seiner Erkrankung körperlich nicht in der Lage gewesen sei, an einem Raufhandel teilzunehmen. Eine Lähmung sei aber kein Grund, nicht in den Ausgang zu gehen und sage erst recht nichts über seinen Allgemeinzustand aus. Die Vorinstanz ziehe aus ihrem fehlenden Wissen in Bezug auf seine Erkrankung falsche Schlüsse. Sie würdige den Sachverhalt nicht, sondern ergänze diesen. Die Feststellung der Vorinstanz sei daher willkürlich.
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Die Frage, welche die Vorinstanz hätte beantworten müssen, ist nicht die, ob der Beschwerdeführer sich nachts in einem Lokal aufhalten konnte, sondern ob er aufgrund seiner körperlichen Einschränkungen in der Lage war, an einer Schlägerei teilzunehmen. Die Begründung der Vorinstanz genügt in diesem Punkt den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht und verletzt überdies den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör. Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuwesein. Diese wird den Sachverhalt umfassend neu würdigen und dabei - soweit erforderlich - auf die verschiedenen Beweisanträge des Beschwerdeführers eingehen müssen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
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Erwägung 3 | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Parteien, jedoch nicht dem Kanton, im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). Im selben Umfang schulden die unterliegenden Parteien den jeweils obsiegenden Parteien eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 reichte am 9. Januar 2017 eine ausführliche Vernehmlassung ein. Dass er am Ende seiner Eingabe ausführt, er verzichte auf eigene Rechtsbegehren, ändert nichts daran, dass er teilweise unterliegt. Die Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang seines Obsiegens gegenstandslos. Darüber hinaus ist es abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
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4. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt.
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5. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Manfred Küng, tragen je zu einem Drittel der Kanton Aargau und die Beschwerdegegner 2 und 3 unter solidarischer Haftung.
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6. Der Beschwerdeführer hat den Beschwerdegegnern 2 und 3 je eine Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- zu bezahlen.
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7. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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