BGer 6B_434/2016 | |||
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BGer 6B_434/2016 vom 27.03.2017 | |
6B_434/2016
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Urteil vom 27. März 2017 |
Strafrechtliche Abteilung | |
Besetzung
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Bundesrichter Denys, Präsident,
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Bundesrichter Oberholzer, Bundesrichterin Jametti,
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Gerichtsschreiber Moses.
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Verfahrensbeteiligte | |
Y.A.________,
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vertreten durch Rechtsanwalt Abdullah Karakök,
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Beschwerdeführer,
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gegen
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1. Oberstaatsanwaltschaft des Kantons Aargau, Frey-Herosé-Strasse 20, Wielandhaus, 5001 Aarau,
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2. A.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Weber,
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3. B.B.________, vertreten durch Rechtsanwalt André Kuhn,
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Beschwerdegegner.
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Gegenstand
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Raufhandel, Willkür,
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Beschwerde gegen das Urteil des Obergerichts
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des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer,
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vom 25. Februar 2016.
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Sachverhalt: |
A. | |
Die Staatsanwaltschaft Lenzburg-Aarau erklärte Y.A.________ am 20. Februar 2012 mittels Strafbefehl des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. Sie hielt unter anderem fest, dass C.B.________ und E.________ sowie weitere Personen am 25. Oktober 2009 in der Diskothek U.________ in V.________ waren, um den Geburtstag von B.B.________ zu feiern. Kurz vor 3:30 Uhr hätten C.B.________ und E.________ auf einem Tisch getanzt. Der Chef der Diskothek, Z.A.________, sowie F.________ hätten sie aufgefordert, damit aufzuhören. Nach einer verbalen Auseinandersetzung seien C.B.________ und E.________ vom Tisch gestiegen und hätten sich dazu entschlossen, gemeinsam mit ihrer Gruppe die Diskothek zu verlassen. Beim Hinausgehen habe F.________ C.B.________ gestossen, wodurch dieser gestolpert und zu Boden gefallen sei. In der Folge sei es im Bereich der Treppe zum Ausgang zu einer Schlägerei gekommen, an welcher sich Y.A.________ beteiligt haben soll.
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B. | |
Auf Einsprache gegen den Strafbefehl der Staatsanwaltschaft erklärte das Bezirksgericht Lenzburg Y.A.________ am 1. November 2013 des Raufhandels und der mehrfachen versuchten schweren Körperverletzung schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten. Gegen dieses Urteil erhob Y.A.________ Berufung.
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C. | |
Das Obergericht des Kantons Aargau sprach Y.A.________ am 25. Februar 2016 des Raufhandels und der mehrfachen einfachen Körperverletzung mit einem gefährlichen Gegenstand schuldig. Es bestrafte ihn mit einer bedingten Freiheitsstrafe von 7 Monaten.
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D. | |
Y.A.________ führt Beschwerde in Strafsachen. Er beantragt, er sei von Schuld und Strafe freizusprechen. Eventualiter sei die Sache an die Vorinstanz zurückzuweisen. Er ersucht um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege und Verbeiständung. A.B.________ und B.B.________ reichten je eine Vernehmlassung ein.
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Erwägungen: |
Erwägung 1 | |
1.1. Der Beschwerdeführer rügt, dass der Strafbefehl vom 20. Februar 2012, den die Staatsanwaltschaft nach erhobener Einsprache an das erstinstanzliche Gericht überwiesen habe, nichtig sei. Die Staatsanwaltschaft habe ihn vor dem Erlass des Strafbefehls nicht selber einvernommen und der Sachverhalt sei zum damaligen Zeitpunkt nicht ausreichend geklärt gewesen. Ein Strafbefehl hätte daher nach Art. 352 Abs. 1 StPO nicht ergehen dürfen. Das angefochtene Urteil beruhe somit auf einer ungültigen Anklage und sei aufzuheben.
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1.2. Nach Art. 352 Abs. 1 StPO erlässt die Staatsanwaltschaft einen Strafbefehl, wenn die beschuldigte Person im Vorverfahren den Sachverhalt eingestanden hat oder dieser anderweitig ausreichend geklärt ist. Wird Einsprache erhoben, nimmt die Staatsanwaltschaft die weiteren Beweise ab, die zur Beurteilung der Einsprache erforderlich sind (Art. 355 Abs. 1 StPO). Nach Abnahme der Beweise entscheidet sie, ob sie am Strafbefehl festhält, das Verfahren einstellt, einen neuen Strafbefehl erlässt oder Anklage beim zuständigen Gericht erhebt (Art. 355 Abs. 3 StPO). Entschliesst sich die Staatsanwaltschaft, am Strafbefehl festzuhalten, so überweist sie die Akten unverzüglich dem erstinstanzlichen Gericht zur Durchführung des Hauptverfahrens. Der Strafbefehl gilt als Anklageschrift (Art. 356 Abs. 1 StPO). Das erstinstanzliche Gericht entscheidet über die Gültigkeit des Strafbefehls und der Einsprache (Art. 356 Abs. 2 StPO). Ist der Strafbefehl ungültig, so hebt das Gericht ihn auf und weist den Fall zur Durchführung eines neuen Vorverfahrens an die Staatsanwaltschaft zurück (Art. 356 Abs. 5 StPO).
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Der Strafbefehl fällt im Falle einer Einsprache dahin. Hält die Vorinstanz an ihm fest, dient er im erstinstanzlichen Verfahren nur noch als Anklageschrift. Den Strafbefehl an sich kann das Gericht eigentlich weder beurteilen noch aufheben. Dennoch sieht Art. 356 Abs. 2 StPO vor, dass die Gültigkeit des Strafbefehls im gerichtlichen Verfahren vorfrageweise beurteilt werden muss (MICHAEL DAPHINOFF, Das Strafbefehlsverfahren in der Schweizerischen Strafprozessordnung, 2012, S. 680 f.). Ein ungültiger Strafbefehl im Sinne von Art. 356 Abs. 2 StPO liegt etwa vor, wenn die Sanktionsobergrenzen von Art. 352 Abs. 1 StPO missachtet worden sind (Botschaft zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts vom 21. Dezember 2005, BBl 2006 1085, 1291 f. zu Art. 360 E-StPO; siehe auch DAPHINOFF, a.a.O; CHRISTIAN SCHWARZENEGGER, in: Donatsch/Hansjakob/Lieber, Kommentar zur Schweizerischen Strafprozessordnung, 2. Aufl. 2014, N. 2 zu Art. 356 StPO). Ob der Sachverhalt hinreichend erstellt ist, ist eine Frage der Beweiswürdigung und primäre Aufgabe des urteilenden Gerichts. Eine Rückweisung des Strafbefehls an die Staatsanwaltschaft, weil der Sachverhalt nicht hinreichend geklärt sein soll, kommt daher - anders als bei Mängeln formaler Natur - nicht in Frage. Entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers ist der Strafbefehl auch nicht nichtig. Nichtigkeit wird angenommen bei Anordnungen, deren Mangelhaftigkeit besonders schwer wiegt und offensichtlich oder zumindest leicht erkennbar ist (BGE 137 I 273 E. 3.1; BGE 128 IV 184 E. 4.2). Davon kann vorliegend keine Rede sein.
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Erwägung 2 | |
2.1. Die Vorinstanz erwägt, es sei zutreffend und ohne Weiteres vorstellbar, dass die Gebrüder B.________ nach dem Vorfall miteinander gesprochen und vom Erlebten berichtet haben. Dies sei bei der Würdigung ihrer Aussagen mit zu berücksichtigen. Indes sei eine Absprache im Sinne einer abgesprochenen Falschbezichtigung weder erwiesen noch ersichtlich. Davon, dass die Gebrüder B.________ nur das zu Protokoll gegeben hätten, was sie vorgängig miteinander abgesprochen hätten, könne keine Rede sein. Wäre dem so gewesen, hätten etwa C.B.________ und D.B.________ nicht zugegeben, selber X.A.________ nie mit einem Nunchhaku gesehen zu haben, sondern die gegenteilige Aussage von B.B.________ und A.B.________ bestätigt. Auch sei nicht von der Hand zu weisen, dass sie eine Zivilforderung gestellt hätten. Dies schränke aber die Glaubhaftigkeit ihrer Aussagen nicht ein. Diese seien insgesamt detailliert, grösstenteils kohärent und stringent und daher glaubhaft. Es möge sein, dass die Mitglieder der Familie B.________ eine beträchtliche Menge Alkohol getrunken hatten. Wiederum lasse sich aber nicht von der Hand weisen, dass ihre Aussagen grösstenteils detailliert und übereinstimmend seien. Während der Beschwerdeführer nichts von der Schlägerei mitbekommen haben wolle, würden die Gebrüder B.________ detailreich schildern, wie es zur Rauferei kam und wie sich diese abgespielt habe. In Bezug auf die vom Beschwerdeführer geltend gemachten Widersprüche in den Aussagen der Gebrüder B.________ erwägt die Vorinstanz, dass es zwar zutreffe, dass A.B.________ davon ausgehe, von G.________ mit einem Teleskopschlagstock geschlagen worden zu sein. Indes würden sowohl C.B.________ wie auch B.B.________ übereinstimmend schildern, dass der Beschwerdeführer mit einer Metallstange geschlagen habe. Neben dem Beschwerdeführer habe offenbar auch G.________ mit einer Metallstange bzw. einem Teleskopschlagstock geschlagen. Es sei damit ohne Weiteres möglich, dass A.B.________ und B.B.________ nicht von derselben Situation sprechen, wenn sie den Beschwerdeführer bzw. G.________ als denjenigen bezeichnen, der mit einem Metallschlagstock von Hinten auf A.B.________ eingeschlagen habe. Am 25. Oktober 2009 habe eine grössere Schlägerei stattgefunden, in welcher sich Protagonisten der Gruppe A.________ und der Gruppe B.________ gegenüber gestanden seien. Dass bei einer Schlägerei mit derart vielen Beteiligten gewisse Ungereimtheiten in den Aussagen entstehen, liege in der Natur der Sache. Aus den Einvernahmen ergebe sich jedoch, dass die Personen rund um die Gruppe B.________ grösstenteils detaillierte und nachvollziehbare Angaben machten, während der Beschuldigte und seine Brüder teilweise offenkundige Unwahrheiten erzählt hätten. Die Erklärungen des Beschwerdeführers seien ausweichend und nicht stringent, weshalb sie nicht glaubhaft seien. Dass der Beschwerdeführer selber nicht verletzt worden sei und auch keine Blutspuren an ihm sichergestellt worden seien, schliesse seine Beteiligung an der Rauferei nicht aus. Dass keine Sachbeweise vorliegen, welche die Täterschaft des Beschwerdeführers eindeutig belegen würden, liege in der Natur einer unübersichtlichen Schlägerei mit vielen Beteiligten. Der Beschwerdeführer könne daraus nichts zu seinen Gunsten ableiten.
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2.2. Der Beschwerdeführer rügt unter anderem, dass die Erwägungen der Vorinstanz in Bezug auf die Glaubhaftigkeit der Aussagen der Gebrüder B.________ willkürlich seien. Diese würden bereits wegen des Umstandes, dass eine Absprache erfolgte, an Beweiskraft verlieren. Auch sei nicht erklärbar, inwiefern die Aussagen von C.B.________ glaubhaft sein sollen, zumal dieser zum Tatzeitpunkt eine Blutalkoholkonzentration von 2.12 o/oo gehabt habe und angegeben habe, mehrmals ohnmächtig geworden zu sein und dass es in der Diskothek dunkel gewesen sei. Die Vorinstanz würdige den Sachverhalt willkürlich, indem sie versuche, die Unstimmigkeiten in den Aussagen von A.B.________, C.B.________ und B.B.________ dadurch zu erklären, dass diese möglicherweise von zwei verschiedenen Situationen sprechen würden. Auch auf die anderen, in der Berufungsbegründung dargelegten Widersprüchlichkeiten würde die Vorinstanz nicht eingehen und somit den Grundsatz des rechtlichen Gehörs verletzen. Der Beschwerdeführer rügt weiter, dass an den sichergestellten gefährlichen Gegenständen keine von ihm stammenden Spuren gefunden worden seien. Auch an seinen Kleidern seien keine Spuren - namentlich von Blut - gefunden worden, welche auf seine Beteiligung an der Schlägerei schliessen lassen würden. Die Vorinstanz begründe ihr Beweisergebnis einzig damit, dass eine Beteiligung an der Straftat nicht ausgeschlossen werden könne. Es sei aber nicht seine Aufgabe, seine Unschuld zu beweisen.
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2.3. Die Vorinstanz bezeichnet die Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ wiederholt als detailliert, stringent und nachvollziehbar. Weshalb dem so sein sollte, legt die Vorinstanz nicht dar. Eine Auseinandersetzung mit den einzelnen Aussagen, aus welcher sich die Schlüssigkeit derselben ergeben würde, ist dem angefochtenen Urteil nicht zu entnehmen. Dass die Vorinstanz versucht, vereinzelt Widersprüche zwischen den verschiedenen Mitgliedern der Gruppe B.________ auszuräumen oder eine Absprache auszuschliessen, ändert daran nichts. Wie C.B.________ mit einer Blutalkoholkonzentration von 2.12 o/oo in der Lage gewesen sein soll, sich an den genauen Geschehensablauf zu erinnern, erklärt die Vorinstanz nicht. Die Begründung des angefochtenen Entscheides genügt daher den Anforderungen von Art. 112 Abs. 1 lit. b BGG nicht. Der angefochtene Entscheid ist bereits aus diesem Grund aufzuheben.
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Erwägung 3 | |
3.1. Die Vorinstanz wies den Antrag des Beschwerdeführers ab, sieben Personen als Zeugen oder Auskunftspersonen einzuvernehmen. Selbst unter Berücksichtigung der durch diese Personen im Januar 2016 abgegebenen "eidesstattlichen Erklärungen" ändere sich am Beweisergebnis nichts. Es sei bezeichnend, dass der Beschwerdeführer versuche, seine Nichtteilnahme an der Schlägerei aufwändig mittels Aussagen von Zeugen und Auskunftspersonen zu belegen, anstatt sein ursprüngliches Alibi - ein Telefonat mit seiner Freundin - zu beweisen. Es sei zu erwarten, dass die vom Beschwerdeführer angerufenen Zeugen und Auskunftspersonen zu seinen Gunsten aussagen werden. Die schriftlichen Erklärungen von H.A.________ würden im Widerspruch zu dessen ersten, tatnahen Aussagen stehen. I.A.________ habe kurz nach dem Vorfall keine genauen Angaben machen können. Es sei widersprüchlich, wenn H.A.________ und I.A.________ Jahre später wieder genau wissen wollen, wie sich das Ganze abgespielt habe. Die weiteren Erklärungen von J.________, K.________, L.________ und M.________ würden alle darauf abzielen, dass sie die Schlägerei angeblich eindeutig mitverfolgen konnten und sicher seien, dass sich der Beschwerdeführer nicht unter den Schlägern befand. Selbst wenn sich einzelne dieser Zeugen noch an den Vorfall vom 25. Oktober 2009 erinnern sollten, vermöge dies nichts am Beweisergebnis zu ändern. Die detailreichen, stringenten und mehrheitlich übereinstimmenden Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ sowie deren massiven Verletzungen einerseits und die ausweichenden Antworten der Mitglieder der Gruppe A.________ andererseits würden das Beweisergebnis bestätigen. Dieses stehe für das Obergericht endgültig fest; allfällige entgegenstehende Aussagen von Zeugen, welche das Geschehen vom 25. Oktober 2009 auch noch beobachtet haben, würden daran nichts ändern (Urteil, S. 21 f.).
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3.2. Der Beschwerdeführer rügt, die Vorinstanz habe seine Beweisanträge zu Unrecht abgelehnt. Es sei nicht nachvollziehbar, warum eine Aussage der von ihm zitierten Personen nach sechs Jahren kaum mehr möglich sein sollte, währenddessen die Gebrüder B.________ rund vier Jahre nach dem Vorfall nahezu identische und detailreiche Aussagen wie in den zuvor erfolgten Einvernahmen machen konnten. Dass die Vorinstanz durch die eingereichten eidesstattlichen Erklärungen erwarte, dass die von ihm beantragen Zeugen und Auskunftspersonen zu seinen Gunsten aussagen würden, genüge nicht, um seine diesbezüglichen Anträge abzuweisen. Die erwähnten Personen seien nicht mit ihm verwandt und stünden in keiner Beziehung zu ihm (Beschwerde, S. 18 f.).
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3.3. Aus Art. 29 Abs. 2 BV ergibt sich der Anspruch, mit rechtzeitig und formgültig angebotenen Beweisanträgen und Vorbringen gehört zu werden, soweit diese erhebliche Tatsachen betreffen und nicht offensichtlich beweisuntauglich sind (Urteil 6B_1301/2015 vom 20. Juli 2016 E. 1.3; Urteil 1A.50/2007 vom 11. März 2008 E. 2.2 mit Hinweisen, nicht publ. in: BGE 134 II 97). Keine Verletzung des rechtlichen Gehörs liegt vor, wenn das Gericht auf die Abnahme beantragter Beweise verzichtet, weil es aufgrund der bereits abgenommenen Beweise seine Überzeugung gebildet hat und ohne Willkür in vorweggenommener Beweiswürdigung annehmen kann, dass seine Überzeugung durch weitere Beweiserhebungen nicht geändert würde (BGE 136 I 229 E. 5.3 mit Hinweis).
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Im ganzen Verfahren wurden keine Personen einvernommen, die nicht selber an der Rauferei beteiligt waren. Die Vorinstanz räumt selbst ein, dass sich auch einzelne Mitglieder der Familie B.________ "mehr als verteidigten" (Urteil, S. 20), womit sich gewisse Bedenken an der Glaubhaftigkeit deren Aussagen aufdrängen. Der Beschwerdeführer beantragt die Einvernahme von Personen, welche an der Schlägerei unbeteiligt gewesen sein sollen und somit prinzipiell in der Lage sind, Zweifel an den Aussagen der Mitglieder der Familie B.________ entweder zu bekräftigen oder auszuräumen. Dass jene nach sechs Jahren nicht in der Lage sein werden, sachdienliche Angaben zum Geschehen zu machen, kann nicht von vornherein angenommen werden. Die Vorinstanz durfte die entsprechenden Beweisanträge nicht ablehnen, ohne den Anspruch des Beschwerdeführers auf rechtliches Gehör zu verletzen.
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Erwägung 4 | |
Die Sache ist an die Vorinstanz zurückzuweisen. Diese wird den Sachverhalt umfassend neu würdigen und dabei - soweit erforderlich - auf die verschiedenen Beweisanträge des Beschwerdeführers eingehen müssen. Es erübrigt sich somit, auf die weiteren Rügen des Beschwerdeführers einzugehen.
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Erwägung 5 | |
Die Beschwerde ist teilweise gutzuheissen und die Sache zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückzuweisen. Die Kosten des bundesgerichtlichen Verfahrens sind den Parteien, jedoch nicht dem Kanton, im Umfang ihres jeweiligen Unterliegens aufzuerlegen (Art. 66 Abs. 1). Im selben Umfang schulden die unterliegenden Parteien den jeweils obsiegenden Parteien eine angemessene Parteientschädigung (Art. 68 Abs. 2 BGG). Der Beschwerdegegner 2 reichte am 9. Januar 2017 eine ausführliche Vernehmlassung ein. Dass er am Ende seiner Eingabe ausführt, er verzichte auf eigene Rechtsbegehren, ändert nichts daran, dass er teilweise unterliegt. Die Entschädigung zugunsten des Beschwerdeführers ist praxisgemäss dem Rechtsvertreter auszurichten.
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Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird im Umfang seines Obsiegens gegenstandslos. Darüber hinaus ist es abzuweisen, zumal die Beschwerde von vornherein aussichtslos war. Der finanziellen Lage des Beschwerdeführers ist bei der Festsetzung der Gerichtskosten Rechnung zu tragen (Art. 65 Abs. 2 BGG).
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Demnach erkennt das Bundesgericht: | |
1. Die Beschwerde wird teilweise gutgeheissen. Das Urteil des Obergerichts des Kantons Aargau vom 25. Februar 2016 wird aufgehoben und die Sache zu neuer Beurteilung an die Vorinstanz zurückgewiesen.
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2. Das Gesuch des Beschwerdeführers um unentgeltliche Rechtspflege und Verbeiständung wird abgewiesen, soweit es nicht gegenstandslos geworden ist.
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3. Dem Beschwerdeführer werden Gerichtskosten von Fr. 800.-- auferlegt.
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4. Den Beschwerdegegnern 2 und 3 werden Gerichtskosten von je Fr. 1'000.-- auferlegt.
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5. Die Parteientschädigung von Fr. 1'500.-- an den Vertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Abdullah Karakök, tragen je zu einem Drittel der Kanton Aargau und die Beschwerdegegner 2 und 3 unter solidarischer Haftung.
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6. Dieses Urteil wird den Parteien und dem Obergericht des Kantons Aargau, Strafgericht, 1. Kammer, schriftlich mitgeteilt.
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Lausanne, 27. März 2017
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Im Namen der Strafrechtlichen Abteilung
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des Schweizerischen Bundesgerichts
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Der Präsident: Denys
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Der Gerichtsschreiber: Moses
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